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title: "Landkreis Gotha, Landratsamt Gotha, offizielle Refill-Station im Landratsamt-Gebäude, Hauptgebäude, 18.-März-Straße, Foyer 1. Etage; kostenloses Leitungswasser für Besucher"
sdDatePublished: "2026-07-29T11:38:00Z"
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  - "Waltershausen"
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  - "Schmalkalden-Meiningen"
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  - "Ohrdruf"
  - "Gotha (Landkreis)"
  - "Thüringen"
  - "Wartburgkreis"
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Landkreis Gotha, Landratsamt Gotha, offizielle Refill-Station im Landratsamt-Gebäude, Hauptgebäude, 18.-März-Straße, Foyer 1. Etage; kostenloses Leitungswasser für Besucher

Ausgabe vom 30. JULI 2026
35. Jahrgang

02 Allgemeinverfügung zur

Wasserentnahme
03 Information zum 2. Teilplan

„Windenergie” Mittelthüringen
AMTLICHER TEIL
05 Stellenausschreibungen
08 Schulabschlüsse an der

Kreisvolkshochschule
10 Online-Termintool für Sozialamt
NICHTAMTLICHER TEIL
landkreis-gotha.de
Sprechstunde: Wer mit Landrat Onno Eckert ins
Gespräch kommen möchte, hat am 14. August
dazu Gelegenheit. Getreu dem Motto „Freitag ab
eins macht Onno deins“ lädt der Landrat zwischen
13 und 14.30 Uhr zur Bürgersprechstunde per
Videochat über WebEx ein. Um Voranmeldung unter
der 03621 214 287 oder per E-Mail an buergeranlie-
gen@kreis-gth.de wird gebeten.
Ideen gesucht: Die Region Thüringer Bogen hat
einiges zu bieten – welche Highlights die Landkreise
Gotha und Ilm-Kreis für Aktivitäten mit der Familie
bereithält, soll demnächst eine neue Freizeitkarte
aufzeigen.  Hierzu sind Ihre Ideen gefragt: Welche
Ausflüge sind fürs Wochenende geeignet? Wo po-
wern sich Kinder am besten aus oder wo entdecken
und erleben Familien Neues? Gestalten Sie die neue
Werbebroschüre mit und senden Sie Ihre Ideen  bis
zum 15. August an freizeit@thueringer-bogen.de oder
als Kommentar unter den Social-Media-Posts
@thueringerbogen – Facebook, Instagram, TikTok.
Beratung: Der Kreisverband Gotha des Blinden- und
Sehbehindertenverbandes Thüringen lädt im August
am Freitag, 14. August, ab 14 Uhr zum Treffen in das
AWO-Begegnungszentrum
„Galletti“
(Gotha,
Jüdenstr. 44) und am Donnerstag, 20. August, von 14
bis 17 Uhr zu einem Infonachmittag ins Landratsamt
Gotha, Raum 207, ein. Die Kreisvorsitzende Katharina
Sieger berät in den Bereichen Mobilität, Hilfsmittel,
Bewältigung des Alltags und Umgang mit Behörden.
Deponie geschlossen: Am Freitag, 14. August und
am Mittwoch, 19. August, ist die Deponie
Wipperoda jeweils von 8 bis ca. 12 Uhr geschlossen.
Die Fahrzeugwaage wird an diesen Tagen zunächst
einer Vorprüfung im Rahmen der Eichung unterzo-
gen und später wird vom Eichamt die Eichung
durchgeführt. Der Wertstoffhof Wipperoda bleibt
geöffnet. Für Rückfragen stehen die Mitar­
beiter:innen des Kommunalen Abfallservices unter
der Tel.-Nr. 036253 311 28 zur Verfügung.
AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNG
LANDKREIS GOTHA
NR. 10
A M T S B L A T T
 Das Amtsblatt
komplett in Farbe
finden Sie online:
Landkreis | Der Klimawandel stellt den Landkreis
Gotha
vor
neue
Herausforderungen.
Zunehmende Hitzewellen, extreme Tempera­
turen und versiegelte Flächen in den Städten und
Gemeinden bergen spürbare Gesundheits­risiken
wie Dehydration und Kreislauf­beschwerden. Im
Rahmen der kommunalen Klimafolgenanpassung
und des Hitzeschutzes ist der barrierefreie Zugang
zu Trinkwasser an heißen Tagen in allen Kommunen
von zentraler Bedeutung. Dies unterstreicht auch
das im Dezember 2025 vom Kreistag beschlosse­
ne Klimafolgenanpassungskonzept des Land­
kreises Gotha (www.landkreis-gotha.de/aktuelles/
klima/). Eine dort verankerte Maßnahme verfolgt
das Ziel, das Wasserdargebot im gesamten
Landkreis gegenüber klimatischen Unwägbarkeiten
zu stabilisieren und die Wasserversorgung als ele­
mentare Daseinsgrundlage so um- sowie auszu­
bauen, dass sie dauerhaft resilient gegen äußere
Einflüsse ist und die Trinkwasserversorgung für die
Bevölkerung stets sichert.
In zeitlicher Nähe zum World-Refill-Day am 16. Juni
unterstützte der Landkreis Gotha daher die
deutschlandweite Refill-Initiative des gemeinnützi­
gen Vereins „a tip: tap e.V.“ und geht selbst mit
gutem Beispiel voran: Das Landratsamt ist ab so­
fort offizielle Refill-Station. Besucher:innen können
ihre mitgebrachten Trinkflaschen während der re­
gulären
Öffnungszeiten
kostenfrei
im
Hauptgebäude des Landratsamts in der 18.-März-
Straße im Foyer der 1. Etage mit frischem
Leitungswasser auffüllen. Aufkleber am Haupt­
eingang weisen darauf hin.
Gleichzeitig ruft die Kreisverwaltung alle Geschäfte,
Filialen, Praxen und öffentlichen Einrichtungen mit
festen Öffnungszeiten dazu auf, sich anzuschließen
und ebenfalls zur kostenlosen Wasser-Tankstelle
für die Bürgerinnen und Bürger zu werden. Die
Anfrage richtet sich an den gesamten Einzelhandel
von der Apotheke bis zum Ladengeschäft, an
Dienstleister wie Kranken­kassen-Filialen, Banken
oder Steuerberatungs­büros sowie an Arztpraxen,
Cafés, Bäckereien und Gastronomiebetriebe im
gesamten Landkreis Gotha.
Mit der Teilnahme setzen die Betriebe und
Institutionen ein starkes Zeichen für den
Klimaschutz, die Klimafolgenanpassung sowie für
soziale Gerechtigkeit. Sie helfen Passant:innen,
Senior:innen oder Familien, unkompliziert ihren
Flüssigkeitsbedarf zu decken – unabhängig von
der finanziellen Lage. Das Prinzip ist denkbar ein­
fach: Bei den Partnern können mitgebrachte
Flaschen kostenfrei aufgefüllt werden. Aus
Hygienegründen sollte das Befüllen auf Toiletten
vermieden werden, zudem darf die Flasche den
Wasserhahn nicht berühren. Für die Teilnehmenden
besteht absolute rechtliche Sicherheit, da keine
besonderen Untersuchungspflichten nach der
Trinkwasserverordnung entstehen.

