Apothekerinnen und Apotheker Stellvertretung in öffentlichen Apotheken Bern; Vertretung max zwei Tage pro Woche
Merkblatt: Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kanton Bern Dokumenten-Nr.: DI 0313-02 Version V13
DI 0313-02 Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kt. Bern Version: 13 Gültigkeit ab: 29.07.2026 Seite 1/2
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Gesundheitsamt / Aufsicht und Bewilligung Rathausplatz 1 / Postfach 3000 Bern 8 info.bewi@be.ch
Merkblatt: Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kt. Bern
Anforderungen / Bedingungen Qualifikation Eidgenössisches Apothekerdiplom / eidgenössisch anerkanntes Apothekerdiplom Medizinalberuferegister Alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen müssen aufgrund des revidierten Medizinalberufegesetzes seit 01.01.2018 im Medizinalberuferegister verzeichnet werden. Sprachkenntnisse / Spracheintrag MED- REG Apothekerinnen mit nicht deutsch- oder französischer Mutterspra- che: Spracheintrag im MedReg mit international anerkanntem Sprachdip- lom Niveau B2. Bei nicht CH-Diplom mit Hauptsprache Deutsch: Für das Melden der Hauptsprache (Muttersprache) ist eine selbst verfasste, datierte und unterzeichnete Selbstdeklaration notwendig, in welcher die Gesuchstellende bestätigt, dass dies ihre Hauptspra- che ist. ➔ Einzureichen beim Bundesamt für Gesundheit, MEBEKO. Praktische Tätigkeit • 6 Monate (100% Anstellungsgrad) in einer öffentlichen Apotheke der Schweiz (bei Teilzeit entsprechend länger) oder • 3 Monate (100% Anstellungsgrad) in der antragstellenden öffent- lichen Apotheke (bei Teilzeit entsprechend länger) ➔ Die Assistenzzeit des Masterstudiums wird nicht angerechnet. Einzureichende Unter- lagen Mit CH-Diplom und mit nicht-CH Diplom für Apothekerinnen, die län- ger als 3 Jahre in CH angemeldet sind: • Strafregisterauszug (≤ 3 Monate) • Arztzeugnis, falls gesundheitliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Berufsausübung bestehen. Das hat darüber Auskunft zu geben, inwiefern die berufliche Tätigkeit dadurch berührt ist. An- dernfalls ist kein Arztzeugnis erforderlich. • Bestätigung / Nachweis Weiterbildung • Nachweis praktische Tätigkeit • Bei nicht D- oder F- Muttersprache: Spracheintrag MEDREG Mit nicht-CH Diplom für Apotheker*innen, die weniger als 3 Jahre in CH angemeldet sind: • Strafregisterauszug CH (≤ 3 Monate) • Führungszeugnis Heimatland bzw. aus sämtlichen Aufenthalts- staaten der letzten 5 Jahre (Original ≤ 3 Monate) • Letter of Good Standing der zuständigen Aufsichtsbehörde der bisherigen Praxistätigkeit ausserhalb der Schweiz (≤ 3 Monate) • Schweizer Arztzeugnis, falls gesundheitliche Beeinträchtigun- gen in Bezug auf die Berufsausübung bestehen. Das hat dar- über Auskunft zu geben, inwiefern die berufliche Tätigkeit dadurch berührt ist. Andernfalls ist kein Arztzeugnis erforderlich. • Bestätigung / Nachweis Weiterbildung • Nachweis praktische Tätigkeit
DI 0313-02 Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kt. Bern Version: 13 Gültigkeit ab: 29.07.2026 Seite 2/2
Anforderungen / Bedingungen • Spracheintrag MEDREG B2 • Für fremdsprachliche Urkunden und Zeugnisse kann im Einzel- fall eine beglaubigte Übersetzung angefordert werden Berechtigungen
• Stundenweise Ablösung • Vertretung der Betriebsleitung an max. zwei Tagen pro Woche • Sechs Wochen Ferienabwesenheiten pro Jahr • Es können max. zwei StV-Bewilligungen für dieselbe Person be- antragt werden. • Es können max. zwei StV-Bewilligungen für dieselbe Apotheke beantragt werden. Bedingungen • Anmeldung Weiterbildung Fachapotheker*in in Offizinpharmazie (pharmaSuisse). • Notierung der Präsenz als Stellvertretung (Selbstkontrolle). Wird bei den periodischen Inspektionen überprüft. • Die Stellvertretung ist nur in der Apotheke, in welcher er/sie an- gestellt ist, möglich. • Bei einer Teilzeittätigkeit kann maximal die Hälfte des vereinbar- ten Arbeitszeitpensums für die reguläre wöchentliche Vertretung der Betriebsleitung genutzt werden. Bewilligungsdauer Befristet auf 5 Jahre, kann verlängert werden. Kosten Bewilligung CHF 200.– Rechtliche Hinweise: Gemäss Artikel 7 Absatz 2 der GesV hat die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter den Betrieb persönlich zu führen und muss während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Nach Artikel 25 Absatz 2 GesG darf sich die Fachperson nur durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung dersel- ben Tätigkeit berechtigt ist. Gemäss Art. 25 Absatz 1 GesG hat die Fachperson ihre bewilligte Tätigkeit persönlich auszu- üben. Sie kann einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verant- wortung übertragen, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erforderli- chen Fähigkeitsausweise besitzen. Gemäss Art. 25 Absatz 3 kann die Fachperson wegen Krankheit, Ferien oder anderweitiger vorübergehender Verhinderung mit Bewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, So- zial- und Integrationsdirektion durch eine Person vertreten werden, die die fachlichen Vorausset- zungen erfüllt, aber nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ist.