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title: "Stadt Konstanz erhebt Vergnügungssteuer in Konstanz; Unterschiedliche Maßstäbe je Gerät, Fläche, Veranstaltung"
sdDatePublished: "2026-07-29T13:31:00Z"
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Stadt Konstanz erhebt Vergnügungssteuer in Konstanz; Unterschiedliche Maßstäbe je Gerät, Fläche, Veranstaltung

Microsoft Word - II 03 Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer.doc

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

Aufgrund § 4 Absatz 1 Gemeindeordnung in der Fassung vom 27.07.2000, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14.02.2006, in Verbindung mit §§ 2 und 9 Absatz 4 des
Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 hat der
Gemeinderat am 24.05.2007, geändert am 16.12.2010 und 16.12.2025, folgende Satzung
beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Die Stadt Konstanz erhebt eine Vergnügungssteuer. Der Vergnügungssteuer
unterliegen:
1. Das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Unterhaltungsgeräten und
Filmkabinen an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten,
Kantinen, Vereinsräumen), soweit diese gewerblich genutzt werden.

Solche Geräte sind:
a) Geräte mit Gewinnmöglichkeit
b) Dart-, Kicker- und Billardgeräte oder sonstige Geräte, die in ihrem
Spielablauf vorwiegend auf die individuelle körperliche Betätigung abstellen
c) Sonst. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
d) Musikautomaten
e) Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen
2. Nachtlokale, Tabledance-Lokale oder vergleichbare Betriebe mit erotischen
Darbietungen
3. Sex-Shops und Filmtheater, in denen Filme pornographischen Inhalts gezeigt
werden
4. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars,
Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen
5. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 4
genannten Einrichtungen z. B. in Privatwohnungen, Zimmern usw.

(2) Hat ein Gerät nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 c) mehrere selbständige Spielerplätze und
können diese auch unabhängig voneinander bedient werden, so gilt jeder Spielerplatz als
ein Gerät.

(3) Als öffentlich im Sinne von Absatz (1) Nr. 1 gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt
gleich
welcher
Art
oder
nur
von
einem
bestimmten
Personenkreis
(z.
B.
Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

§ 2 Steuerbefreiungen

(1) Von der Vergnügungssteuer befreit sind:

a) Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch
Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukelpferde)

b) Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf
Jahrmärkten, Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgestellt
werden (z. B. Krangreifgeräte)
signiert von:
mit:
Sakthisivantha
Maria
am:
28.07.2026

c) Geräte, die im Fachhandel oder in Fachabteilungen zu Vorführzwecken bereit
gestellt werden

d) Geräte, die ausschließlich im Rahmen eines Vereins zu nicht gewerblichen
Zwecken in dessen Räumen ohne öffentlichen Zugang zu Vereinszwecken genutzt
werden

§ 3 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller bzw. der Unternehmer der Veranstaltung.

(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber
genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten
zur Verfügung stellt.

(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 4 Erhebungsform, Bemessungsgrundlagen

(1) Für Geräte nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 a) wird die Vergnügungssteuer nach
dem Maßstab Einspielergebnis erhoben.

(2) Für Geräte und Filmkabinen nach § 1 Absatz (1) Nr.1 b), c), d) und e) wird
die Steuer nach dem Stückzahlmaßstab (Pauschalmaßstab) erhoben.

(3) Für Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2, 3 und 4 wird die Steuer nach
dem Flächenmaßstab erhoben.

(4) Für Veranstaltungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 5 wird die Steuer nach
Veranstaltungstagen mit einem besonderen Pauschalmaßstab (Besonderer
Pauschalmaßstab) erhoben.

§ 5 Maßstäbe

(1) Für den Maßstab Einspielergebnis ist das Nettoeinspielergebnis maßgeblich. Das
Nettoeinspielergebnis ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen,
abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Fehlgeld und gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei
Verwendung von Spielchips und dergleichen ist der entsprechende Geldwert zu Grunde
zu legen.

