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title: "Bundesärztekammer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts mit Fokus auf ärztliche Vertraulichkeit und Patientengeheimnisse Berlin; Ärztinnen/Ärzte künftig absolut geschützt"
sdDatePublished: "2026-07-29T11:20:00Z"
source: "https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellungnahmen/Nachrichtendienstrecht_SN_BAEK_27072026.pdf"
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Bundesärztekammer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts mit Fokus auf ärztliche Vertraulichkeit und Patientengeheimnisse Berlin; Ärztinnen/Ärzte künftig absolut geschützt

BÄK-SN Nachrichtendienstrecht 27.07.2026

Stellungnahme
der Bundesärztekammer

zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des
Nachrichtendienstrechts
(vom 05.07.2026)

Berlin, 27.07.2026

Korrespondenzadresse:
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts

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Inhaltsverzeichnis

1.
Grundlegende Bewertung des Referentenentwurfs ........................................................................ 3
2.
Vorbemerkung................................................................................................................................................. 4
3.
Stellungnahme im Einzelnen ..................................................................................................................... 4
Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern ................................... 4
Artikel 1 (§ 32 BVerfSchG) ......................................................................................................................... 4
Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen .................................................................................................. 6
Artikel 2 (§ 22 BND-Gesetz) ....................................................................................................................... 6

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts

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1.
Grundlegende Bewertung des Referentenentwurfs
Mit dem Entwurf sollen Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung umgesetzt
werden, die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt und die
Kontrollzuständigkeiten bei einem Unabhängigen Kontrollrat zusammengeführt werden.
Dazu werden u. a. das Bundesverfassungsschutzgesetz und das BND-Gesetz neu gefasst.
Den Nachrichtendiensten räumt der Entwurf weitgehende Befugnisse ein (z. B. das Abhören
oder Aufzeichnen des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes und das heimliche Betreten von
Wohn- und Geschäftsräumen), die nicht mit dem ausreichenden Schutz des
Vertrauensverhältnisses zwischen Patientinnen und Patienten und ihren Ärztinnen und
Ärzten einhergehen.
Mit dem Entwurf sollen im Bundesverfassungsschutzgesetz von den
zeugnisverweigerungsberechtigten Berufen neben nämlich Seelsorgern, Verteidigern und
Abgeordneten nur Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände absolut
vor Maßnahmen der Nachrichtendienste geschützt werden, nicht jedoch Ärztinnen und
Ärzte. Dies entspricht insoweit der Regelung des § 3b Artikel 10-Gesetz, das derzeit die
Befugnisse der beiden Nachrichtendienste bei der Überwachung von Telekommunikation
und Post regelt und dort den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufe. Diese
Differenzierung ist weiterhin nicht sachgerecht, denn sie beeinträchtigt nachhaltig das
Vertrauensverhältnis zwischen den ärztlichen Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern
und Patientinnen und Patienten, die auf deren Hilfe angewiesen sind.
Verschwiegenheitsrechte und -pflichten sind im Arzt-Patienten-Verhältnis unabdingbar,
denn Patientinnen und Patienten müssen sich Ärztinnen und Ärzten gegenüber offenbaren
können, ohne befürchten zu müssen, dass die sensiblen Informationen, die sie preisgeben,
an Dritte gelangen. Umgekehrt ist für Ärztinnen und Ärzte die Kenntnis dieser
Informationen die essentielle Grundvoraussetzung dafür, dass eine qualifizierte
medizinische Behandlung durchgeführt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte
mit Urteil vom 20.04.2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) die Differenzierung
zwischen Strafverteidigern und sonstigen Rechtsanwälten bereits ausdrücklich für
verfassungswidrig erklärt. Berufsspezifische Differenzierungen sind vor diesem
Hintergrund abzulehnen.
Unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen besonders geschützten Vertraulichkeit
im Arzt-Patienten-Verhältnis besteht bei Maßnahmen der Nachrichtendienste ein
gesteigerter Schutzbedarf auch für die Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte. Die Arzt-
Patienten-Beziehung muss absolut vor Maßnahmen der Nachrichtendienste geschützt
werden. Ärztinnen und Ärzte sind daher in den Kreis der absolut geschützten
Personengruppen der Schutzvorschriften für zeugnisverweigerungsberechtigte Personen
aufzunehmen.
Demensprechend muss sich auch der Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen nach dem
BND-Gesetz auf Vertraulichkeitsbeziehungen zwischen Ärztinnen und Ärzten und
Patientinnen und Patienten erstrecken. Nach dem Entwurf soll das nur für
Vertraulichkeitsbeziehungen von Seelsorgern, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten,
Verteidigerinnen oder Verteidigern oder Journalistinnen oder Journalisten oder
Abgeordneten gelten.
Die Bundesärztekammer fordert den Gesetzgeber darüber hinaus erneut auf, die
entsprechenden Regelungen im Bundeskriminalamtsgesetz (§§ 62, 41 BKAG), im
Zollfahndungsdienstgesetz (§§ 82, 9 ZFdG) und im MAD-Gesetz (§ 29 MADG) ebenfalls im
Sinne dieser Stellungnahme zu ändern.

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts

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2.
Vorbemerkung
Die Bundesärztekammer beschränkt sich in ihrer Stellungnahme auf die essentielle Frage
des ausreichenden Schutzes der Arzt-Patientenbeziehung, der für die
Gesundheitsversorgung insgesamt, zentrale Bedeutung zukommt. Die Bundesärztekammer
sieht an dieser Stelle davon ab, die Maßnahmen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zu
bewerten und beschränkt sich darauf aufzuzeigen, wie das Schutzniveau für Ärztinnen und
Ärzte innerhalb der gesetzlichen Systematik wenigstens auf das für Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte geltende Niveau gehoben werden kann.

