Landkreis Gotha, Landratsamt Gotha, offizielle Refill-Station im Landratsamt-Gebäude, Hauptgebäude, 18.-März-Straße, Foyer 1. Etage; kostenloses Leitungswasser für Besucher

Ausgabe vom 30. JULI 2026 35. Jahrgang

02 Allgemeinverfügung zur

Wasserentnahme 03 Information zum 2. Teilplan

„Windenergie” Mittelthüringen AMTLICHER TEIL 05 Stellenausschreibungen 08 Schulabschlüsse an der

Kreisvolkshochschule 10 Online-Termintool für Sozialamt NICHTAMTLICHER TEIL landkreis-gotha.de Sprechstunde: Wer mit Landrat Onno Eckert ins Gespräch kommen möchte, hat am 14. August dazu Gelegenheit. Getreu dem Motto „Freitag ab eins macht Onno deins“ lädt der Landrat zwischen 13 und 14.30 Uhr zur Bürgersprechstunde per Videochat über WebEx ein. Um Voranmeldung unter der 03621 214 287 oder per E-Mail an buergeranlie- gen@kreis-gth.de wird gebeten. Ideen gesucht: Die Region Thüringer Bogen hat einiges zu bieten – welche Highlights die Landkreise Gotha und Ilm-Kreis für Aktivitäten mit der Familie bereithält, soll demnächst eine neue Freizeitkarte aufzeigen.  Hierzu sind Ihre Ideen gefragt: Welche Ausflüge sind fürs Wochenende geeignet? Wo po- wern sich Kinder am besten aus oder wo entdecken und erleben Familien Neues? Gestalten Sie die neue Werbebroschüre mit und senden Sie Ihre Ideen  bis zum 15. August an freizeit@thueringer-bogen.de oder als Kommentar unter den Social-Media-Posts @thueringerbogen – Facebook, Instagram, TikTok. Beratung: Der Kreisverband Gotha des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen lädt im August am Freitag, 14. August, ab 14 Uhr zum Treffen in das AWO-Begegnungszentrum „Galletti“ (Gotha, Jüdenstr. 44) und am Donnerstag, 20. August, von 14 bis 17 Uhr zu einem Infonachmittag ins Landratsamt Gotha, Raum 207, ein. Die Kreisvorsitzende Katharina Sieger berät in den Bereichen Mobilität, Hilfsmittel, Bewältigung des Alltags und Umgang mit Behörden. Deponie geschlossen: Am Freitag, 14. August und am Mittwoch, 19. August, ist die Deponie Wipperoda jeweils von 8 bis ca. 12 Uhr geschlossen. Die Fahrzeugwaage wird an diesen Tagen zunächst einer Vorprüfung im Rahmen der Eichung unterzo- gen und später wird vom Eichamt die Eichung durchgeführt. Der Wertstoffhof Wipperoda bleibt geöffnet. Für Rückfragen stehen die Mitar­ beiter:innen des Kommunalen Abfallservices unter der Tel.