---
title: "Apothekerinnen und Apotheker Stellvertretung in öffentlichen Apotheken Bern; Vertretung max zwei Tage pro Woche"
sdDatePublished: "2026-07-29T14:02:00Z"
source: "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/dienstleistungen/formulare-gesuche-bewilligungen-nach-organisationsstruktur/gesundheitsamt/di-0313-02-merkblatt-stv-apo-de.pdf"
topics:
  - name: "health"
    identifier: "medtop:07000000"
  - name: "healthcare industry"
    identifier: "medtop:20001354"
  - name: "medical profession"
    identifier: "medtop:20000485"
  - name: "health organisation"
    identifier: "medtop:20000463"
locations:
  - "Bern"
---


Apothekerinnen und Apotheker Stellvertretung in öffentlichen Apotheken Bern; Vertretung max zwei Tage pro Woche

Merkblatt:
Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kanton Bern
Dokumenten-Nr.:
DI 0313-02
Version V13

DI 0313-02 Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kt. Bern
Version: 13 Gültigkeit ab: 29.07.2026
Seite 1/2

Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Gesundheitsamt / Aufsicht und Bewilligung
Rathausplatz 1 / Postfach
3000 Bern 8
info.bewi@be.ch

Merkblatt: Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kt. Bern

Anforderungen / Bedingungen
Qualifikation
Eidgenössisches Apothekerdiplom /
eidgenössisch anerkanntes Apothekerdiplom
Medizinalberuferegister Alle in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen müssen
aufgrund des revidierten Medizinalberufegesetzes seit 01.01.2018 im
Medizinalberuferegister verzeichnet werden.
Sprachkenntnisse /
Spracheintrag MED-
REG
Apotheker*innen mit nicht deutsch- oder französischer Mutterspra-
che:
Spracheintrag im MedReg mit international anerkanntem Sprachdip-
lom Niveau B2.
Bei nicht CH-Diplom mit Hauptsprache Deutsch:
Für das Melden der Hauptsprache (Muttersprache) ist eine selbst
verfasste, datierte und unterzeichnete Selbstdeklaration notwendig,
in welcher die Gesuchstellende bestätigt, dass dies ihre Hauptspra-
che ist.
➔ Einzureichen beim Bundesamt für Gesundheit, MEBEKO.
Praktische Tätigkeit
•
6 Monate (100% Anstellungsgrad) in einer öffentlichen Apotheke
der Schweiz (bei Teilzeit entsprechend länger) oder
•
3 Monate (100% Anstellungsgrad) in der antragstellenden öffent-
lichen Apotheke (bei Teilzeit entsprechend länger)
➔ Die Assistenzzeit des Masterstudiums wird nicht angerechnet.
Einzureichende Unter-
lagen
Mit CH-Diplom und mit nicht-CH Diplom für Apotheker*innen, die län-
ger als 3 Jahre in CH angemeldet sind:
•
Strafregisterauszug (≤ 3 Monate)
•
Arztzeugnis, falls gesundheitliche Beeinträchtigungen in Bezug
auf die Berufsausübung bestehen. Das hat darüber Auskunft zu
geben, inwiefern die berufliche Tätigkeit dadurch berührt ist. An-
dernfalls ist kein Arztzeugnis erforderlich.
•
Bestätigung / Nachweis Weiterbildung
•
Nachweis praktische Tätigkeit
•
Bei nicht D- oder F- Muttersprache: Spracheintrag MEDREG
Mit nicht-CH Diplom für Apotheker*innen, die weniger als 3 Jahre in
CH angemeldet sind:
•
Strafregisterauszug CH (≤ 3 Monate)
•
Führungszeugnis Heimatland bzw. aus sämtlichen Aufenthalts-
staaten der letzten 5 Jahre (Original ≤ 3 Monate)
•
Letter of Good Standing der zuständigen Aufsichtsbehörde der
bisherigen Praxistätigkeit ausserhalb der Schweiz (≤ 3 Monate)
•
Schweizer Arztzeugnis, falls gesundheitliche Beeinträchtigun-
gen in Bezug auf die Berufsausübung bestehen. Das hat dar-
über Auskunft zu geben, inwiefern die berufliche Tätigkeit
dadurch berührt ist. Andernfalls ist kein Arztzeugnis erforderlich.
•
Bestätigung / Nachweis Weiterbildung
•
Nachweis praktische Tätigkeit

DI 0313-02 Stellvertretung in öffentlichen Apotheken im Kt. Bern
Version: 13 Gültigkeit ab: 29.07.2026
Seite 2/2

Anforderungen / Bedingungen
•
Spracheintrag MEDREG B2
•
Für fremdsprachliche Urkunden und Zeugnisse kann im Einzel-
fall eine beglaubigte Übersetzung angefordert werden
Berechtigungen

•
Stundenweise Ablösung
•
Vertretung der Betriebsleitung an max. zwei Tagen pro Woche
•
Sechs Wochen Ferienabwesenheiten pro Jahr
•
Es können max. zwei StV-Bewilligungen für dieselbe Person be-
antragt werden.
•
Es können max. zwei StV-Bewilligungen für dieselbe Apotheke
beantragt werden.
Bedingungen
•
Anmeldung Weiterbildung Fachapotheker*in in Offizinpharmazie
(pharmaSuisse).
•
Notierung der Präsenz als Stellvertretung (Selbstkontrolle). Wird
bei den periodischen Inspektionen überprüft.
•
Die Stellvertretung ist nur in der Apotheke, in welcher er/sie an-
gestellt ist, möglich.
•
Bei einer Teilzeittätigkeit kann maximal die Hälfte des vereinbar-
ten Arbeitszeitpensums für die reguläre wöchentliche Vertretung
der Betriebsleitung genutzt werden.
Bewilligungsdauer
Befristet auf 5 Jahre, kann verlängert werden.
Kosten Bewilligung
CHF 200.--
Rechtliche Hinweise:
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 der GesV hat die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter den Betrieb
persönlich zu führen und muss während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Nach
Artikel 25 Absatz 2 GesG darf sich die Fachperson nur durch eine andere Fachperson vertreten
lassen, die als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung dersel-
ben Tätigkeit berechtigt ist.
Gemäss Art. 25 Absatz 1 GesG hat die Fachperson ihre bewilligte Tätigkeit persönlich auszu-
üben. Sie kann einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verant-
wortung übertragen, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erforderli-
chen Fähigkeitsausweise besitzen.
Gemäss Art. 25 Absatz 3 kann die Fachperson wegen Krankheit, Ferien oder anderweitiger
vorübergehender Verhinderung mit Bewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, So-
zial- und Integrationsdirektion durch eine Person vertreten werden, die die fachlichen Vorausset-
zungen erfüllt, aber nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ist.