AfD-Fraktion Entwurf eines Gesetzes zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung im Bundestag; Steuerersparnis gilt als Geldwäschevortat

Deutscher Bundestag - AfD: Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung

AfD: Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung

MWO) Den Entwurf eines Gesetzes „zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung“ hat die AfD-Fraktion vorgelegt ( 21

7257 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ). Vor dem Hintergrund einer wertungswidersprüchlichen Differenzierung und erheblichen praktischen Problemen bei der Strafverfolgung aufgrund der derzeitigen Rechtslage bestehe ein dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um eine konsistente, sachgerechte und zufallsunabhängige Erfassung von Vorteilen aus Steuerstraftaten im Rahmen des Geldwäschetatbestands sicherzustellen, heißt es in dem Entwurf.

Der Entwurf verweist auf einen Reformvorschlag von Anne Brorhilker, Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, Prof. Dr. Scarlett Jansen, Marieke Einbrodt, Dr. Alina Hoffmann und Jasna Klotz in der „Kriminalpolitischen Zeitschrift“, wonach die Frage, ob ein geldwäschetauglicher Gegenstand vorliegt, in der Praxis häufig von zufälligen rechnerischen oder abwicklungstechnischen Umständen abhänge und nicht vom Unrechtsgehalt der Tat selbst. Dies zeige sich besonders deutlich anhand mehrerer praxisrelevanter Fallgruppen mit regelmäßig erheblichen Schadenssummen.

Die Neuregelung stellt laut Entwurf eine gezielte, verhältnismäßige und systemgerechte Konkretisierung des Tatobjektbegriffs dar und stärke die Effektivität der Geldwäschebekämpfung bei Steuerdelikten. So soll unter anderem zur Beseitigung der Wertungsinkonsistenzen Paragraf 261 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) um eine besondere tatobjektbezogene Regelung für Steuerstraftaten als Vortaten der Geldwäsche ergänzt werden. Für Fälle der Steuerhinterziehung nach Paragraf 370 der Abgabenordnung (AO) soll klargestellt werden, dass auch dann ein Tatobjekt der Geldwäsche vorliegt, wenn der aus der Tat resultierende Vorteil in ersparten Steueraufwendungen besteht. Für Fälle des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels (Paragraf 373 AO) sowie der Steuerhehlerei (Paragraf 374 AO) soll bestimmt werden, dass derjenige Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind, als Tatobjekt der Geldwäsche gilt.

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