Eltern des Erblassers klagen um Wertermittlung der Nachlassimmobilie in Stuttgart; 353.000 € Verkehrswert zum Todestag
Landesrecht BW - 7 O 87/26 | LG Stuttgart 7. Zivilkammer | 27.07.2026 | Beschluss
Randnummer 1: Die Kläger sind die Eltern des am … verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war bei seinem Tod weder verheiratet noch hinterließ er Abkömmlinge. Durch eigenhändiges Testament vom 31.08.2024 setzte er die Beklagte, seine Lebensgefährtin, zu seiner Alleinerbin ein. Das Testament wurde am 08.01.2025 durch das Amtsgericht Ludwigsburg eröffnet; auf die Eröffnungsniederschrift und das Testament wird Bezug genommen (Anlage K1). Die Pflichtteilsberechtigung der Kläger und die Erbenstellung der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
Randnummer 3: Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2025 forderten die Kläger die Beklagte unter anderem auf, den Wert dieser Immobilie zum Todestag sachverständig ermitteln zu lassen. Der Nachweis der Beauftragung eines Gutachters sollte bis zum 14.03.2025 erbracht werden. Mit weiteren Schreiben vom 07.03.2025, 21.05.2025 und 10.09.2025 wurde die Wertermittlung wiederholt angemahnt. Zuletzt wurde die Übermittlung des nach dem damaligen Kenntnisstand der Kläger bereits vorhandenen Gutachtens bis zum 18.09.2025 verlangt (Anlagenkonvolut K2).
Randnummer 4: Nachdem das Gutachten weiterhin nicht überlassen worden war, forderten die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2026 (Anlage K3) erneut zur zeitnahen Vorlage auf. Für den Fall, dass Verzögerungen aus der Sphäre des Gutachterausschusses herrührten, baten sie um Vorlage einer Stellungnahme des Gutachterausschusses und um Mitteilung eines belastbaren Fertigstellungstermins.
Randnummer 5: Mit ihrer am 19.05.2026 bei Gericht eingegangenen Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Wert der zum Nachlass gehörenden Immobilie … durch Vorlage eines vollständigen, den Anforderungen des § 2314 BGB genügenden Wertgutachtens zum Todestag ermitteln zu lassen und ihnen das Gutachten herauszugeben. Für den Fall einer lebzeitigen Übertragung einer Immobilie haben sie darüber hinaus die Bewertung zum Zeitpunkt des Vollzugs der Übertragung und zum Todestag verlangt.
Randnummer 6: Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 08.06.2026 entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Wertermittlung durchgehend betrieben zu haben. Am 27.02.2025 sei zunächst der Gutachterausschuss … beauftragt worden. Nach einer Besichtigung am 27.05.2025 seien mehrere Entwürfe erstellt, von ihr jedoch wegen aus ihrer Sicht bestehender Bewertungsmängel beanstandet worden. Anfang Januar 2026 sei schließlich der Sachverständige … mit einer weiteren Bewertung beauftragt worden. Dessen Bewertung sei zum Zeitpunkt der Klageerwiderung noch nicht abgeschlossen gewesen.
Randnummer 7: Mit Schriftsatz vom 01.07.2026 hat die Beklagte das Verkehrswertgutachten des Sachverständigen … vom 09.06.2026 vorgelegt. Das Gutachten umfasst einschließlich seiner Anlagen 78 Seiten. Es beruht auf einer vollständigen Besichtigung des Bewertungsobjekts am 13.03.2026 und ermittelt den Verkehrswert des Grundstücks bezogen auf den Todestag des Erblassers, den …, mit 353.000,00 €.
Randnummer 8: Mit Schriftsatz vom 23.07.2026 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 24.07.2026 hat sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen. Sie ist der Auffassung, die Kosten seien den Klägern aufzuerlegen, weil sie den Wertermittlungsanspruch nicht verweigert und wegen der schwierigen Bewertungslage fortlaufend an dessen Erfüllung gearbeitet habe.