Fortsetzung auf Seite 7.
Klimaschutzmanager Jan Heinichen an der neuen Refill-Station im Landratsamt.

Landkreis Gotha sucht weitere Refill-Stationen
Frisches Wasser gegen die Hitze

BEKANNTMACHUNGEN
02
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
des Landkreises Gotha – Allgemeinverfügung
zur Untersagung von Wasserentnahmen aus
Gewässern
Der Landkreis Gotha, als untere Wasserbehörde, erlässt auf der
Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m.
§ 74 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) und § 41 Abs. 3
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. mit § 1 Thüringer
Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) folgende Allgemein­
verfügung.
I.
1. Wasserentnahmen aus allen oberirdischen Gewässern (Bächen,
Flüssen, Seen und Teichen) im Gebiet des Landkreises Gotha
mittels Pumpvorrichtungen werden mit sofortiger Wirkung bis auf
Widerruf untersagt.
2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, wasserrechtliche Nutzungs­
genehmigungen und gleichartige wasserrechtliche Zulassungen,
die die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer
gewähren, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser
Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten die­
ser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse
und wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigungen im ursprüngli­
chen Umfang wieder in Kraft.
3. Ausgenommen vom Verbot der Wasserentnahme aus oberirdi­
schen Gewässern sind das Schöpfen mit Handgefäßen und das
Tränken von Tieren im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 25
ThürWG, sowie Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen
Trinkwasserversorgung.
4. Abweichend von den Regelungen unter Punkt 1. und 3. dürfen
landwirtschaftlich oder gewerblich gärtnerisch genutzte Flächen
und Sportanlagen (z. B. Rasen- oder Tennisplätze), für welche
eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, in den Abend- bzw.
Nachtstunden (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) bei Einhaltung der er­
laubten Entnahmemengen beregnet werden.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Bekanntmachung
folgenden Tag.
6. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird ange­
ordnet.
Hinweis: Die untere Wasserbehörde führt vermehrt Kontrollen bzgl.
widerrechtlich ausgeübter Wasserentnahmen durch. Zuwider­
handlungen
gegen
diese
Allgemeinverfügung
stellen
eine
Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld
bis zu 50.000 EURO geahndet werden.
II.
Begründung
Der Landkreis Gotha ist als untere Wasserbehörde nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom
2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) i. V. m. § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrens­
gesetz (VwVfG) i. d. F. d. B. vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) örtlich
und nach § 61 Abs. 1 ThürWG sachlich für die Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem WHG zuständig.
Die untere Wasserbehörde ordnet auf der Grundlage von § 100 Abs. 1
WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im
Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasser­haus­
haltes zu vermeiden oder zu beseitigen.
Wasserentnahmen bedürfen nach §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtli­
chen Erlaubnis.
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist nach § 33
WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für
das benutzte Gewässer und andere damit verbundene Gewässer er­
forderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu
können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit in den Gewässern
auf dem Gebiet des Landkreises Gotha nicht mehr gewährleistet, so­
AMTSBLATT DES LANDKREISES GOTHA
 30. Juli 2026
AMTLICHER TEIL
dass die Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen
Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von Gewässer­
beeinträchtigungen zu erlassen hat.
Legitimer Zweck diese Allgemeinverfügung ist der Schutz der Gewässer
und des Wasserhaushalts, insbesondere §§ 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 WHG.
Weiterhin ist die Allgemeinverfügung geeignet, um sicher­zustellen,
dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in der gegenwärtigen
extrem niederschlagsarmen Witterungsphase Beeinträchtigungen des
ökologischen und chemischen Gewässer­zustandes vermieden werden.
Die derzeit kritischen Abflüsse in den oberirdischen Gewässern machen
ein Verbot der Entnahmen erforderlich, ein milderes Mittel steht nicht
zur Verfügung. Die Allgemeinverfügung ist weiterhin angemessen, da
das angestrebte Ziel – Schutz des Wasserhaushaltes – im überragen­
den öffentlichen Interesse steht und die Interessen einzelner
Gewässerbenutzer überwiegt.
Ausnahmen wurden für prioritär einzustufenden Nutzungen – öffentli­
che Wasserversorgung, öffentliche Sportanlagen, Produktion von
Nahrungsmitteln – unter Nr. 3 und 4 der Allgemeinverfügung zugelassen.
Gemäß den vorliegenden Daten (Abflussmengen an den nachfolgend
aufgeführten Pegeln des Freistaates Thüringen) bewegen sich die
Abflussmengen im Bereich zwischen dem mittleren Niedrig­
wasserabfluss und dem niedrigsten Niedrigwasserabfluss:
– Apfelstädt
(Pegel Ingersleben)
– Apfelstädt
(Pegel Georgenthal1)
– Apfelstädt
(Pegel Georgenthal2)
– Leina
(Pegel Schönau v. d. W.1)
– Hörsel
(Pegel Teutleben)
– Nesse
(Pegel Wangenheim)
– Emse
(Pegel Sondra)
Die Abflussdaten der vorab aufgeführten Pegel zeigen weiterhin einen
kontinuierlich abnehmenden Trend. Einzelne Niederschlags­ereignisse
führen lediglich im Moment des Abflusses zu einem erhöhten
Pegelstand. Eine nachhaltige Verbesserung der Abflussmengen ist
nicht messbar.
Eine Verbesserung der Abflusssituation ist, auch unter Berücksichtigung
der Wetter- bzw. Niederschlagsprognosen, derzeit nicht zu erwarten.
Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis zur Gewässerbenutzung
kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt
(§ 18 Abs. 1 WHG).
Die unteren Wasserbehörden haben nach § 6 Abs. 1 WHG dafür Sorge
zu tragen, dass Gewässer nachhaltig bewirtschaftet werden, unter
anderem mit dem Ziel, deren Funktions- und Leistungsfähigkeit als
Bestandteil des Naturhaushaltes zu erhalten. Neben dem Schutz vor
nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften sind insbe­
sondere auch bestehende Nutzungsmöglichkeiten für die öffentliche
Wasserversorgung zu erhalten. Die Schutzgüter Wasserhaushalt und
Natur wiegen im vorliegenden Fall höher, als das Interesse der
Wasserrechtsinhaber an einer uneingeschränkten Ausübung der
Wasserentnahme.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80
Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, da es
im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund
eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung bis zum
Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser entnom­
men wird. Damit würde der zur Erhaltung der Gewässer als Lebensraum
erforderlicher Mindestwasserabfluss (i. d. R. mittlerer Niedrigwasser­
abfluss) in den Oberflächengewässern gefährdet bzw.