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title: "BAMF Nürnberg ändert Prüfung des Vertretenmüssens bei erloschener Teilnahmeberechtigung im Integrationskurs; Reaktivierung abhängig von Nachweisen"
sdDatePublished: "2026-07-29T11:54:00Z"
source: "https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kurstraeger/Traegerrundschreiben/2026/traegerrundschreiben-14_20260729.pdf?__blob=publicationFile\u0026v=3"
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  - "Nürnberg"
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BAMF Nürnberg ändert Prüfung des Vertretenmüssens bei erloschener Teilnahmeberechtigung im Integrationskurs; Reaktivierung abhängig von Nachweisen

Trägerrundschreiben Integrationskurse 14/26

Bankverbindung
Kontoinhaber: Bundeskasse - Dienstort Weiden; IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07;
Kreditinstitut: Deutsche Bundesbank, Filiale München; BIC: MARKDEF 1750
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 90443 Nürnberg
An die
Träger der Integrationskurse
- via E-Mail-Verteiler -

Trägerrundschreiben Integrationskurse 14/26
Änderungen zum Trägerrundschreiben 13/18, Prüfung des
„Vertretenmüssens“ bei erloschenen Teilnahmeberechtigungen wegen mehr
als einjähriger Kursinaktivität gem. § 4 Abs. 1 S. 3 IntV
GZ.: 82A-9500.12.22.14
Nürnberg, 29.07.2026

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt gemäß § 4
Abs. 1 Satz 3 IntV, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu
vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim
Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die
Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht. Dies gilt für alle
Teilnahmeberechtigungen und -Verpflichtungen.
Mit Trägerrundschreiben IK 13/18 wurde festgelegt, dass das „Nicht-
Vertretenmüssen“ durch den Teilnahmeberechtigten im Falle einer mehr
als einjährigen Kursinaktivität im Sinne einer „Vermutung“ bei
Zulassungen nach § 44 Abs. 4 AufenthG durch das BAMF unterstellt wird.
Stattdessen wurde auf Antrag durch das Bundesamt eine neue Zulassung
erteilt.
Aufgrund des Zulassungsstopps (vgl. TRS 02/26) und der Wiederzulassung
von bestimmten Personengruppen nach § 44 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 5
Abs. 4 S. 2 IntV n.F. ab dem 01.08.206 (vgl. TRS 13/26) wird das
„Vertretenmüssen“ ab sofort geprüft. D.h. Teilnahmeberechtigte müssen
unter Vorlage von Nachweisen glaubhaft darlegen, wieso sie die einjährige
Kursinaktivität nicht zu vertreten haben.
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Postanschrift:
90343 Nürnberg
Tel +49 911 943-0
Fax +49 911 943-16449
bearbeitet von:
Referat 82A
TRSReferat82A@bamf.bund.de
www.bamf.de

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Das entsprechende Antragsformular finden Sie wie gewohnt auf der
Homepage des Bundesamtes unter folgendem Link: Antrag auf Fortsetzung
des Integrationskurses.
Das online Antragsformular steht in Kürze auf der Website des
Bundesamtes zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass ab sofort vor der Anmeldung zu den Abschlusstests
LiD und DTZ für jeden Teilnehmenden eindeutig und abschließend zu
klären ist, ob die Teilnahmeberechtigung gültig ist und (wenn nein) ein
Antrag auf Fortsetzung des Integrationskurses gestellt werden soll. Das
Ergebnis der Antragsprüfung durch das Bundesamt ist abzuwarten. Erst
anschließend sind die Teilnehmenden zum Abschlusstest anzumelden. Die
Anmeldung erfolgt mit BAMF-Kennziffer, sofern die Teilnehmenden die
Inaktivität nicht zu vertreten hatten und die Teilnahmeberechtigung
reaktiviert wurde bzw. ohne BAMF-Kennziffer, sofern die Teilnehmenden
die Inaktivität zu vertreten hatten und somit keine Reaktivierung der
Teilnahmeberechtigung erfolgte.
Wir bitten Sie, Teilnehmende möglichst frühzeitig zu sensibilisieren und
informieren, dass die Teilnahmeberechtigung erlischt, wenn der
Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht
spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit
dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnehme länger als ein Jahr
unterbricht.
Die Anmeldemaske im g.a.s.t.-Portal wird zeitnah aktualisiert.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
elektr. gez. Uta Saumweber-Meyer
Leiterin Abteilung „Integration und gesellschaftlicher Zusammenhalt“