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title: "Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW veräußert Aneignungsrechte (herrenloser Grundstücke) in NRW; Verfahren jederzeit abbrechen möglich"
sdDatePublished: "2026-07-29T13:40:00Z"
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Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW veräußert Aneignungsrechte (herrenloser Grundstücke) in NRW; Verfahren jederzeit abbrechen möglich

Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW

Veräußerung von Aneignungsrechten (herrenloser Grundstücke)
im Bieterverfahren gem. §§ 63, 64 LHO NRW

Erläuterung des Verkaufsverfahrens

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW führt zur Veräußerung von Aneignungsrechten des
Landes NRW ein Bieterverfahren durch, dessen Grundlagen die Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung (LHO), des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen für das jeweilige Haushaltsjahr (HHG) und die des europäischen
Rechts sind.

Für die Teilnahme am Bieterverfahren ist bereits vorab eine Datenschutz- und
Vertraulichkeitserklärung auszufüllen und an den BLB NRW zu senden. Sollte diese nicht
vorliegen, werden Sie beim Bieterverfahren nicht berücksichtigt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Vergabeverfahren nach
den Vorschriften des GWB, der VgV, VOB/A oder VOL handelt.

Der Verkauf des Aneignungsrechts erfolgt im Bieterverfahren zum Höchstgebot.

Im Bieterverfahren sind natürliche und juristische Personen als Einzelunternehmen oder als
Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen als Bieter bzw.
Bietergemeinschaften zugelassen. Bietergemeinschaften müssen gesamtschuldnerisch
haften und ein für die Vertretung der Bietergemeinschaft in dem Bieterverfahren
bevollmächtigten Vertreter bestimmen.

Das Bieterverfahren besteht aus einer Bieterrunde, in der das Gebot vollständig, bedingungs-
und vorbehaltsfrei innerhalb der Angebotsfrist einzureichen ist.

Vollständig:
Das Angebot muss mindestens folgende Angaben enthalten:

▪
Name und Adresse des Bieters/der Bietergemeinschaft
▪
ggf. Angabe des bevollmächtigten Vertreters
▪
Gebot in der Währung Euro
▪
rechtsgültige Unterschrift/en

Bedingungsfrei:
Das Angebot darf an keinerlei Voraussetzungen geknüpft sein.

Vorbehaltsfrei:
Das Angebot darf keine Einschränkungen beinhalten.

Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW

Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag mit der gut sichtbaren Aufschrift:

Achtung nicht öffnen!
Kaufangebot zu BI-548-H
Fristablauf: 25.08.2026

an den

Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Fachbereich An- und Verkauf
z.H. Claudia Petersen
Mercedesstr. 12
40470 Düsseldorf

zu senden.

Angebote per Fax, per E-Mail oder (fern-)mündliche Angebote werden nicht berücksichtigt.

Für die Rechtzeitigkeit des Angebotes kommt es auf den Tag des Zugangs beim BLB NRW,
nicht auf den Tag der Absendung an. Nicht rechtzeitig eingereichte Angebote werden nicht
berücksichtigt.

Der BLB NRW behält sich vor, jederzeit das Bieterverfahren abzubrechen und das
Aneignungsrecht nicht zu veräußern. Der BLB NRW erstattet keine Kosten für die Beteiligung
am Verfahren und/oder die Ausarbeitung von Angeboten. Dies gilt auch im Falle der
Verfahrenseinstellung
durch
den
BLB
NRW.
Sämtliche
Aufwendungen
des
Bieters/Interessenten aus oder im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Verfahren
sind durch ihn selbst zu tragen.

Der BLB NRW erteilt keinen Maklerauftrag und übernimmt keine Maklerentgelte. Der Erwerber
trägt sämtliche Kosten des Vertragsabschlusses und seiner Durchführung.

Auf
Verlangen
des
BLB
NRW
hat
der
künftige
Erwerber
eine
belastbare
Finanzierungsbestätigung einzureichen.

Für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und den Inhalt seiner Angaben zum
Verkaufsgegenstand leistet der BLB NRW keine Gewähr, ebenso wenig für die Richtigkeit der
beigefügten Unterlagen (wie z.B. Maßstabtreue). Die im Rahmen des Bieterverfahrens zur
Verfügung gestellten Unterlagen dürfen ausschließlich im Rahmen dieses Verfahrens und nur
für die Zwecke der Beteiligung an dem Bieterverfahren verwendet werden. Eine
weitergehende oder anderweitige Nutzung setzt die vorherige schriftliche Einwilligung des BLB
NRW voraus. Abhängig von der Höhe des Kaufpreises, bedarf der Vertragsabschluss ggf. der
Zustimmung des Verwaltungsrates des BLB NRW, des Ministeriums der Finanzen NRW, des
Landtages NRW oder des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages NRW. Der
Vertrag wird daher von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht beurkundet und nach
Vorliegen der v.g. Zustimmungen vom BLB NRW genehmigt. Der Eintritt der endgültigen
Wirksamkeit des vollmachtlos abgeschlossenen Kaufvertrages kann sich durch diese
Zustimmungsvorbehalte um mehrere Monate verzögern.