Bundesärztekammer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts mit Fokus auf ärztliche Vertraulichkeit und Patientengeheimnisse Berlin; Ärztinnen/Ärzte künftig absolut geschützt

BÄK-SN Nachrichtendienstrecht 27.07.2026

Stellungnahme der Bundesärztekammer

zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts (vom 05.07.2026)

Berlin, 27.07.2026

Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts

Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis

Grundlegende Bewertung des Referentenentwurfs ……………………………………………………………… 3 2. Vorbemerkung………………………………………………………………………………………………………………………………. 4 3. Stellungnahme im Einzelnen ……………………………………………………………………………………………………… 4 Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern …………………………….. 4 Artikel 1 (§ 32 BVerfSchG) …………………………………………………………………………………………………………. 4 Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen …………………………………………………………………………………….. 6 Artikel 2 (§ 22 BND-Gesetz) ……………………………………………………………………………………………………….. 6

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Seite 3 von 6 1. Grundlegende Bewertung des Referentenentwurfs Mit dem Entwurf sollen Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung umgesetzt werden, die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt und die Kontrollzuständigkeiten bei einem Unabhängigen Kontrollrat zusammengeführt werden. Dazu werden u. a. das Bundesverfassungsschutzgesetz und das BND-Gesetz neu gefasst. Den Nachrichtendiensten räumt der Entwurf weitgehende Befugnisse ein (z. B. das Abhören oder Aufzeichnen des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes und das heimliche Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen), die nicht mit dem ausreichenden Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patientinnen und Patienten und ihren Ärztinnen und Ärzten einhergehen. Mit dem Entwurf sollen im Bundesverfassungsschutzgesetz von den zeugnisverweigerungsberechtigten Berufen neben nämlich Seelsorgern, Verteidigern und Abgeordneten nur Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände absolut vor Maßnahmen der Nachrichtendienste geschützt werden, nicht jedoch Ärztinnen und Ärzte. Dies entspricht insoweit der Regelung des § 3b Artikel 10-Gesetz, das derzeit die Befugnisse der beiden Nachrichtendienste bei der Überwachung von Telekommunikation und Post regelt und dort den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufe. Diese Differenzierung ist weiterhin nicht sachgerecht, denn sie beeinträchtigt nachhaltig das Vertrauensverhältnis zwischen den ärztlichen Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern und Patientinnen und Patienten, die auf deren Hilfe angewiesen sind. Verschwiegenheitsrechte und -pflichten sind im Arzt-Patienten-Verhältnis unabdingbar, denn Patientinnen und Patienten müssen sich Ärztinnen und Ärzten gegenüber offenbaren können, ohne befürchten zu müssen, dass die sensiblen Informationen, die sie preisgeben, an Dritte gelangen. Umgekehrt ist für Ärztinnen und Ärzte die Kenntnis dieser Informationen die essentielle Grundvoraussetzung dafür, dass eine qualifizierte medizinische Behandlung durchgeführt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 20.04.2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) die Differenzierung zwischen Strafverteidigern und sonstigen Rechtsanwälten bereits ausdrücklich für verfassungswidrig erklärt. Berufsspezifische Differenzierungen sind vor diesem Hintergrund abzulehnen. Unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen besonders geschützten Vertraulichkeit im Arzt-Patienten-Verhältnis besteht bei Maßnahmen der Nachrichtendienste ein gesteigerter Schutzbedarf auch für die Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte. Die Arzt- Patienten-Beziehung muss absolut vor Maßnahmen der Nachrichtendienste geschützt werden. Ärztinnen und Ärzte sind daher in den Kreis der absolut geschützten Personengruppen der Schutzvorschriften für zeugnisverweigerungsberechtigte Personen aufzunehmen. Demensprechend muss sich auch der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen nach dem BND-Gesetz auf Vertraulichkeitsbeziehungen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten erstrecken. Nach dem Entwurf soll das nur für Vertraulichkeitsbeziehungen von Seelsorgern, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Verteidigerinnen oder Verteidigern oder Journalistinnen oder Journalisten oder Abgeordneten gelten. Die Bundesärztekammer fordert den Gesetzgeber darüber hinaus erneut auf, die entsprechenden Regelungen im Bundeskriminalamtsgesetz (§§ 62, 41 BKAG), im Zollfahndungsdienstgesetz (§§ 82, 9 ZFdG) und im MAD-Gesetz (§ 29 MADG) ebenfalls im Sinne dieser Stellungnahme zu ändern.

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Seite 4 von 6 2. Vorbemerkung Die Bundesärztekammer beschränkt sich in ihrer Stellungnahme auf die essentielle Frage des ausreichenden Schutzes der Arzt-Patientenbeziehung, der für die Gesundheitsversorgung insgesamt, zentrale Bedeutung zukommt. Die Bundesärztekammer sieht an dieser Stelle davon ab, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zu bewerten und beschränkt sich darauf aufzuzeigen, wie das Schutzniveau für Ärztinnen und Ärzte innerhalb der gesetzlichen Systematik wenigstens auf das für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geltende Niveau gehoben werden kann.