3.
Stellungnahme im Einzelnen
Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern
Artikel 1 (§ 32 BVerfSchG)
A) Beabsichtigte Neuregelung
§ 32 regelt den Schutz von zeugnisverweigerungsberichtigten Berufsgeheimnisträgern und
differenziert zwischen absoluten Schutzvorschriften (Absatz 1) und relativen
Schutzvorschriften (Absatz 2).
Die absoluten Schutzvorschriften gelten für Seelsorgerinnen und Seelsorger,
Verteidigerinnen und Verteidiger und Abgeordnete sowie nur für zwei der nach § 53 Abs. 1
S. 1 Nr. 3 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgruppen: für Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände, nicht jedoch für die anderen
Berufsgruppen, auch nicht für Ärztinnen und Ärzte.
B) Stellungnahme der Bundesärztekammer
In dem vorgelegten Entwurf werden das Schweigerecht des Arztes unterminiert und der
schutzbedürftige Geheimnisbereich zwischen Arztinnen und Ärzten und Patientinnen und
Patienten verletzt, denn der Schutzbedarf des besonderen Vertrauensverhältnisses
zwischen Arztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten hat im Entwurf keine
hinreichende Berücksichtigung gefunden.
Die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung muss dem Zugriff durch staatliche
Ermittlungsbehörden entzogen sein, denn Patientinnen und Patienten offenbaren ihren
Ärztinnen und Ärzten gegenüber in der Regel hochsensible und sogar intimste
Informationen zu ihrem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand und ihrer seelischen
Verfassung. Das Verhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten
unterliegt daher besonderen Geheimhaltungsbestimmungen nach der Berufsordnung für
Ärztinnen und Ärzte (vgl. § 9 MBO-Ä) und wird durch das Strafrecht (§ 203 Abs. 1 StGB)
sowie die Strafprozessordnung (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) abgesichert.
Nur Patienten, die sich sicher sein können, dass Angaben über ihre Krankheit und weitere
höchst sensible Informationen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen, werden die für ihre
medizinische Versorgung erforderlichen Angaben machen. Diese hoch sensiblen
Informationen sind zugleich Grundvoraussetzung dafür, dass Ärztinnen und Ärzte eine
qualifizierte Versorgung gewährleisten können; ein vertrauensvolles Verhältnis ist die Basis
für eine funktionsfähige ärztliche Gesundheitsversorgung insgesamt. Die bekannte
Wendung des Bundesverfassungsgerichts sei nochmals vor Augen geführt:

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts

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„Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muß und darf erwarten, daß alles, was der
Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung […] erfährt, geheim bleibt und nicht zur
Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen
entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die
Chancen der Heilung vergrößert und damit - im ganzen gesehen - der
Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient.“ (BVerfGE 32,
373, 380).
Die vom Bundesverfassungsschutzgesetz eingeräumten Befugnisse, insbesondere
eingriffsintensive Abhör- und Überwachungsmaßnahmen, können zu einer
Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen von Patientinnen und Patienten führen.
Eine Verletzung des Patientengeheimnisses stellt eine erhebliche Belastung für das
vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis dar und beeinträchtigt damit die ärztliche
Berufsausübung. Die Vertrauensbedürftigkeit der Kommunikationsbeziehung ist also
essentiell für die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung, worauf auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20.04.2016 – 1 BvR 966/09 und 1 BvR
1140/09 hinwies (Rn. 258).
Ferner hatte das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung bereits darauf
hingewiesen, dass neben Familienangehörigen, Geistlichen und Verteidigerinnen und
Verteidigern auch Ärztinnen und Ärzte als Personen des höchstpersönlichen Vertrauens an
der geschützten nichtöffentlichen Kommunikation des Einzelnen teilnehmen, die in der
berechtigten Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden (Rn. 121). Daher muss
auch die Arzt-Patienten-Beziehung absolut vor Überwachungsmaßnahmen geschützt
werden und nicht nur einer Abwägungsentscheidung im Einzelfall überlassen sein.
Die Vertrauensbeziehung zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten
betrifft bisweilen sogar den absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung.
Gerade Ärztinnen und Ärzte erlangen im Rahmen des Gesprächs mit ihren Patientinnen und
Patienten nicht selten intimste Informationen aus der inneren Persönlichkeitssphäre. Das
betrifft nicht nur ärztlich psychotherapeutische Gespräche, die insoweit mindestens
gleichermaßen zu schützen sind, wie etwa das Gespräch von Strafverteidigerinnen und
Strafverteidigern mit ihren Mandantinnen und Mandanten aus Anlass eines begangenen
Sachbeschädigungsdelikts. Insofern fehlt es auch an einem sachlichen Grund der
Differenzierung zwischen Ärztinnen und Ärzten und Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten. Wenn schon nicht insgesamt auf eine Differenzierung der in § 53 Absatz 1
Nummer 3 StPO genannten Berufe verzichtet wird, dann müssen wenigstens Ärztinnen und
Ärzte in den absoluten Schutz aufgenommen werden.
C) Änderungsvorschlag der Bundesärztekammer
In Artikel 1 sind § 32 Absatz 1 und 2 wie folgt zu fassen:
“(1) Eine Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Arzt oder Berufs-
geheimnisträger, der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, oder 4 der Strafprozessordnung
genannt ist, ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die
diese Person das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Bei einer Maßnahme gegen einen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder 5 der
Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger, im Falle von § 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten, und Kam-
merrechtsbeiständen, und Ärzten bei d