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title: "Dr. Juliane Hundert – Risiken beim Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung – Sachsen; 2.300 Verstöße festgestellt"
sdDatePublished: "2026-07-29T11:27:00Z"
source: "https://www.datenschutz.sachsen.de/download/202603_SSG-Sachsenlandkurier_Kuenstliche_Intelligenz.pdf"
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  - name: "technology and engineering"
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  - "Sachsen"
  - "Germany"
  - "Baden-Württemberg"
  - "Hamburg"
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Dr. Juliane Hundert – Risiken beim Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung – Sachsen; 2.300 Verstöße festgestellt

Risiken beim Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung

Risiken beim Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Verwaltung
Dr. Juliane Hundert
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB)1
Foto: ronaldbonss.com
Üblicherweise beginnt ein Text über Künstliche Intelligenz (KI) mit der
Beschreibung dessen, was man darunter versteht. Das fällt mir als
Juristin gar nicht so leicht, denn ich habe weder Informatik studiert und
könnte Ihnen gut erklären, wie große Sprachmodelle funktionieren, noch
habe ich Medizin studiert, um Ihnen mit wenigen Worten beschreiben zu
können, wie wir unsere natürliche Intelligenz einsetzen. Beides bräuchte
es aber, um ein umfassendes Bild von KI und menschlicher Intelligenz
zu zeichnen.
Als Datenschützerin werden von mir gleichwohl Antworten verlangt,
nämlich dazu, ob und wie KI eingesetzt werden darf, z. B. bei öffentlichen
Stellen wie Kommunen oder anderen Behörden. Diesen Fragen werde
ich hier nachgehen, aber ich muss Sie gleich vorwarnen: Wie bei allen
anderen Juristinnen und Juristen auch wird sich in den Antworten ein »Es
kommt darauf an.« finden.
I.
Anspruch und Wirklichkeit
KI kommt in verschiedenen Techniken und Ansätzen daher und ist für die
unterschiedlichsten Aufgaben geeignet. In der Verwaltung ist vor allem
die sog. generative KI interessant. Die (großen) Sprachmodelle, sog. Large
Language Models, erzeugen nach bestimmten Eingaben oder Fragen
(sog. Prompts) überzeugende Texte, Zusammenfassungen oder Schluss-
folgerungen. Bekannte Vertreter sind ChatGPT, Gemini oder Perplexity
AI. Ich werde im Folgenden nur auf solche Sprachmodelle eingehen, weil
es diese Modelle sind, die mittlerweile eine Vielzahl von Menschen oder
Unternehmen nutzen und auf die auch Entscheidungsträgerinnen und
-träger in der Verwaltung große Hoffnungen setzen, insbesondere was
Effektivität und Personaleinsparungen angeht.
Ob KI diese Erwartungen erfüllen kann, ist fraglich. Ich jedenfalls hatte
neulich eine eher ernüchternde Erfahrung gemacht:
Ein Kollege schickte mir die Antwort eines Chatbots auf die Frage »Warum
hat die Sächsische Datenschutzbeauftragte so viele schlechte Google-
Bewertungen?« Die Antwort lautete zusammengefasst, dass der Grund
1
Die Autorin wurde am 21. Dezember 2021 vom Sächsischen Landtag für eine Amtszeit von
sechs Jahren zur Sächsischen Datenschutzbeauftragten gewählt. Seit Anfang 2023 hat
sie auch die Aufgabe der Sächsischen Transparenzbeauftragten nach dem Sächsischen
Transparenzgesetz inne. In ihrer Behörde sind 41 Bedienstete beschäftigt, die – bislang
ohne den Einsatz von KI – jährlich über 1.600 Beschwerden und Kontrollanregungen
von Bürgerinnen und Bürgern bearbeiten, rund 900 Beratungsanfragen beantworten
und über 1.000 Datenpannenmeldungen entgegennehmen.
vor allem in der strengen Kontrolle und den Regelungen liege, die sie
bei der Nutzung von Webseiten-Datenanalysen und Tracking-Diensten
wie Google Analytics angewendet hat. In der umfassenden Kontrolle von
rund 30.000 Webseiten in Sachsen seien dabei etwa 2.300 Verstöße fest-
gestellt worden und die Webseitenbetreibenden aufgefordert worden,
ihre Tracking-Methoden zu überarbeiten. Das Vorgehen der SDTB sei
zwar rechtlich notwendig, führe jedoch zu einem überwiegend negati-
ven Echo in der Öffentlichkeit. Datenschutz sei ein heikles Thema, das
oft auf Widerstand bei den Betroffenen stößt, insbesondere wenn er als
einschränkend wahrgenommen wird.
