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title: "KBV, GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Änderungen der Anlagen I und III zur Förderung der Weiterbildung gemäß §75a SGB V in Berlin; Inkrafttreten zum 01.07.2026"
sdDatePublished: "2026-07-29T12:42:00Z"
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KBV, GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Änderungen der Anlagen I und III zur Förderung der Weiterbildung gemäß §75a SGB V in Berlin; Inkrafttreten zum 01.07.2026

GKV Konzept

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Änderungsvereinbarung vom 22. Juni 2026
Änderungsvereinbarung

zwischen
Kassenärztlicher Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin,

GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin
und
Deutscher Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin

über

Änderungen der Anlagen I und III zur Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a
SGB V

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Änderungsvereinbarung vom 22. Juni 2026
Artikel 1
Änderung der Anlage I der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung
gemäß § 75a SGB V
Die Anlage I (Verfahrenswege/operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im
vertragsärztlichen Bereich) in der Fassung vom 05. November 2025 wird wie folgt geändert:
I.
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden im letzten Satz nach dem Wort „ist“ die Worte „in Textform“ eingefügt.
2. In Absatz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „beizufügenden“ das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
3. Absatz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: „Der Nachweis einer Besetzung der Stelle mit einem
Bewerber/einer Bewerberin, der/die mit einer dem Antrag beizufügenden Erklärung der
Datenerhebung und Datenverarbeitung für die im Vertrag genannten Zwecke, insbesondere
der gemäß § 9 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der ambulanten und
stationären Versorgung sowie nach Anlage III der Vereinbarung benötigten Daten, zustimmt.
Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Vorgaben unberührt.“
4. Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: „Der Nachweis, dass der Weiterbildungsbefugte/die
Weiterbildungsbefugte mit einer dem Antrag beizufügenden Erklärung der Datenerhebung
und Datenverarbeitung für die im Vertrag genannten Zwecke, insbesondere der gemäß § 9 der
Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der ambulanten und stationären Versorgung
sowie nach Anlage III der Vereinbarung benötigten Daten, zustimmt. Im Übrigen bleiben die
datenschutzrechtlichen Vorgaben unberührt.

II.
§ 8 wird wie folgt gefasst: „Die geänderte Anlage I der Vereinbarung zur Förderung der
Weiterbildung gemäß § 75a SGB V tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft und ersetzt die Anlage I vom 1. Juli
2016 in der Fassung vom 5. November 2025.“

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Änderungsvereinbarung vom 22. Juni 2026
Artikel 2
Änderung der Anlage III der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung
gemäß § 75a SGB V
Anhang I zur Anlage III (Monitoring und Evaluation) in der Fassung vom 23. September 2024 wird wie folgt
geändert:
I.
In der „Muster Einwilligung Datenerhebung und -verarbeitung – Weiterzubildende“ wird in
Absatz 7 der Satz „An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift tritt die aktive Auswahl der
Einwilligungsoption.“ gestrichen.

II.
In der „Mustereinwilligung Datenerhebung und -verarbeitung – Weiterbilder / Weiterbilderin
(vertragsärztlicher Bereich)“ wird in Absatz 5 der Satz „An die Stelle der eigenhändigen
Unterschrift tritt die aktive Auswahl der Einwilligungsoption.“ gestrichen.

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Änderungsvereinbarung vom 22. Juni 2026
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.07.2026 in Kraft.

Berlin, den 22.06.2026 gez. Spitzenverband Bund der Krankenkassen, K.d.ö.R., Berlin

Berlin, den 01.07.2026 gez. Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin

Berlin, den 14.07.2026 gez. Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin

Einvernehmen erklärt
Berlin, den 09,07.2026 gez. PKV-Verband, Köln

Benehmen erklärt
Berlin, 14. 07.2026 gez. Bundesärztekammer, Berlin