Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW veräußert Aneignungsrechte (herrenloser Grundstücke) in NRW; Verfahren jederzeit abbrechen möglich
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Veräußerung von Aneignungsrechten (herrenloser Grundstücke) im Bieterverfahren gem. §§ 63, 64 LHO NRW
Erläuterung des Verkaufsverfahrens
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW führt zur Veräußerung von Aneignungsrechten des Landes NRW ein Bieterverfahren durch, dessen Grundlagen die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO), des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das jeweilige Haushaltsjahr (HHG) und die des europäischen Rechts sind.
Für die Teilnahme am Bieterverfahren ist bereits vorab eine Datenschutz- und Vertraulichkeitserklärung auszufüllen und an den BLB NRW zu senden. Sollte diese nicht vorliegen, werden Sie beim Bieterverfahren nicht berücksichtigt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften des GWB, der VgV, VOB/A oder VOL handelt.
Der Verkauf des Aneignungsrechts erfolgt im Bieterverfahren zum Höchstgebot.
Im Bieterverfahren sind natürliche und juristische Personen als Einzelunternehmen oder als Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen als Bieter bzw. Bietergemeinschaften zugelassen. Bietergemeinschaften müssen gesamtschuldnerisch haften und ein für die Vertretung der Bietergemeinschaft in dem Bieterverfahren bevollmächtigten Vertreter bestimmen.
Das Bieterverfahren besteht aus einer Bieterrunde, in der das Gebot vollständig, bedingungs- und vorbehaltsfrei innerhalb der Angebotsfrist einzureichen ist.
Vollständig: Das Angebot muss mindestens folgende Angaben enthalten:
▪ Name und Adresse des Bieters/der Bietergemeinschaft ▪ ggf. Angabe des bevollmächtigten Vertreters ▪ Gebot in der Währung Euro ▪ rechtsgültige Unterschrift/en
Bedingungsfrei: Das Angebot darf an keinerlei Voraussetzungen geknüpft sein.
Vorbehaltsfrei: Das Angebot darf keine Einschränkungen beinhalten.
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag mit der gut sichtbaren Aufschrift:
Achtung nicht öffnen! Kaufangebot zu BI-548-H Fristablauf: 25.08.2026
an den
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Fachbereich An- und Verkauf z.H. Claudia Petersen Mercedesstr. 12 40470 Düsseldorf
zu senden.
Angebote per Fax, per E-Mail oder (fern-)mündliche Angebote werden nicht berücksichtigt.
Für die Rechtzeitigkeit des Angebotes kommt es auf den Tag des Zugangs beim BLB NRW, nicht auf den Tag der Absendung an. Nicht rechtzeitig eingereichte Angebote werden nicht berücksichtigt.
Der BLB NRW behält sich vor, jederzeit das Bieterverfahren abzubrechen und das Aneignungsrecht nicht zu veräußern. Der BLB NRW erstattet keine Kosten für die Beteiligung am Verfahren und/oder die Ausarbeitung von Angeboten. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenseinstellung durch den BLB NRW. Sämtliche Aufwendungen des Bieters/Interessenten aus oder im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Verfahren sind durch ihn selbst zu tragen.
Der BLB NRW erteilt keinen Maklerauftrag und übernimmt keine Maklerentgelte. Der Erwerber trägt sämtliche Kosten des Vertragsabschlusses und seiner Durchführung.
Auf Verlangen des BLB NRW hat der künftige Erwerber eine belastbare Finanzierungsbestätigung einzureichen.
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und den Inhalt seiner Angaben zum Verkaufsgegenstand leistet der BLB NRW keine Gewähr, ebenso wenig für die Richtigkeit der beigefügten Unterlagen (wie z.B. Maßstabtreue). Die im Rahmen des Bieterverfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen ausschließlich im Rahmen dieses Verfahrens und nur für die Zwecke der Beteiligung an dem Bieterverfahren verwendet werden. Eine weitergehende oder anderweitige Nutzung setzt die vorherige schriftliche Einwilligung des BLB NRW voraus. Abhängig von der Höhe des Kaufpreises, bedarf der Vertragsabschluss ggf. der Zustimmung des Verwaltungsrates des BLB NRW, des Ministeriums der Finanzen NRW, des Landtages NRW oder des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages NRW. Der Vertrag wird daher von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht beurkundet und nach Vorliegen der v.g. Zustimmungen vom BLB NRW genehmigt. Der Eintritt der endgültigen Wirksamkeit des vollmachtlos abgeschlossenen Kaufvertrages kann sich durch diese Zustimmungsvorbehalte um mehrere Monate verzögern.