Ich wollte den Kollegen aufmuntern. Er hatte hunderten Betreiberin-
nen und Betreibern von Webseiten in vielen Stunden Einzelberatung
geholfen, die bestehenden Datenschutzprobleme auf ihren Webseiten
zu beheben, ohne ihnen gleich ein Bußgeld aufzubrummen, und fragte
eine KI: »Warum gab es in letzter Zeit so viele gute Google-Bewertungen
für die Sächsische Datenschutzbeauftragte?« Die Antwort war durchaus
aufmunternd: »Die hohe Anzahl positiver Google-Bewertungen für die
Sächsische Datenschutzbeauftragte ist höchstwahrscheinlich auf eine
kürzlich durchgeführte groß angelegte Kontrolle zurückzuführen, bei der
Tausende von Website-Betreibern in Sachsen auf Datenschutzverstöße
im Zusammenhang mit Google Analytics aufmerksam gemacht wurden.
Diese Aktion scheint bei vielen Bürgern und Website-Nutzern, die Wert
auf Datenschutz legen, großen Anklang gefunden zu haben. Die positiven
Bewertungen sind demnach eher eine Reaktion auf die proaktive Durch-
setzung des Datenschutzes durch die Behörde als auf typische Kunden-
diensterfahrungen.«
Ich möchte an dieser Stelle zunächst eines klarstellen: Meine Kollegin-
nen und Kollegen prüfen unabhängig die Einhaltung des Datenschutzes
bei den Verantwortlichen in Sachsen. Sie tun dies mit großem Fleiß und
Aufwand. Die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestim-
mung ist unser Leitbild. Leider sind schlechte bis vernichtende Google-
Bewertungen von Behörden an der Tagesordnung, davon bleibt auch
meine Behörde nicht verschont.
Aber was können wir mit dem Ergebnis der KI anfangen? Wir haben einen
Hinweis darauf, dass meine Behörde eine größere Kontrolle von sächsi-
schen Webseiten vorgenommen hat und wo dabei datenschutzrechtliche
Probleme aufgetreten sind. Dieses Ergebnis können wir verifizieren. Es
gab dazu eine Reihe von Medienveröffentlichungen. Nicht richtig ist aller-
dings, dass es in der letzten Zeit viele gute Google-Bewertungen gegeben
hat. Das Sprachmodell hat dies in seiner Antwort aber vorausgesetzt.
Der Grund für diese in Teilen unbrauchbare Antwort liegt in der Funk­
tions­weise der KI, die Katharina Zweig in ihrem Buch »Weiß die KI, dass
sie nichts weiß?« gut erklärt: Das Sprachmodell »erstellt für jeden mögli-
chen Input eine Wahrscheinlichkeitstabelle für alle Wörter, die im System
bekannt sind. Das ist sein Output.«2 Das Ergebnis des Sprachmodells
bestehe daher nicht aus Wissen, sondern beruht auf Wahrscheinlichkei-
ten. Es wurde mit großen Datenmengen trainiert und erkennt Muster. Die
Ausgabe der Ergebnisse bzw. Vorhersage der Wahrscheinlichkeiten wird
durch Gewichtung und Backpropagation, einer Art Rückmeldung, sowie
durch Worteinbettung, verfeinert. Kurz und mit Katharina Zweig gesagt:
2
S. 40.
Sachsenlandkurier 03|26
Künstliche Intelligenz
163

»Die Maschine weiß nicht, was sie tut. Sie ist nicht ›die KI‹ mit einer all-
umfassenden Intelligenz, sie hat keine kommunikative Absicht, wenn sie
Texte generiert, und kein Bewusstsein. Sie hat noch nicht einmal allum-
fassendes Wissen, auch wenn viele der generierten Sätze korrekt sind. Es
handelt sich um ein KI-System, das für einige Aufgaben sehr gut geeignet
ist und für andere nicht.«3
II.
Nutzen vs. Risiken?
