Landratsamt Bautzen, Bauaufsichtsamt erteilte Genehmigung zum Neubau einer Freiflächensolaranlage in Doberschau-Gaußig; Widerspruch innerhalb eines Monats möglich

Elektronisches Amtblatt 30/2026

Impressum Herausgeber: Landratsamt Bautzen Redaktion: Landratsamt Bautzen, Büro Landrat, Amtsblattredaktion Verantwortlich für Inhalte der amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat Verantwortlich für die übrigen amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen 1 Elektronisches Amtsblatt 30/2026 vom 29.07.2026 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung nach § 70 Abs. 3 Satz 3 der Sächsische Bauordnung Neubau einer Freiflächensolaranlage in Doberschau- Gaußig genehmigt Das Landratsamt Bautzen, Bauaufsichtsamt, erteilte am 21.07.2026 die Genehmigung zum Neubau einer Freiflächensolaranlage in 02692 Doberschau-Gaußig, Gemarkung Zockau, Flurstück 96, 95, 94 (Az. 632.20253037). Verfügender Teil der Baugenehmigung Für das Vorhaben wird die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung enthält Bedingungen und Auflagen. Ihre Rechte Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form, schrift-formersetzend oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.landkreis-bautzen.de/elektronische-kommunikation.php abrufbar.

Auslegung der Unterlagen Als Nachbar im Sinne der Sächsischen Bauordnung können Sie die vollständige Bau- genehmigung und die Verfahrensakte im Landratsamt Bautzen, Bauaufsichtsamt, Ma- cherstraße 57, 01917 Kamenz, Zimmer E09 während der Öffnungszeiten einsehen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin. Kontakt und Öffnungszeiten finden Sie auf der Seite der Dienstleistung Bauordnungs-rechtliche Verfahren: https://www.landkreis-bautzen.de/landratsamt/dienstleistung/bauordnungsrechtliche- verfahren/106 Zustellung der Baugenehmigung an die Nachbarn Hiermit gilt die Baugenehmigung als den Nachbarn zugestellt. Rechtsgrundlagen

§ 63 Sächsische Bauordnung (Baugenehmigungsverfahren)

§ 70 Sächsische Bauordnung (Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit)