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title: "Bundesregierung Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren Berlin, Paul-Löbe-Haus, Saal 2.600"
sdDatePublished: "2026-07-29T18:08:00Z"
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Bundesregierung Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren Berlin, Paul-Löbe-Haus, Saal 2.600

040 Wortprotokoll

Protokoll-Nr. 21/40
21. Wahlperiode

Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz

21. Wahlperiode
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PA6-53103-0005-0040-0007
Wortprotokoll*
der 40. – öffentlichen – Sitzung

Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Berlin, den 10. Juni 2026, 11:04 Uhr
Berlin, Paul-Löbe-Haus, Saal 2.600
Vorsitz: Carsten Müller, MdB
Tagesordnung - Öffentliche Anhörung

Tagesordnungspunkt 1
Seite 4
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1799
zur Förderung der Reparatur von Waren
BT-Drucksache 21/5923

Federführend:
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Mitberatend:
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
Gutachtlich:
Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung und
Zukunftsfragen
Berichterstatter/in:
Abg. Sebastian Steineke [CDU/CSU]
Abg. Stefan Möller [AfD]
Abg. Nadine Heselhaus [SPD]
Abg. Dr. Till Steffen [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]
Abg. Christin Willnat [Die Linke]

* Dieses Wortprotokoll wurde mit Hilfe automatischer Transkription erstellt. Für den exakten Wortlaut wird auf die
Videoaufzeichnung der öffentlichen Anhörung verwiesen, die in voller Länge über die Mediathek des Deutschen Bundestages unter
www.bundestag.de/mediathek/ausschusssitzungen abrufbar ist. Dort sind auch die eingereichten Stellungnahmen der
Sachverständigen abrufbar.

Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

21. Wahlperiode
Protokoll der 40. – öffentlichen – Sitzung
vom 10. Juni 2026
Seite 2 von 29

PA6-53103-0005-0040-0007
Mitglieder des Ausschusses

Ordentliche Mitglieder
Unter-
schrift
Stellvertretende Mitglieder
Unter-
schrift
CDU/CSU
Ataoğlu, Tijen
Heveling, Ansgar
Hierl, Susanne
Dr. Körner, Konrad
Moser, Christian
Müller, Axel
Müller, Carsten
Dr. Plum, Martin
Dr. Preisendanz, David
Rothenberger, Johannes
Sassenrath, Carl-Philipp
Steineke, Sebastian
Wiegelmann, Johannes
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Bouffier, Frederik
Dr. Bröhr, Marlon
Frieser, Michael
Gutting, Olav
Heil, Mechthild
Krieger, Lukas
Dr. Krings, Günter
Lindholz, Andrea
Dr. Luczak, Jan-Marco
Oellers, Wilfried
dos Santos-Wintz, Catarina
Silberhorn, Thomas
Winkelmeier-Becker,
Elisabeth
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AfD
Brandner, Stephan
Fetsch, Thomas
Galla, Rainer
Jacobi, Fabian
Kempf, Martina Rose-Marie
Meyer-Soltau, Knuth
Möller, Stefan
Peterka, Tobias Matthias
von Zons, Ulrich
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Dr. Birghan, Christoph
Bohnhof, Peter
Bollmann, Gereon
Grimm, Christoph
Haug, Jochen
Lensing, Sascha
Paul, Andreas
Dr. Wirth, Christian
N.N.
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SPD
Demir, Hakan
Dr. Fechner, Johannes
Heselhaus, Nadine
Lindh, Helge
Özdemir, Mahmut
Rinkert, Daniel
Wegge, Carmen
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Dieren, Jan
Eichwede, Sonja
Karaahmetoğlu, Macit
Kramme, Anette
Limbacher, Esra
Schulze, Svenja
Schwabe, Frank
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BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
Benner, Lukas
Dr. Gumnior, Lena
Limburg, Helge
Dr. Steffen, Till
Tesfaiesus, Awet
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Beck, Katharina
Dzienus, Timon
Dr. von Notz, Konstantin
Schmidt, Stefan
Steinmüller, Hanna
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Die Linke
Hoß, Luke
Ramelow, Bodo
Valent, Aaron
Willnat, Christin
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Bünger, Clara
Conrad, Agnes
Dr. Gysi, Gregor
Lay, Caren
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Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