Das vorausgeschickt, stellt sich tatsächlich die Frage, ob uns KI in der
Verwaltung nützt oder gar Personal spart. Nach Artikel 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes ist die vollziehende Gewalt, also die öffentliche Verwal-
tung, an Gesetz und Recht gebunden. Für jede Verwaltungsentscheidung
bedarf es also einer Bindung an konkrete Regelungen eines Gesetzes
sowie einer Befugnis, diese Entscheidung in eigener Zuständigkeit zu
treffen (Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes). In diesem Rahmen ist
für Wahrscheinlichkeit kein Platz, denn die Verwaltungsentscheidung
ist geprägt von Sachverhaltsermittlung, Subsumierung unter einen
Tatbestand mit konkreten Rechtsfolgen und Abwägung im Rahmen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Determiniert ist eine solche Entschei-
dung u. a. auch durch eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung und die
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Diese Entscheidungen können
Sprachmodelle nicht abbilden, auch dann nicht, wenn sie mit Verwal-
tungsentscheidungen trainiert wurden. Zudem verbietet Art. 22 Daten-
schutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Entscheidung mit Rechtswirkung
gegenüber einer betroffenen Person, die ausschließlich auf automati-
sierter Entscheidung beruht, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten dies
durch Rechtsvorschriften erlauben, die jedoch Schutzmaßnahmen ent-
halten müssen. § 35a VwVfG regelt insoweit, dass ein Verwaltungsakt
vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann,
sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermes-
sen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Soll ein KI-System in der Verwaltung eingesetzt werden, müssen die
vorstehenden Erkenntnisse und Erwägungen ganz an den Anfang der
Entscheidung. Zudem muss bedacht werden, dass Sprachmodelle »hal-
luzinieren« oder »konfabulieren«, d. h. Antworten ohne inhaltliche Sub-
stanz erfinden, die auf den ersten oder gar zweiten Blick aber völlig
plausibel klingen. Über ein solches Beispiel unbrauchbarer KI berichtete
der Kolumnist Imre Grimm. Er wollte die Google-KI Gemini dafür nutzen,
fotografierte, schreibmaschinengeschriebene Tagebuchseiten Wort für
Wort originalgetreu zu erfassen. Die ersten zehn Seiten habe der Chatbot
noch korrekt abgeliefert, die restlichen Seiten hätten dann aber mit dem
Original nichts mehr zu tun gehabt. Die KI begann zu fabulieren.4
Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht bei der Nutzung von KI-
Systemen zudem immer das Risiko, dass personenbezogene Daten an
unberechtigte Dritte abfließen. Das kann zufällig passieren, weil sich das
System an einem bekannten Datensatz orientiert, der einen Personen-
bezug erkennen lässt. Das kann durch sog. Privacy Attacks geschehen,
bei denen angreifende Personen gezielt versuchen, an bestimmte Daten
zu gelangen. Und nicht zuletzt kann eine Datenübermittlung direkt an die
Betreiber von KI-Modellen erfolgen, etwa weil sie Zugriff auf Daten der
Endnutzenden haben und sich beispielsweise das Recht vorbehalten, mit
den eingegebenen Daten die KI weiter zu trainieren.
3
S. 143.
4
Imre Grimm, Wie Gemini mich (zweimal!) belogen hat, DNN, Ausgabe Wochenende
21.02.2026, S. 2.
Auch nicht-personenbezogene Daten, wie Amtsgeheimnisse oder Daten
mit Sicherheitsrelevanz, müssen ebenso wie personenbezogene Daten
gegen einen Abfluss, z. B. zur feindlichen Spionage, geschützt werden.
Der Einsatz von KI hat also nicht nur datenschutzrechtliche Implikatio-
nen, sondern auch solche auf die Informationssicherheit.
III. In welchem Rechtsrahmen bewegt sich
der Einsatz von KI in der Verwaltung?
Soweit bei der Nutzung von KI-Systemen, z. B. von im Internet zugäng-
lichen KI-Systemen, personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist
die DSGVO anwendbar. Die KI-Verordnung (KI-VO) trifft dazu eine klare
Aussage für den Anwendungsbereich in Art. 2 Abs. 7 KI-VO. Datenschutz
ist beim Einsatz von KI-Systemen also von Anfang an mitzudenken. Dazu
gehört, dass es für die Datenverarbeitung einer Rechtsgrundlage bedarf.
In Sachsen gibt es leider aktuell keine gesetzlichen Regelungen zur
Nutzung von KI. Dies ist ein Problem, wenn mit personenbezogenen
Daten gearbeitet wird. Hierfür bedarf es einer Rechtsgrundlage. Die all-
gemeine Rechtsgrundlage für öffentliche Stellen nach der DSGVO, Art. 6
Abs. 1 Buchst. c) oder e) in Verbindung mit einer Rechtsgrundlage nach
Unionsrecht oder der Mitgliedstaaten hilft hier nicht weiter. Die Gene-
ralklausel des §  3 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz bzw.
§  3 Sächsisches Datenschutzumsetzungsgesetz umfasst die Nutzung
personenbezogener Daten mittels KI-Systemen nicht, da sie die mög-
liche tiefe Eingriffsintensität beim Einsatz von KI nicht berücksichtigt.5
Auch für das Training von KI mit personenbezogenen Daten ist die Gene-
ralklausel nicht ausreichend. Hier sind andere Bundesländer schon
weiter – so hat Hamburg mit § 13 des Hamburgischen Verwaltungsdigita-
lisierungsgesetzes bereits seit Ende 2024 eine gesetzliche Regelung zum
Einsatz und Training von KI-Systemen.6
Ohne rechtliche Regelung mit verbindlichen Maßnahmen zum Schutz per-
sonenbezogener Daten, etwa durch Pseudonymisierung von Trainingsda-
ten, Entfernen von personenbezogenen Daten, Filter im ­KI-System zur
Minderung der Ausgabe von personenbezogenen Daten etc., kann die
öffentliche Verwaltung in Sachs