Stellungnahme im Einzelnen Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern Artikel 1 (§ 32 BVerfSchG) A) Beabsichtigte Neuregelung § 32 regelt den Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern und differenziert zwischen absoluten Schutzvorschriften (Absatz 1) und relativen Schutzvorschriften (Absatz 2). Die absoluten Schutzvorschriften gelten für Seelsorgerinnen und Seelsorger, Verteidigerinnen und Verteidiger und Abgeordnete sowie nur für zwei der nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgruppen: für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände, nicht jedoch für die anderen Berufsgruppen, auch nicht für Ärztinnen und Ärzte. B) Stellungnahme der Bundesärztekammer In dem vorgelegten Entwurf werden das Schweigerecht des Arztes unterminiert und der schutzbedürftige Geheimnisbereich zwischen Arztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten verletzt, denn der Schutzbedarf des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten hat im Entwurf keine hinreichende Berücksichtigung gefunden. Die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung muss dem Zugriff durch staatliche Ermittlungsbehörden entzogen sein, denn Patientinnen und Patienten offenbaren ihren Ärztinnen und Ärzten gegenüber in der Regel hochsensible und sogar intimste Informationen zu ihrem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand und ihrer seelischen Verfassung. Das Verhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten unterliegt daher besonderen Geheimhaltungsbestimmungen nach der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (vgl. § 9 MBO-Ä) und wird durch das Strafrecht (§ 203 Abs. 1 StGB) sowie die Strafprozessordnung (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) abgesichert. Nur Patienten, die sich sicher sein können, dass Angaben über ihre Krankheit und weitere höchst sensible Informationen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen, werden die für ihre medizinische Versorgung erforderlichen Angaben machen. Diese hoch sensiblen Informationen sind zugleich Grundvoraussetzung dafür, dass Ärztinnen und Ärzte eine qualifizierte Versorgung gewährleisten können; ein vertrauensvolles Verhältnis ist die Basis für eine funktionsfähige ärztliche Gesundheitsversorgung insgesamt. Die bekannte Wendung des Bundesverfassungsgerichts sei nochmals vor Augen geführt:

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Seite 5 von 6 „Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muß und darf erwarten, daß alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung […] erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit - im ganzen gesehen - der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient.“ (BVerfGE 32, 373, 380). Die vom Bundesverfassungsschutzgesetz eingeräumten Befugnisse, insbesondere eingriffsintensive Abhör- und Überwachungsmaßnahmen, können zu einer Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen von Patientinnen und Patienten führen. Eine Verletzung des Patientengeheimnisses stellt eine erhebliche Belastung für das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis dar und beeinträchtigt damit die ärztliche Berufsausübung. Die Vertrauensbedürftigkeit der Kommunikationsbeziehung ist also essentiell für die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung, worauf auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20.04.2016 – 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09 hinwies (Rn. 258). Ferner hatte das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass neben Familienangehörigen, Geistlichen und Verteidigerinnen und Verteidigern auch Ärztinnen und Ärzte als Personen des höchstpersönlichen Vertrauens an der geschützten nichtöffentlichen Kommunikation des Einzelnen teilnehmen, die in der berechtigten Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden (Rn. 121). Daher muss auch die Arzt-Patienten-Beziehung absolut vor Überwachungsmaßnahmen geschützt werden und nicht nur einer Abwägungsentscheidung im Einzelfall überlassen sein. Die Vertrauensbeziehung zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten betrifft bisweilen sogar den absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Gerade Ärztinnen und Ärzte erlangen im Rahmen des Gesprächs mit ihren Patientinnen und Patienten nicht selten intimste Informationen aus der inneren Persönlichkeitssphäre. Das betrifft nicht nur ärztlich psychotherapeutische Gespräche, die insoweit mindestens gleichermaßen zu schützen sind, wie etwa das Gespräch von Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern mit ihren Mandantinnen und Mandanten aus Anlass eines begangenen Sachbeschädigungsdelikts. Insofern fehlt es auch an einem sachlichen Grund der Differenzierung zwischen Ärztinnen und Ärzten und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Wenn schon nicht insgesamt auf eine Differenzierung der in § 53 Absatz 1 Nummer 3 StPO genannten Berufe verzichtet wird, dann müssen wenigstens Ärztinnen und Ärzte in den absoluten Schutz aufgenommen werden. C) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer In Artikel 1 sind § 32 Absatz 1 und 2 wie folgt zu fassen: “(1) Eine Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Arzt oder Berufs- geheimnisträger, der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, oder 4 der Strafprozessordnung genannt ist, ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte. (2) Bei einer Maßnahme gegen einen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger, im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten, und Kam- merrechtsbeiständen, und Ärzten bei d