Randnummer 12: a) Klageanträge sind als Prozesserklärungen nicht allein nach ihrem Wortlaut, sondern unter Einbeziehung des gesamten Klagevorbringens und des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen. Die Auslegung darf nicht am buchstäblichen Sinn haften. Im Zweifel ist dasjenige als gewollt anzusehen, was nach der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - IX ZR 238
22 -, juris, Rn. 12).
Klageveranlassung bei verzögerter Vorlage eines Verkehrswertgutachtens nach § 2314 BGB
Der Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ist erst erfüllt, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein den fachlichen Anforderungen genügendes Gutachten überlassen wird. Die bloße Beauftragung eines Gutachters oder das Vorliegen unverbindlicher Entwürfe genügt nicht.
Ein Wertermittlungsgutachten erfüllt den Anspruch auch dann, wenn es ursprünglich aus steuerrechtlichem Anlass erstellt wurde, sofern es den maßgeblichen Nachlassgegenstand und Bewertungsstichtag betrifft und die fachlichen Anforderungen an eine sachverständige Wertermittlung erfüllt. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf ein Gutachten mit einem bestimmten Ergebnis oder auf eine ausschließlich zu Pflichtteilszwecken vorgenommene Begutachtung.
Der Erbe gibt Veranlassung zur Klage, wenn trotz mehrfacher Aufforderung über einen längeren Zeitraum weder das geschuldete Gutachten noch ein belastbarer Fertigstellungstermin mitgeteilt wird. Auf ein zeitlich unbestimmtes weiteres Zuwarten muss sich der Pflichtteilsberechtigte nicht verweisen lassen.
Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Begutachtung können den Zeitbedarf der Wertermittlung erklären, beseitigen aber weder die Fälligkeit des Anspruchs noch das berechtigte Interesse an seiner gerichtlichen Titulierung.
Der Streitwert eines isolierten Wertermittlungsanspruchs bemisst sich nach einem Bruchteil des erwarteten wirtschaftlichen Leistungsinteresses. Maßgeblich sind insbesondere der Kenntnisstand des Pflichtteilsberechtigten und der Umfang seines Informationsbedürfnisses.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt.
Die Kläger sind die Eltern des am … verstorbenen … (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war bei seinem Tod weder verheiratet noch hinterließ er Abkömmlinge. Durch eigenhändiges Testament vom 31.08.2024 setzte er die Beklagte, seine Lebensgefährtin, zu seiner Alleinerbin ein. Das Testament wurde am 08.01.2025 durch das Amtsgericht Ludwigsburg eröffnet; auf die Eröffnungsniederschrift und das Testament wird Bezug genommen (Anlage K1). Die Pflichtteilsberechtigung der Kläger und die Erbenstellung der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
Zum Nachlass gehörte das mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaute Grundstück … in …, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt …, Flurstück ….
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2025 forderten die Kläger die Beklagte unter anderem auf, den Wert dieser Immobilie zum Todestag sachverständig ermitteln zu lassen. Der Nachweis der Beauftragung eines Gutachters sollte bis zum 14.03.2025 erbracht werden. Mit weiteren Schreiben vom 07.03.2025, 21.05.2025 und 10.09.2025 wurde die Wertermittlung wiederholt angemahnt. Zuletzt wurde die Übermittlung des nach dem damaligen Kenntnisstand der Kläger bereits vorhandenen Gutachtens bis zum 18.09.2025 verlangt (Anlagenkonvolut K2).
Nachdem das Gutachten weiterhin nicht überlassen worden war, forderten die Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2026 (Anlage K3) erneut zur zeitnahen Vorlage auf. Für den Fall, dass Verzögerungen aus der Sphäre des Gutachterausschusses herrührten, baten sie um Vorlage einer Stellungnahme des Gutachterausschusses und um Mitteilung eines belastbaren Fertigstellungstermins.
