Ärzte treffen Triage-Entscheidungen in Deutschland; keine Straffreiheit für Behandler bei Ex-Post-Triage
Die „Triage“ im Strafrecht: Eine Bestandsaufnahme | medstra - Zeitschrift für Medizinstrafrecht | juris
Die „Triage“ im Strafrecht: Eine Bestandsaufnahme
Der Beitrag befasst sich mit den strafrechtlichen Fragen medizinischer Triage-Entscheidungen nach der Nichtigerklärung des § 5c IfSG durch das BVerfG („Triage II“). Im Mittelpunkt steht die Unterscheidung zwischen Ex-Ante- und Ex-Post-Triage und ihre unterschiedliche strafrechtliche Behandlung. Während bei der Ex-Ante-Triage regelmäßig eine rechtfertigende Pflichtenkollision zur Anwendung kommt, vermag diese in Ex-Post-Konstellationen einen Behandlungsabbruch auf Basis aktiven Tuns nicht zu rechtfertigen. Im Ergebnis führen in den Fällen weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe für die Behandler zur Straffreiheit. Darüber hinaus werden mögliche strafrechtliche Auswirkungen (künftiger) landesrechtlicher Triage-Regelungen sowie die bisherigen gesetzlichen Zuteilungskriterien in den Blick genommen.
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