Hamburg Port Authority AöR schließt Ingenieur-/Gutachter-/Dienstleistungsvertrag in Hamburg ab; Haftpflichtdeckung: 1,5 Mio Personenschäden; 1 Mio sonstige Schäden

AVB Ing./ Arch./ Gutacht./ Berater./ Dienstleistungsvertrag

Hamburg Port Authority AöR | Am Strandkai 1 | 20457 Hamburg Geschäftsführer: Jens Meier (Vors.), Friedrich Stuhrmann | Aufsichtsratsvorsitzende: Senatorin Dr. Melanie Leonhard Deutsche Bundesbank IBAN: DE76 2000 0000 0020 0015 74 | Steuernummer: 27/253/00495 | USt ID: DE243314560 Seite 1 von 4 HPA 15.2-6.5 (08/26/CS31) INGENIEURVERTRAG ARCHITEKTENVERTRAG GUTACHTERVERTRAG DIENSTLEISTUNGSVERTRAG ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 1 Grundlagen 1.1 sind die zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistung gültigen Technischen Baubestimmungen und Normen. 1.2 sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die des Werkvertrages, sofern in diesen Allgemeinen Bedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt insbe- sondere für Zahlungs- und Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Dies gilt auch für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben einbezogen werden sollen. 2 Allgemeine Leistungen 2.1 Alle Leistungen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Besondere örtlich bedingte Einflüsse sind zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beach- ten. Nur bei Ingenieurverträgen: Wird eine statische Berechnung ganz oder in Teilen mittels Vergleichsrech- nung geprüft, gilt diese als Bestandteil der Prüfung und ist dem Prüfbericht beizufügen. 2.2 Fertige Berechnungen bzw. Ermittlungen sind in vierfacher Ausfertigung (Pläne farbig angelegt), geheftet, dem Auftraggeber auszuhändigen. 2.3 Pläne sind im Original auszuhändigen. 2.4 Die Leistungen sind unter persönlicher Verantwortung des im Auftragsschreiben genannten Sachbearbeiters des Auftragnehmers zu erbringen. Dien Sachbearbeiterwechsel beim Auftragnehmer und eine Weitervergabe von Teilleistungen an Subunternehmer bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 2.5 Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen und Studien sind in zweifacher Ausfertigung (Pläne sind farbig angelegt), geheftet, dem Auftraggeber sowohl in Papierform als auch auf CD/DVD auszuhändigen. 2.6 Die vom Auftragnehmer zu erstellenden Leistungsbeschreibungen (Baubeschreibungen, Leistungsverzeich- nisse) und sonstigen Vergabeunterlagen dürfen keine Abweichungen von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) enthalten, um deren Privilegierung nach 310 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht zu gefährden. Dies ist ein Beschaffenheitsmerkmal der Leistung des Auftragnehmers. Diese Verpflichtung trifft auch Auftragnehmer, die Leistungen der Bauoberleitung erbringen und in diesem Zusammenhang Regelungen erstellen, die geeignet sind, den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem bauausführenden Unternehmen nachträg- lich zu ändern oder zu ergänzen. Eine pauschale Klausel, die für den Fall des Widerspruchs einzelner Festlegungen und Bestimmungen der vom Auftragnehmer erstellten Regelungen einen Vorrang der VOB/B vorsieht, ist für die Erfüllung dieser Leistungspflicht nicht ausreichend. 3 Verantwortung, Haftung und Verjährung 3.1 Alle fertigen Unterlagen sind vom Auftragnehmer rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die vom Auftraggeber ausgeübte Aufsicht, Bearbeitung und ggf. auch das Abzeichnen von Plänen o.ä. schränkt die Verantwortung des Auftragnehmers nicht ein und vermag insbesondere kein Mitverschulden des Auftraggebers zu be- gründen. 3.2 Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und technischen Bestimmungen. Seine Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Er hat den Auftraggeber von An- sprüchen Dritter freizuhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich gegen Haftpflichtansprüche mindestens in der nachstehend aufge- führten Höhe mit ausreichender Vertragsdauer zu versichern, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist:

für Personenschäden: 1.500.000 EUR

für sonstige Schäden: 1.000.000 EUR

Seite 2 von 4 Eine Fotokopie des Versicherungsscheins, aus dem auch die Dauer der Versicherung hervorgehen muss und eine Bestätigung der Versicherung, dass Versicherungsschutz grundsätzlich besteht, welche nicht älter als einen Monat ist, ist dem Auftraggeber spätestens 2 Wochen nach Vertragsabschluss kostenlos zu übergeben. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit vorstehenden Deckungssummen keinen Anspruch auf die Zahlung einer Vergütung. 3.3 Für die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten vertraglich zu erbringenden Leistung zu laufen, sofern diese mangelfrei erbracht wurde, es sei denn aus den gesetzlichen Regelungen ergibt sich ein späterer Zeitpunkt. 3.4 Rechtsstreitigkeiten werden auf dem ordentlichen Rechtswege entschieden. Ein Streitfall berechtigt den Auf- tragnehmer nicht, die Arbeiten zu unterbrechen. 3.5 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. 3.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien eine rechtlich und wirtschaftlich entsprechende neue Vereinbarung zu treffen. Sollte dies nicht gelingen, bleibt der Vertrag im übrigen unberührt. 3.7 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg. 4 Abrechnung der Leistung 4.1 In den einfach vorzulegenden Rechnungen sind die im einzelnen ausgeführten Leistungen dem Vertrag ent- sprechend zusammenzustellen und die Vergütungsansprüche prüfbar zu berechnen. Auf Anforderung der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertrags- gemäßen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Die Schlussrechnung ist spätestens einen Monat nach Prüfung der Arbeiten vorzulegen. Die auf der Grundlage der Schlussrechnung geleistete Zahlung schließt Nachforderungen des Auftragnehmers aus. Im Falle einer vom Auftraggeber vorgenommenen Be- richtigung der Schlussrechnung können diesbezügliche Ansprüche innerhalb eines Monats nach Bekannt- gabe durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht werden. 4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen erst bei einer späteren Nachprüfung festgestellten, etwa zu Un- recht erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf die Einrede der Ver- jährung. § 818 (3) BGB findet keine Anwendung Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit dem gesetzlichen Zinssatz für das Jahr zu verzinsen. Weitere Schadensersatz- ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. 4.3 Die Umsatzsteuer ist bei steuerpflichtigen sonstigen Leistungen in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nichtsteuerbare bzw. steuerbefreite sonstige Leistungen sind ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. 4.4 Jede Rechnung des AN ist elektronisch an folgende jeweils zuständige e-Mailadresse zu senden:

  • rechnung@hpa.hamburg.de für die Hamburg Port Authority
  • rechnung-cgh@hpa.hamburg.de für die Cruise Gate Hamburg Gmbh
  • rechnung-flotte@hpa.hamburg.de für die Flotte Hamburg Gmbh
  • polder@hpa.hamburg.de für die Polder Hamburg Gmbh Eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht erforderlich. Für jede Rechnung ist eine eigene Mail vorzusehen. 5 Kündigung Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ganz oder zu einem Teil jederzeit fristlos kündigen, insbesondere bei Unterbrechung oder Aufgabe des Vorhabens oder bei Nichteinhaltung der vom Auftrag- geber gestellten Termine. Das Recht zur freien Kündigung gemäß § 649 BGB bleibt hiervon unberührt. 6 Verwendung, Urheberrecht und Schweigepflicht 6.1 Der Auftraggeber erwirbt alle Rechte zur Verwendung der vom Auftragnehmer bei der Ausführung des dem Vertrag zugrunde liegenden Vorhabens erbrachten Leistungen. Das gleiche gilt für alle Teilleistungen im Falle einer Kündigung. Der Auftraggeber ist insbesondere auch berechtigt, die erbrachten Leistungen zu ver- ändern. Das Urheberrecht des Auftragnehmers im übrigen bleibt unberührt. 6.2 Der Auftragnehmer kann gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 mit der Änderung vom 15.08.1974 (Bundesgesetzblatt I Seiten 547,
  1. auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet werden.

Seite 3 von 4 6.3 Der Auftragnehmer darf die den Vertrag betreffenden Unterlagen, wie Schriftstücke, Pläne, Zeichnungen, Fotos, Modelle weder Dritten zugänglich machen, noch Dritten Auskünfte erteilen über Angelenheiten und Vorgänge, die ihm aufgrund des Vertrages bekannt werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig. Die Schweigepflicht gilt sowohl für die Dauer des Vertrages, als auch nach seiner Erfüllung oder nach vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. 6.4 Der Auftraggeber kann die Leistung des Auftragnehmers unter der Voraussetzung seiner namentlichen Nennung veröffentlichen. 6.5 Der Auftragnehmer bedarf für eine Veröffentlichung seiner Leistung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 7 Korruptionsprävention Beim Verdacht auf Straftaten oder Unregelmäßigkeiten können Sie sich an den unabhängigen Ombudsmann wenden. Der externe Ombudsmann ist Teil des Programms zur Korruptionsprävention der HPA. Er nimmt Hinweise auf Wirtschaftsdelikte, wie beispielsweise Korruption, Untreue oder Betrug, entgegen. Auch Unregelmäßig- keiten bei Ausschreibungen können gemeldet werden. Ansprechpartner im Rahmen des Programms ist: Dr. Carsten Thiel von Herff, LL.M. Loebellstraße 4 D - 33602 Bielefeld Tel.: +49 521 55 7 333 - 0 / Mobil: +49 151 58230321 E-Mail: ombudsmann@thielvonherff.de Meldeplattform: www.report-tvh.com Homepage: www.thielvonherff.de 8 Informationssicherheit und Datenschutz Nach aktuellem IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) gilt die HPA in verschiedenen Bereichen als Betreiber kritischer Infrastrukturen. Zur Einhaltung der Informationssicherheit nach Maßgabe der europäischen und nationalen Vorschriften ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit sowie zum Schutz vor Cyber-Bedrohungen umzusetzen. Auf Verlangen der HPA weist der Auftragnehmer dies nach (z. B. im Rahmen von Audits). Der Auftragnehmer und seine Unterauftragnehmer sind verpflichtet, sich an geltendes europäisches und deut- sches Datenschutzrecht sowie die relevanten Gesetze und Vorschriften zur Informationssicherheit (insbeson- dere IT-SiG) zu halten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die HPA unverzüglich über Cyber-Security- und Datenschutz-Vorfälle in seinem Unternehmen bzw. bei den vom ihm beauftragten Unterauftragnehmern zu informieren. Kontaktstellen für die Meldung von Vorfällen sind: Informationssicherheit@hpa.hamburg.de Datenschutz@hpa.hamburg.de 9 Archivierung personenbezogener Daten Für die Bearbeitung des Vergabeverfahrens ist es notwendig, personenbezogene Daten wie Kontaktdaten, Daten zum berufliche Werdegang und persönliche Referenzen zu erheben und zu verarbeiten. Hierzu werden die Unterlagen inkl. der zugehörigen personenbezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit digital archiviert. Die personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt, nicht für andere Zwecke eingesetzt oder an Dritte weitergeleitet. Nach Ablauf der Archivierungsfrist werden die Daten unwiderruflich gelöscht. 10 Hamburgisches Transparenzgesetz Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im In