Mit ihrer am 19.05.2026 bei Gericht eingegangenen Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Wert der zum Nachlass gehörenden Immobilie … durch Vorlage eines vollständigen, den Anforderungen des § 2314 BGB genügenden Wertgutachtens zum Todestag ermitteln zu lassen und ihnen das Gutachten herauszugeben. Für den Fall einer lebzeitigen Übertragung einer Immobilie haben sie darüber hinaus die Bewertung zum Zeitpunkt des Vollzugs der Übertragung und zum Todestag verlangt.
Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 08.06.2026 entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Wertermittlung durchgehend betrieben zu haben. Am 27.02.2025 sei zunächst der Gutachterausschuss … beauftragt worden. Nach einer Besichtigung am 27.05.2025 seien mehrere Entwürfe erstellt, von ihr jedoch wegen aus ihrer Sicht bestehender Bewertungsmängel beanstandet worden. Anfang Januar 2026 sei schließlich der Sachverständige … mit einer weiteren Bewertung beauftragt worden. Dessen Bewertung sei zum Zeitpunkt der Klageerwiderung noch nicht abgeschlossen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2026 hat die Beklagte das Verkehrswertgutachten des Sachverständigen … vom 09.06.2026 vorgelegt. Das Gutachten umfasst einschließlich seiner Anlagen 78 Seiten. Es beruht auf einer vollständigen Besichtigung des Bewertungsobjekts am 13.03.2026 und ermittelt den Verkehrswert des Grundstücks bezogen auf den Todestag des Erblassers, den …, mit 353.000,00 €.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2026 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 24.07.2026 hat sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen. Sie ist der Auffassung, die Kosten seien den Klägern aufzuerlegen, weil sie den Wertermittlungsanspruch nicht verweigert und wegen der schwierigen Bewertungslage fortlaufend an dessen Erfüllung gearbeitet habe.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, welchen Ausgang der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich genommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - VII ZR 735
21 -, juris, Rn. 2). Regelmäßig hat diejenige Partei die Kosten zu tragen, die nach den allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften voraussichtlich unterlegen wäre. Daneben können weitere Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden, insbesondere der in § 93 ZPO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke der fehlenden Klageveranlassung (vgl. Althammer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 91a Rn. 24 f. m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
- Die Klage war zulässig, insbesondere war der Klageantrag bei gebotener Auslegung hinreichend bestimmt.
a) Klageanträge sind als Prozesserklärungen nicht allein nach ihrem Wortlaut, sondern unter Einbeziehung des gesamten Klagevorbringens und des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen. Die Auslegung darf nicht am buchstäblichen Sinn haften. Im Zweifel ist dasjenige als gewollt anzusehen, was nach der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - IX ZR 238
22 -, juris, Rn. 12).
b) Danach war der Antrag zunächst auf die Bewertung der konkret bezeichneten Nachlassimmobilie … zum Todestag gerichtet. Der weitere Absatz des Klageantrags für den Fall einer lebzeitigen Immobilienübertragung ist als vorsorgliche Erweiterung für den Fall zu verstehen, dass sich herausstellen sollte, dass gerade diese Immobilie bereits vor dem Erbfall übertragen worden war. Einen abstrakten Wertermittlungsanspruch hinsichtlich beliebiger, nicht näher bezeichneter und nur möglicherweise vorhandener weiterer Immobilien haben die Kläger weder nach dem Klagevorbringen noch nach ihrem erkennbaren Rechtsschutzziel geltend gemacht. Die im Gutachten enthaltene Anlage 7, der Grundbuchauszug für das Grundbuch von …, Blatt …, weist … bis zu seinem Tod als Eigentümer und die Eintragung der Beklagten aufgrund Erbfolge am 14.01.2026 aus. Eine lebzeitige Übertragung der streitgegenständlichen Immobilie lag mithin nicht vor. Die im zweiten Absatz des Antrags bezeichnete tatsächliche Bedingung ist