21. Wahlperiode
Protokoll der 40. – öffentlichen – Sitzung
vom 10. Juni 2026
Seite 3 von 29

PA6-53103-0005-0040-0007

Dr. Christian Bereska1
Deutscher Anwaltverein e.V.
Vorsitzender Ausschuss Zivilrecht

Keo Sasha Glawion Rigorth3
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Referent:in Ressourcenschutz Team Mobilität und Ressourcenschutz

Julian Kulaga1
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Referatsleiter Verbraucherrecht, Recht des Geistigen Eigentums

Katrin Meyer3
Verein Runder Tisch Reparatur e.V.
Geschäftsführung

Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel1
Universität Bayreuth
Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verbraucherrecht und Privatrecht sowie
Rechtsvergleichung

Steffen Vangerow2
Vangerow GmbH

Felicitas Wühler4
Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.

1 Auf Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU zur öffentlichen Anhörung eingeladen.
2 Auf Vorschlag der Fraktion Die Linke zur öffentlichen Anhörung eingeladen.
3 Auf Vorschlag der Fraktion der SPD zur öffentlichen Anhörung eingeladen.
4 Auf Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur öffentlichen Anhörung eingeladen.

Liste der Sachverständigen
Öffentliche Anhörung zur Förderung der Reparatur von Waren
am Mittwoch, 10. Juni 2026, 11.00 Uhr
21. Wahlperiode
Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz

Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

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Protokoll der 40. – öffentlichen – Sitzung
vom 10. Juni 2026
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PA6-53103-0005-0040-0007
Tagesordnungspunkt 1
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1799
zur Förderung der Reparatur von Waren
BT-Drucksache 21/5923
Der amtierende Vorsitzende: Meine sehr geehrten
Damen und Herren, ich begrüße Sie sehr herzlich
zur 40. Sitzung des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz und begrüße ganz herzlich die
Sachverständigen, die Mitglieder des
Ausschusses und die Vertreter des BMJV1,
besonders Herrn Parlamentarischen Staatssekretär
Schwabe, die weiteren Teilnehmerinnen und
Teilnehmer aus dem BMJV, und natürlich die
Zuhörerinnen und Zuhörer in dieser öffentlichen
Anhörung hier im Saal und an den Endgeräten.
Diese Anhörung wird live gestreamt und ist
danach in der Mediathek des Deutschen
Bundestages jederzeit abrufbar.
Gegenstand der heutigen Sitzung ist der
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur
Förderung der Reparatur von Waren. Die
Bundesregierung führt aus, dass die EU-
Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli diesen Jahres
zum Erlass der zur Umsetzung erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften verpflichtet
sind. Ziel der Richtlinie ist unter anderem, das
Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern
und gleichzeitig ein hohes
Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die
Wirtschaft stärker kreislauforientiert
auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung
brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft
wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu
anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen
die Bestimmungen über die Reparatur von Waren
gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit
im Zusammenhang mit dem Europäischen Green
Deal2 die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen
Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen
Wandel zu fördern. Die Umsetzung der
sogenannten Recht-auf-Reparatur-Richtlinie

1 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
2 Der Europäische Green Deal ist ein zentrales Maßnahmenpaket
der Europäischen Union (EU), mit dem Ziel, bis 2050
Klimaneutralität in Europa zu erreichen.
erfolgt insbesondere über Änderungen im
Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im
Einführungsgesetz zum BGB. Entsprechend den
Vorgaben der Richtlinie werden die Vorschriften
des Kaufvertragsrechts insbesondere des
Verbrauchsgüterkaufs ergänzt. Damit werden den
Verbrauchern Anreize geboten, sich im Rahmen
der Nacherfüllung für eine Reparatur zu
entscheiden. Zu dem Gesetzentwurf liegt uns
ebenfalls ein Entschließungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor.
Ich will jetzt noch einige Hinweise zum
Verfahren geben. Die Sachverständigen erhalten
zunächst die Gelegenheit zu einer kurzen
Eingangsstellungnahme. Wir beginnen
alphabetisch aufsteigend zunächst bei Herrn Dr.
Bereska. Als Dauer für die
Eingangsstellungnahme sind vier Minuten
eingeplant. Der Zeitablauf wird Ihnen optisch
und dann bei Zeitablauf und unmittelbar davor
akustisch mitgeteilt. Im Zweifelsfall gebe ich
noch einen verhandlungsleitenden Hinweis. An
den Vortrag der Sachverständigen schließt sich
dann eine erste Fragerunde an. Die Mitglieder der
unterschiedlichen Fraktionen sind über die
Anzahl der zulässigen Fragen informiert. Wir
notieren diese mit und rufen dann die
Sachverständigen in alphabetisch absteigender
Reihenfolge zur Beantwortung der Fragen auf. Für
jede Ihnen gestellte Frage haben Sie ein
Zeitkontingent von bis zu zwei Minuten. Das
können Sie ausschöpfen. Sie müssen es nicht
ausschöpfen. Wenn mehrere Fragen an Sie
gerichtet worden sind, beispielsweise drei Fragen,
ergibt sich ein Gesamtzeitkontingent von bis zu
sechs Minuten. Sie sind nicht daran gebunden,
jede Frage mit genau zwei Minuten zu
beantworten. Es ist denkbar, dass eine Frage sich
mit Ja oder Nein beantworten lässt. Dann müssen
Sie das Ja nicht zwei Minuten herauszögern,
sondern können zeitliche Disposition zur
weiteren Beantwortung treffen. In einer zweiten
Fragerunde starten wir mit der Beantwortung
wieder genau in alphabetisch aufsteigender
Reihenfolge. Zur Zeitdauer hatte ich etwas gesagt,
zur Verteilung des Fragerechtes auch. Im
Zweifelsfall weise ich dann noch einmal darauf
hin. Ich möchte die Abgeordneten bitten, etwaige
Fragewünsche frühzeitig durch Handzeichen
anzuzeigen. Die Anhörung ist öffentlich. Wir
fertigen ein Wortprotokoll an, das dann versendet

Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

21. Wahlperiode
Protokoll der 40. – öffentlichen – Sitzung
vom 10. Juni 2026
Seite 5 von 29

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wird. Die Grundlage dafür bildet die
Tonaufzeichnung.
Die Zuhörerinnen und Zuhörer auf der Tribüne
begrüße ich nochmasl sehr herzlich und bitte Sie
darum, von Missfallens- oder
Beifallsbekundungen Abstand zu nehmen sowie
keine eigenen Ton- oder Bildaufnahmen zu
fertigen. Ich schaue in die Runde, ob es
Nachfragen zum Ablauf der Anhörung gibt? Das
ist nicht der Fall. Im Zweifelsfall können die
jederzeit gestellt werden.
Wir starten mit der Anhörung. Ich erteile das
Wort Herrn Dr. Bereska.
SV Dr. Christian Bereska: Sehr geehrter Herr
Vorsitzender Müller, sehr geehrte Damen und
Herren, mein Name ist Christian Bereska. Ich
spreche für den Deutschen Anwaltverein3, also
hören Sie meine Worte mit der Brille der
Experten für Rechtsanwendung und
Rechtsdurchsetzung. Wir begrüßen dieses Gesetz.
Wir begrüßen die Umsetzung. Wir haben das seit
der Richtlinie begleitet. Wir haben aber einige
Punkte, die wir zu bedenken geben.
Punkt eins ist der Begriff der Reparierbarkeit in §
434 Absatz 3 BGB4. Dort ist der Begriff der
Reparierbarkeit nicht definiert. Im gleichen
Gesetz, in § 479a BGB, gibt es aber für den Begriff
der Reparierbarkeit, nämlich an dem Punkt, an
dem es um den gesetzlichen Anspruch gegen
Hersteller geht, einen Verweis auf die Definition
in der Ökodesign-Richtlinie5, die ihrerseits den
Begriff definiert. Das halten wir für schwierig,
wenn in demselben Gesetz an der einen Stelle
keine Definition erfolgt, an der anderen Stelle

3 Abgekürzt: DAV.
4 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist.
5 Die Ökodesign-Richtlinie, Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte, wurde abgelöst durch die
Ökodesign-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1781 des
europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542
und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.
aber eine Definition erfolgt. Da lässt sich schon
voraussehen, das