(2) Für den Stückzahlmaßstab ist die Anzahl der Geräte/Kabinen maßgeblich. Pro
Gerät/Kabine wird ein fester Steuersatz erhoben.

(3) Für den Flächenmaßstab die Fläche des benutzten Raumes maßgeblich. Als benutzte
Räume gelten:
a) bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2 und 4 die konzessionierten Räume
ohne Nebenräume, Bühnen und Küchen
b) bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 der Zuschauerraum
c) bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 4 alle für das Publikum
zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderoben-

räume, sofern keine Räume konzessioniert sind.
(4) Für den besonderen Pauschalmaßstab für Veranstaltungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 5
ist unabhängig von der zeitlichen Inanspruchnahme und Anzahl der sexueller Handlungen
die Zahl der Veranstaltungstage im Monat pro Prostituierte/n maßgeblich. Dabei werden
für jeden Kalendermonat 20 Veranstaltungstage zugrunde gelegt. Wird der Nachweis
erbracht, dass weniger als 20 Veranstaltungstage im Kalendermonat stattgefunden
haben, wird die Steuer entsprechend der nachgewiesenen Veranstaltungstage
festgesetzt.

(5) Zeiten der Betriebsruhe und der vorübergehenden Außerbetriebnahme des
Steuergegenstandes werden nur dann berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen länger als
einen vollen Monat dauern und dies der Kämmerei, Abt. Steuern, spätestens am Tag des
Beginns schriftlich angezeigt wird.

§ 6 Steuersatz beim Maßstab Einspielergebnis

Der Steuersatz für das Halten eines Spielgerätes nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 a) beträgt 27
v.H. des Nettoeinspielergebnisses des Kalendermonats.

§ 7 Steuersätze beim Pauschalmaßstab

(1) Der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat beträgt:
1. für das Halten eines Gerätes nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 c)
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 100 €
b) an anderen Aufstellungsorten 50 €
2. für das Halten eines Gerätes nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 b) und d) beträgt:
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 60 €
b) an anderen Aufstellungsorten 30 €
3. für das Halten einer Filmkabine nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 e) 100 €

§ 8 Steuersätze beim Flächenmaßstab

(1) Die Steuer bemisst sich bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2, 3 und 4 nach der
Fläche des benutzten Raumes.

(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
- bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2, 3 und 4 je angefangene 10 qm des
benutzten Raumes 80 €

(3) Für Vergnügen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2 und 3, die nicht mehr als 2 Tage in der
Woche betrieben werden, kann vorab ein Steuersatz pro Veranstaltungstag beantragt
werden. Er beträgt dann 5 € je angefangene 10 qm pro Veranstaltungstag.
Veranstaltungstag ist der Tag, an dem die Veranstaltung beginnt.

§ 9 Steuersatz beim besonderen Pauschalmaßstab

Bei Veranstaltungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 5 beträgt die Steuer für jede/n Prostituierte/n
5 € pro Veranstaltungstag.

§ 10 Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuerschuld für Vergnügungen i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 1 a) entsteht für den
jeweiligen Kalendermonat mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.

(2) Die Steuerschuld für Vergnügungen i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 1 b), c), d) und e) und §
1 Absatz (1) Nr. 2 bis 5 entsteht für das Kalenderjahr jeweils mit Beginn des
Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so entsteht die
Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 11 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht für Geräte/Kabinen i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 1 a), b), c), d) und e)
beginnt mit der Aufstellung/Installation der Geräte/Kabinen. Die Steuerpflicht für
Vergnügungen i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 2 bis 5 beginnt mit der Aufnahme des Betriebes
bzw. der Veranstaltung. Die Steuerpflicht in den Fällen des § 8 Absatz (3) beginnt mit
Beginn der Veranstaltung.

