Gemeinde Immenstaad am Bodensee beschließt Schülerbetreuungssatzung 2026; Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung bis zu 5 Tagen pro Woche

Schülerbetreuungssatzung 2026

Seite 1 von 5 Gemeinde Immenstaad am Bodensee Bodenseekreis Az: 200.205

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Betreuungsangebote an der Stephan-Brodmann-Schule (Schülerbetreuungssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Immenstaad am Bodensee am 27.07.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich und Benutzungsverhältnis

(1) Diese Schülerbetreuungssatzung gilt für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote an der Stephan-Brodmann-Schule durch die dort unterrichteten, schulpflichtigen Kinder der Klassenstufen 1 – 4, soweit in § 4 keine Einschränkungen bzgl. der Klassenstufen festgesetzt wurden. (2) Die Schülerbetreuung wird als öffentliche Einrichtung betrieben.

§ 2 Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter

(1) Die Schülerbetreuung an der Stephan-Brodmann-Schule ergänzt das schulische Ganztagsangebot bis zum maximalen Zeitrahmen des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder von derzeit fünf Tagen pro Woche mit je acht Zeitstunden. (2) Darüber hinaus bietet sie bedarfsgerechte Früh- und Spätbetreuungsangebote, die über den Zeitrahmen des Rechtsanspruchs hinausgehen. (3) Durch die Ferienbetreuung wird auch in der schulfreien Zeit der Rechtsanspruch umgesetzt.

§ 3 Betreuungsangebote für Kinder mit Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung

Für Kinder mit Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung werden folgende Betreuungsformen angeboten: a. Frühbetreuung (Mo bis Fr, 7.15 Uhr bis 8.15 Uhr) b. Vormittagsbetreuung (Do, Fr, 11.45 Uhr bis 12.35 Uhr) c. Mittagsbetreuung (Mo bis Fr, 12.35 Uhr bis 14.30 Uhr) d. Nachmittagsbetreuung (Mo bis Do, 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr,

Fr, 14.30 Uhr bis 15.15 Uhr) e. Ferienbetreuung (alle Ferien)

§ 4 Betreuungsangebote für Kinder ohne Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung

Für Kinder ohne Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung werden folgende Betreuungsformen angeboten: a. Frühbetreuung (Mo bis Fr, 7.15 Uhr bis 8.15 Uhr) b. Mittagsbetreuung (Mo bis Fr, 12.35 Uhr bis 14.30 Uhr) c. Nachmittagsbetreuung (Mo bis Mi, 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr) (Mo nur 2. Klasse, Di nur 4. Klasse, Mi alle Klassenstufen) d. Ferienbetreuung (nur Oster-, Pfingst-, Sommer- und Herbstferien)

§ 5 Betreuungsangebote in der Ferienbetreuung

(1) Die Ferienbetreuung umfasst die Betreuung an den schulfreien Tagen gemäß dem Schließtageplan der Ganztagesbetreuung. (2) In der Ferienbetreuung werden folgende Betreuungsformen angeboten:

  • vormittags (08.00 Uhr bis 12.30 Uhr)
  • verlängert (08.00 Uhr bis 14.00 Uhr)

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  • ganztags (08.00 Uhr bis 16.00 Uhr) (3) Die Mindestanzahl an zu betreuenden Kindern ohne Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung wird in der ganztägigen Ferienbetreuung (bis 16.00 Uhr) auf vier Personen je Tag festgelegt; bei weniger Kindern kann eine Betreuung nur bis 14.00 Uhr angeboten werden, wenn kein Kind mit Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an der ganztätigen Ferienbetreuung teilnimmt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Aufnahme eines Kindes in die ganztägige Ferienbetreuung. (4) Kinder ohne Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung werden in der Ferienbetreuung Kindern desselben Haushalts mit Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung gleichgestellt; sie dürfen zu denselben Betreuungszeiten angemeldet werden wie das Kind desselben Haushalts mit Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung.

§ 6 Anmeldung, Änderung und Beendigung der Anmeldung zu den Betreuungsangeboten

(1) Die Anmeldung eines Kindes zu den Betreuungsangeboten erfolgt auf Antrag durch die sorgeberechtigten Personen für das Kind mittels der zur Verfügung gestellten Anmeldeformulare. (2) Die Anmeldung erfolgt für jeweils ein Schuljahr und muss bis zum 15. März jeden Jahres für das folgende Schuljahr erfolgen. (3) Anmeldung, Änderung oder Beendigung der Anmeldung der Betreuungsangebote sind während des Schuljahres regelmäßig nicht möglich. Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Platzkapazitäten berücksichtigt werden. (4) In begründeten Fällen kann die Gemeinde von der Regelung gemäß Absatz 3 aus wichtigem Grund abweichen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: a) Veränderungen in der Lebenssituation der Familie, die eine Änderung der in Anspruch genommenen Betreuungsangebote notwendig machen, wenn ohne diese Änderung eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. b) Schulwechsel des Kindes (5) Nachträgliche Anmeldungen, Änderungen oder Beendigung der Betreuungsangebote sind von den sorgeberechtigten Personen des Kindes mit entsprechender Begründung bis zum 20. eines Monats für den folgenden Monat bei der Leitung der Schülerbetreuung zu beantragen. Ohne fristgerechte und seitens der Gemeinde bestätigte Abmeldung oder Änderung werden Gebühren erhoben.

§ 7 Widerruf und Verweigerung der Aufnahme

(1) Die Gemeinde kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich widerrufen, wenn a. das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat, b. ein wiederholtes Fehlverhalten des zu betreuenden Kindes vorliegt, insbesondere wenn dieses andere Kinder oder die Aufsicht unzumutbar belästigt, stört oder verletzt, c. der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde. (2) Die Gemeinde kann die Aufnahme eines Kindes verweigern, wenn die Personensorgeberechtigten einen Zahlungsrückstand des Elternbeitrages für zwei Monate aufweist.

§ 8 Erhebungsgrundsatz und Maßstab der Gebührenerhebung

(1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Die Benutzungsgebühren werden je Kind, das einen Betreuungsplatz innehat, erhoben. Die Betreuungsgebühren werden abhängig von Art (Angebote) und Umfang (Anzahl der Wochentage) des Betreuungsangebots bemessen. Die Essensgebühr bemisst sich nach dem Essensangebot. Die Gebühren sind für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei. In der Ferienbetreuung sind die Gebühren je gebuchter Betreuungsstunde und je bestelltem Essen zu entrichten. (3) Die monatlichen Benutzungsgebühren sind auch während der Ferien sowie bei vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten, eine Abmeldung ausschließlich für diesen Zeitraum ist

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Seite 3 von 5 nicht möglich. Insbesondere werden die Gebühren bei vorübergehender Schließung wegen eines Arbeitskampfes, krankheitsbedingtem Personalmangel oder krankheitsbedingter Schließung der Einrichtung zum Schutz der Kinder und der pädagogischen Fachkräfte nicht erstattet.

§ 9 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

  1. die sorgeberechtigten Personen, in deren Haushalt das Kind lebt, das den Betreuungsplatz in Anspruch nimmt. Als sorgeberechtigte Personen im Sinne dieser Satzung gelten auch Pflegeeltern.
  2. wer die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes beantragt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Betreuungsgebühr

Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach der Anlage „Gebührenverzeichnis für die Schülerbetreuung an der Stephan-Brodmann-Schule“.

§ 11 Essensgebühr

(1) Die Höhe der pauschalen monatlichen Essensgebühren richtet sich nach der Anlage „Gebührenverzeichnis für die Schülerbetreuung an der Stephan-Brodmann-Schule“. Sie sind für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei. (2) Eine Erstattung der anteiligen pauschalen monatlichen Essensgebühr aus wichtigem Grund wird auf Antrag des Gebührenschuldners gewährt, wenn a. eine Abwesenheit von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Betriebstagen vorliegt und b. bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Abwesenheit eine ordnungsgemäße schriftliche Abmeldung vom Essen über den betreffenden Zeitraum im Sekretariat der Schule erfolgt. Die Erstattung erfolgt im Folgemonat nach Beendigung des Schuljahres bzw. nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses. Die Höhe der Erstattung beträgt für jeweils fünf aufeinanderfolgende Betriebstage 25 % der Gebühr nach Abs. 1.

§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Betreuungs- und Essensgebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht zum 1. jeden Monats, für den das Kind angemeldet ist. Die Gebührenschuld für die Ferienbetreuung entsteht mit Beginn der Woche, für die das Kind angemeldet ist. Betreuungsgebühren sind auch dann in festgesetzter Höhe zu bezahlen, wenn das Kind der Betreuung fernbleibt. (2) Die Gebühren werden jeweils zum 1. des Monats im Voraus erhoben und sind sofort fällig. (3) Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats zur Abbuchung der Gebühr ist erforderlich.

§ 13 Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung

(1) Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Betreuungsangebote von mehreren Kindern eines Haushalts wird die Betreuungsgebühr für das zweite Kind um 50 % reduziert. Das dritte und jedes weitere Kind eines Haushalts ist bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Betreuungsangebote von den Betreuungsgebühren befreit. (2) Eine Ermäßigung der Betreuungsgebühren um 50 % wird auf Antrag und Nachweis gewährt, wenn beide Elternteile oder die alleinerziehende Person arbeitslos sind, Sozialhilfe beziehen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Schülerbetreuungssatzung 2026

Seite 4 von 5 § 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.09.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Betreuungsangebote an der Stephan-Brodmann-Schule vom 11.09.2017 in der Fassung vom 29.07.2025 mit Wirkung zum 31.08.2026 außer Kraft.

Ausgefertigt: Immenstaad am Bodensee, den 28.07.2026

Johannes Henne Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Signiert von JOHANNES SIMON HENNE am 29.07.2026

Schülerbetreuungssatzung 2026

Seite 5 von 5 Anlage zur Schülerbetreuungssatzung vom 27.07.2026

Gebührenverzeichnis für die Schülerbetreuung an der Stephan-Brodmann-Schule

  1. Betreuungsgebühr

Betreuungsart Monatsgebühr pro Tag Frühbetreuung 20,00 € Vormittagsbetreuung 16,00 € Mittagsbetreuung 39,00 € Nachmittagsbetreuung 30,00 €

  1. Essensgebühr

Monatliche Gebühr für Mittagessen an 5 Tagen pro Woche an 4 Tagen pro Woche an 3 Tagen pro Woche an 2 Tagen pro Woche an 1 Tag pro Woche 100,75 € 80,60 € 60,45 € 40,30 € 20,15 €

  1. Betreuungsgebühr Ferienbetreuung

Betreuungsart Gebühr pro Tag Ferienbetreuung vormittags 26,55 € Ferienbetreuung verlängert 35,40 € Ferienbetreuung ganztags 47,20 €

  1. Essensgebühr Ferienbetreuung

5,95 € je Essen