-Nr. 036253 311 28 zur Verfügung. AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNG LANDKREIS GOTHA NR. 10 A M T S B L A T T Das Amtsblatt komplett in Farbe finden Sie online: Landkreis | Der Klimawandel stellt den Landkreis Gotha vor neue Herausforderungen. Zunehmende Hitzewellen, extreme Tempera­ turen und versiegelte Flächen in den Städten und Gemeinden bergen spürbare Gesundheits­risiken wie Dehydration und Kreislauf­beschwerden. Im Rahmen der kommunalen Klimafolgenanpassung und des Hitzeschutzes ist der barrierefreie Zugang zu Trinkwasser an heißen Tagen in allen Kommunen von zentraler Bedeutung. Dies unterstreicht auch das im Dezember 2025 vom Kreistag beschlosse­ ne Klimafolgenanpassungskonzept des Land­ kreises Gotha (www.landkreis-gotha.de/aktuelles/ klima/). Eine dort verankerte Maßnahme verfolgt das Ziel, das Wasserdargebot im gesamten Landkreis gegenüber klimatischen Unwägbarkeiten zu stabilisieren und die Wasserversorgung als ele­ mentare Daseinsgrundlage so um- sowie auszu­ bauen, dass sie dauerhaft resilient gegen äußere Einflüsse ist und die Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung stets sichert. In zeitlicher Nähe zum World-Refill-Day am 16. Juni unterstützte der Landkreis Gotha daher die deutschlandweite Refill-Initiative des gemeinnützi­ gen Vereins „a tip: tap e.V.“ und geht selbst mit gutem Beispiel voran: Das Landratsamt ist ab so­ fort offizielle Refill-Station. Besucher:innen können ihre mitgebrachten Trinkflaschen während der re­ gulären Öffnungszeiten kostenfrei im Hauptgebäude des Landratsamts in der 18.-März- Straße im Foyer der 1. Etage mit frischem Leitungswasser auffüllen. Aufkleber am Haupt­ eingang weisen darauf hin. Gleichzeitig ruft die Kreisverwaltung alle Geschäfte, Filialen, Praxen und öffentlichen Einrichtungen mit festen Öffnungszeiten dazu auf, sich anzuschließen und ebenfalls zur kostenlosen Wasser-Tankstelle für die Bürgerinnen und Bürger zu werden. Die Anfrage richtet sich an den gesamten Einzelhandel von der Apotheke bis zum Ladengeschäft, an Dienstleister wie Kranken­kassen-Filialen, Banken oder Steuerberatungs­büros sowie an Arztpraxen, Cafés, Bäckereien und Gastronomiebetriebe im gesamten Landkreis Gotha. Mit der Teilnahme setzen die Betriebe und Institutionen ein starkes Zeichen für den Klimaschutz, die Klimafolgenanpassung sowie für soziale Gerechtigkeit. Sie helfen Passant:innen, Senior:innen oder Familien, unkompliziert ihren Flüssigkeitsbedarf zu decken – unabhängig von der finanziellen Lage. Das Prinzip ist denkbar ein­ fach: Bei den Partnern können mitgebrachte Flaschen kostenfrei aufgefüllt werden. Aus Hygienegründen sollte das Befüllen auf Toiletten vermieden werden, zudem darf die Flasche den Wasserhahn nicht berühren. Für die Teilnehmenden besteht absolute rechtliche Sicherheit, da keine besonderen Untersuchungspflichten nach der Trinkwasserverordnung entstehen.

