KBV, GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Änderungen der Anlagen I und III zur Förderung der Weiterbildung gemäß §75a SGB V in Berlin; Inkrafttreten zum 01.07.2026
GKV Konzept
Seite 1 von 4 Änderungsvereinbarung vom 22. Juni 2026 Änderungsvereinbarung
zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin,
GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin und Deutscher Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin
über
Änderungen der Anlagen I und III zur Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V
Seite 2 von 4 Änderungsvereinbarung vom 22. Juni 2026 Artikel 1 Änderung der Anlage I der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V Die Anlage I (Verfahrenswege/operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im vertragsärztlichen Bereich) in der Fassung vom 05. November 2025 wird wie folgt geändert: I. § 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden im letzten Satz nach dem Wort „ist“ die Worte „in Textform“ eingefügt.
- In Absatz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „beizufügenden“ das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
- Absatz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: „Der Nachweis einer Besetzung der Stelle mit einem Bewerber/einer Bewerberin, der/die mit einer dem Antrag beizufügenden Erklärung der Datenerhebung und Datenverarbeitung für die im Vertrag genannten Zwecke, insbesondere der gemäß § 9 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der ambulanten und stationären Versorgung sowie nach Anlage III der Vereinbarung benötigten Daten, zustimmt. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Vorgaben unberührt.“
- Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: „Der Nachweis, dass der Weiterbildungsbefugte/die Weiterbildungsbefugte mit einer dem Antrag beizufügenden Erklärung der Datenerhebung und Datenverarbeitung für die im Vertrag genannten Zwecke, insbesondere der gemäß § 9 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der ambulanten und stationären Versorgung sowie nach Anlage III der Vereinbarung benötigten Daten, zustimmt. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Vorgaben unberührt.
II. § 8 wird wie folgt gefasst: „Die geänderte Anlage I der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft und ersetzt die Anlage I vom 1. Juli 2016 in der Fassung vom 5. November 2025.“
Seite 3 von 4 Änderungsvereinbarung vom 22. Juni 2026 Artikel 2 Änderung der Anlage III der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V Anhang I zur Anlage III (Monitoring und Evaluation) in der Fassung vom 23. September 2024 wird wie folgt geändert: I. In der „Muster Einwilligung Datenerhebung und -verarbeitung – Weiterzubildende“ wird in Absatz 7 der Satz „An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift tritt die aktive Auswahl der Einwilligungsoption.“ gestrichen.
II. In der „Mustereinwilligung Datenerhebung und -verarbeitung – Weiterbilder / Weiterbilderin (vertragsärztlicher Bereich)“ wird in Absatz 5 der Satz „An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift tritt die aktive Auswahl der Einwilligungsoption.“ gestrichen.
Seite 4 von 4 Änderungsvereinbarung vom 22. Juni 2026 Artikel 3 Inkrafttreten Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2026 in Kraft.
Berlin, den 22.06.2026 gez. Spitzenverband Bund der Krankenkassen, K.d.ö.R., Berlin
Berlin, den 01.07.2026 gez. Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
Berlin, den 14.07.2026 gez. Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin
Einvernehmen erklärt Berlin, den 09,07.2026 gez. PKV-Verband, Köln
Benehmen erklärt Berlin, 14. 07.2026 gez. Bundesärztekammer, Berlin