(2) Für Geräte i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 1 a), b), c), d) und e) endet die Steuerpflicht mit
Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird. Für Vergnügungen i. S. d. §
1 Absatz (1) Nr. 2 bis 4 endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Tages, an dem der Betrieb
endgültig aufgegeben wird. Für Veranstaltungen i. S. d. § 1 Absatz (1) Nr. 5 endet die
Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die Veranstaltung endgültig aufgegeben wird. Für die
Fälle des § 8 Absatz (3) endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Veranstaltungstages.

(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist bei
Geräten und Veranstaltungen, die nach dem Pauschal- oder Flächenmaßstab besteuert
werden, der volle Monatssatz zu berechnen.

§ 12 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer für Geräte, die nach dem Einspielergebnis bemessen werden, wird durch
Steuerbescheid nach Ablauf des Kalendervierteljahres pro Kalendermonat für die
Kalendermonate des abgelaufenen Quartals festgesetzt und ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) Die Steuer bei Vergnügungen, die nach dem Stückzahl-, Flächen- und besonderen
Pauschalmaßstab bemessen werden, wird jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt und
dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid mitgeteilt. Die Steuer wird zu einem Viertel
des Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Beginnt oder
endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, wird die Steuer anteilmäßig ab dem
angefangenen Kalendermonat berechnet und abgerechnet und gegenüber dem
Steuerschuldner mit Bescheid festgesetzt oder aufgehoben. Zuviel entrichtete Steuer wird
auf Antrag erstattet, der innerhalb eines Monats schriftlich bei der Kämmerei, Abt.
Steuern, zu stellen ist.

(3) Bei Standortwechseln von Steuergegenständen innerhalb des Stadtgebietes wird die
Steuer für den Kalendermonat, in dem der Wechsel erfolgt, nur einmal berechnet. Dies gilt
entsprechend bei einem Wechsel der Person des Steuerschuldners. Für den laufenden
Monat bleibt der bisherige Steuerschuldner pflichtig.

§ 13 Anzeige- und Erklärungspflichten

(1) Die Aufstellung von Geräten nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 a) ist der Stadt Konstanz,
Kämmerei, Abt. Steuern, bis zum Ablauf von einem Monat nach Quartalsende mit den
vollständig ausgefüllten amtl. Meldevordrucken anzuzeigen (Erklärung). Der Erklärung ist
der Zählwerksausdruck mit sämtlichen Parametern entsprechend § 5 Absatz (1)
beizufügen. Als Auslesetag ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats zu Grunde
zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des
Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Erfolgt keine oder keine
vollständige Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt.

(2) Unabhängig von den Pflichten nach Absatz (1) ist das Aufstellen und der Abbau eines
Gerätes nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 a) der Kämmerei, Abt. Steuern, innerhalb einer Woche
nach Aufstellung oder Abbau anzuzeigen. Dabei sind der Aufstellungsort, das Aufstell-
oder Abbaudatum, die Registriernummer und die Bezeichnung des Gerätes anzugeben.

(3) Die Aufstellung und der Abbau von Geräten/Kabinen nach § 1 Absatz (1) Nr. 1 b), c),
d) und e) sind der Stadt Konstanz Kämmerei, Abt. Steuern, spätestens innerhalb von 1
Woche nach Aufstellung/Installation bzw. Abbau anzuzeigen. Dabei sind der
Aufstellungsort, das Auf- bzw. Abbaudatum und die Bezeichnung des Gerätes
anzugeben.

(4) Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 2, 3 und 4 sind bei einem andauernden Betrieb
spätestens innerhalb von 1 Woche nach Aufnahme des Betriebes der Kämmerei, Abt.
Steuern, schriftlich anzuzeigen, in den Fällen des § 8 Absatz (3) spätestens 3 Tage vor
Beginn der Vergnügung. Dabei sind die für die Berechnung der Steuer notwendigen
Flächen anzugeben und auf Nachfrage zu belegen.

(5) Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 5 sind spätestens am