Fortsetzung auf Seite 7. Klimaschutzmanager Jan Heinichen an der neuen Refill-Station im Landratsamt.

Landkreis Gotha sucht weitere Refill-Stationen Frisches Wasser gegen die Hitze

BEKANNTMACHUNGEN 02 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Landkreises Gotha – Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus Gewässern Der Landkreis Gotha, als untere Wasserbehörde, erlässt auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 74 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) und § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. mit § 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) folgende Allgemein­ verfügung. I.

  1. Wasserentnahmen aus allen oberirdischen Gewässern (Bächen, Flüssen, Seen und Teichen) im Gebiet des Landkreises Gotha mittels Pumpvorrichtungen werden mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf untersagt.
  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, wasserrechtliche Nutzungs­ genehmigungen und gleichartige wasserrechtliche Zulassungen, die die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer gewähren, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten die­ ser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse und wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigungen im ursprüngli­ chen Umfang wieder in Kraft.
  3. Ausgenommen vom Verbot der Wasserentnahme aus oberirdi­ schen Gewässern sind das Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken von Tieren im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 25 ThürWG, sowie Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung.
  4. Abweichend von den Regelungen unter Punkt 1. und 3. dürfen landwirtschaftlich oder gewerblich gärtnerisch genutzte Flächen und Sportanlagen (z. B. Rasen- oder Tennisplätze), für welche eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, in den Abend- bzw. Nachtstunden (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) bei Einhaltung der er­ laubten Entnahmemengen beregnet werden.
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
  6. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird ange­ ordnet. Hinweis: Die untere Wasserbehörde führt vermehrt Kontrollen bzgl. widerrechtlich ausgeübter Wasserentnahmen durch. Zuwider­ handlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EURO geahndet werden. II. Begründung Der Landkreis Gotha ist als untere Wasserbehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom
  7. Juli 2024 (GVBl. S. 277) i. V. m. § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrens­ gesetz (VwVfG) i. d. F. d. B. vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) örtlich und nach § 61 Abs. 1 ThürWG sachlich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem WHG zuständig. Die untere Wasserbehörde ordnet auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasser­haus­ haltes zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen bedürfen nach §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtli­ chen Erlaubnis. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist nach § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das benutzte Gewässer und andere damit verbundene Gewässer er­ forderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit in den Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises Gotha nicht mehr gewährleistet, so­ AMTSBLATT DES LANDKREISES GOTHA
  8. Juli 2026 AMTLICHER TEIL dass die Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von Gewässer­ beeinträchtigungen zu erlassen hat. Legitimer Zweck diese Allgemeinverfügung ist der Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, insbesondere §§ 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 WHG. Weiterhin ist die Allgemeinverfügung geeignet, um sicher­zustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in der gegenwärtigen extrem niederschlagsarmen Witterungsphase Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässer­zustandes vermieden werden. Die derzeit kritischen Abflüsse in den oberirdischen Gewässern machen ein Verbot der Entnahmen erforderlich, ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Allgemeinverfügung ist weiterhin angemessen, da das angestrebte Ziel – Schutz des Wasserhaushaltes – im überragen­ den öffentlichen Interesse steht und die Interessen einzelner Gewässerbenutzer überwiegt. Ausnahmen wurden für prioritär einzustufenden Nutzungen – öffentli­ che Wasserversorgung, öffentliche Sportanlagen, Produktion von Nahrungsmitteln – unter Nr. 3 und 4 der Allgemeinverfügung zugelassen. Gemäß den vorliegenden Daten (Abflussmengen an den nachfolgend aufgeführten Pegeln des Freistaates Thüringen) bewegen sich die Abflussmengen im Bereich zwischen dem mittleren Niedrig­ wasserabfluss und dem niedrigsten Niedrigwasserabfluss: – Apfelstädt (Pegel Ingersleben) – Apfelstädt (Pegel Georgenthal1) – Apfelstädt (Pegel Georgenthal2) – Leina (Pegel Schönau v. d. W.1) – Hörsel (Pegel Teutleben) – Nesse (Pegel Wangenheim) – Emse (Pegel Sondra) Die Abflussdaten der vorab aufgeführten Pegel zeigen weiterhin einen kontinuierlich abnehmenden Trend. Einzelne Niederschlags­ereignisse führen lediglich im Moment des Abflusses zu einem erhöhten Pegelstand. Eine nachhaltige Verbesserung der Abflussmengen ist nicht messbar. Eine Verbesserung der Abflusssituation ist, auch unter Berücksichtigung der Wetter- bzw. Niederschlagsprognosen, derzeit nicht zu erwarten. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis zur Gewässerbenutzung kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die unteren Wasserbehörden haben nach § 6 Abs. 1 WHG dafür Sorge zu tragen, dass Gewässer nachhaltig bewirtschaftet werden, unter anderem mit dem Ziel, deren Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes zu erhalten. Neben dem Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften sind insbe­ sondere auch bestehende Nutzungsmöglichkeiten für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten. Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen im vorliegenden Fall höher, als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer uneingeschränkten Ausübung der Wasserentnahme. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser entnom­ men wird. Damit würde der zur Erhaltung der Gewässer als Lebensraum erforderlicher Mindestwasserabfluss (i. d. R. mittlerer Niedrigwasser­ abfluss) in den Oberflächengewässern gefährdet bzw.