AfD-Fraktion beantragt Bericht über Adenauer SRP+ Besuch an der Realschule in Tiengen; Schulen unverzüglich vom Projekt ausschließen

Drucksache 18 / 192

Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Antrag der Fraktion der AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus Besuch des Projekts „Adenauer SRP+“ des Zentrums für Politische Schönheit an Schulen in Baden-Württemberg und dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen politischer Bildung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie sie den Besuch des Aktionsbusses des „Zentrums für Politische Schön­ heit“ (ZPS) an der Realschule in Tiengen sowie dessen Einsatz an Schulen insgesamt vor dem Hintergrund der politischen Neutralitätspflicht von Schu­ len und einer möglichen politischen Beeinflussung von Schülern beurteilt; 2. wie viele und welche Schulen in Baden-Württemberg seit dem Schuljahr 2020/2021 vom Aktionsbus des „Zentrums für Politische Schönheit“ besucht wurden (bitte nach Schuljahr, Schulart, Standort und Datum aufschlüsseln); 3. wie sie die Inhalte und Ausstellungsstücke des Aktionsbusses im Hinblick auf ihren pädagogischen Wert sowie ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der politischen Bildung an Schulen beurteilt; 4. inwiefern sie Handlungsbedarf sieht, um mögliche Verstöße gegen das Über­ wältigungsverbot bei Besuchen des Aktionsbusses an Schulen zu verhindern und falls nein, warum nicht; 5. in welcher Form die Eltern über den Beschluss der Lehrerkonferenz, den Besuch des Aktionsbusses zu organisieren, informiert und welche Anga­ ben ihnen dabei zu Zielsetzung, Inhalten und Ablauf des Projekts gemacht wurden; Eingegangen: 1.7.2026 / Ausgegeben: 29.7.2026 Drucksache 18 / 192 1.7.2026

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 192 2 6. wie sie die Tatsache, dass auf der Webseite des Aktionsbündnisses „Ade­ nauer SRP+“ Schülerinnen und Schülern empfohlen wird, Schülerveran­ staltungen mit politischem Inhalt bei ablehnender Haltung der Schulleitung eigenständig auf dem Schulgelände durchzuführen, bewertet; 7. wie externe politische Projekte und Akteure an Schulen unter Berücksich­ tigung des Überwältigungsverbots, des Kontroversitätsgebots, der parteipo­ litischen Ausgewogenheit, der Altersangemessenheit, der Transparenz über Veranstalter und Finanzierung sowie der Vereinbarkeit mit dem Schulgesetz geprüft werden; II. die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg unverzüglich anzuweisen, das Projekt „Adenauer SRP+“ des sogenannten Zentrums für Politische Schönheit weder als schulische Veranstaltung noch im Rahmen von Unterricht, Projektta­ gen, Projektwochen oder sonstigen schulischen Formaten in Anspruch zu neh­ men; III. gegenüber den staatlichen Schulämtern und Schulleitungen klarzustellen, dass Angebote externer politischer Akteure nur dann in schulische Veranstaltungen eingebunden werden dürfen, wenn die Grundsätze des Beutelsbacher Konsen­ ses, insbesondere das Indoktrinationsverbot, sowie das Verbot politischer Wer­ bung gewahrt bleiben. 18.6.2026 Rothweiler, Hörner, Knorr, Schwarz, van Ryt und Fraktion Begründung Nach Presseberichten befand sich der sogenannte „Adenauer-Bus“ des Zentrums für Politische Schönheit auf dem Schulhof einer Realschule in Tiengen (Gemeinde Albbruck). Das Projekt „Adenauer SRP+“ verfolgt nach eigener Darstellung eine ausdrücklich politische Zielsetzung gegen die Alternative für Deutschland (AfD). Dabei werden unter anderem führende Repräsentanten dieser Partei, insbesondere die AfD-Bundessprecherin Alice Weidel, in einer Gefängnis- bzw. Verhaftungs­ symbolik dargestellt. Das baden-württembergische Schulgesetz verpflichtet die Schulen zu weltanschau­ licher und politischer Offenheit sowie zur Achtung unterschiedlicher politischer Wertvorstellungen, Überzeugungen und Empfindungen. Schüler dürfen im Rah­ men schulischer Veranstaltungen nicht einseitig beeinflusst oder indoktriniert wer­ den. Diese Grundsätze dienen dem Schutz der freien politischen Meinungsbildung und der politischen Neutralität staatlicher Bildungseinrichtungen. Vor diesem Hin­ tergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob die Einbindung eines Projekts in den Schulbetrieb, dass eine im Deutschen Bundestag sowie im Landtag von Baden- Württemberg vertretene Partei und deren Repräsentanten symbolisch kriminali- siert, mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist. Eine solche Darstellung überschreitet die Grenze sachlicher politischer Bildung und birgt die Gefahr einer einseitigen politischen Beeinflussung von Schülern. Darü­ ber hinaus sind bei politischen Bildungsangeboten an Schulen die Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses zu beachten. Hierzu zählen insbesondere das Überwälti­ gungsverbot, das Kontroversitätsgebot sowie die Befähigung der Schüler zur eigen- ständigen politischen Urteilsbildung. Politische Bildungsformate müssen unter- schiedliche Positionen ausgewogen darstellen und dürfen Lernende nicht in eine bestimmte politische Richtung drängen. Gerade bei Minderjährigen kommt dem Schutz vor politischer Indoktrination eine besondere Bedeutung zu. Die Nutzung des Projekts „Adenauer SRP+“ auf einem Schulgelände erscheint daher geeignet, die Grenzen zulässiger politischer Bildung zu überschreiten, und wirft Fragen hinsicht­ lich der Einhaltung der schulrechtlichen Neutralitäts- und Bildungsgrundsätze auf.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 192 3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 23. Juli 2026 Nr. KMZ-0141.5-26/26/4 nimmt das Ministerium für Kultus zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten,

  1. wie sie den Besuch des Aktionsbusses des „Zentrums für Politische Schönheit“ (ZPS) an der Realschule in Tiengen sowie dessen Einsatz an Schulen insgesamt vor dem Hintergrund der politischen Neutralitätspflicht von Schulen und einer möglichen politischen Beeinflussung von Schülern beurteilt;
  2. wie viele und welche Schulen in Baden-Württemberg seit dem Schuljahr 2020/2021 vom Aktionsbus des „Zentrums für Politische Schönheit“ besucht wurden (bitte nach Schuljahr, Schulart, Standort und Datum aufschlüsseln);
  3. wie sie die Inhalte und Ausstellungsstücke des Aktionsbusses im Hinblick auf ihren pädagogischen Wert sowie ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der politischen Bildung an Schulen beurteilt; Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­ wortet. Das Kultusministerium hatte – ebenso wie die zuständigen Schulaufsichtsbe­ hörden – keine Kenntnis von dem Besuch des Busses „Adenauer SRP+“ an der Schule. Zudem existiert auch keine Zusammenarbeit zwischen dem „Zentrum für Politische Schönheit“ (ZPS)“ und dem Kultusministerium. Die Schulen entscheiden unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben, ihrer pädago­ gischen Verantwortung und der Wahrung des Beutelsbacher Konsenses in eigener Verantwortung, mit welchen Einrichtungen sie zusammenarbeiten und welches pädagogische Angebot sie als geeignet für ihre Schülerinnen und Schüler ansehen. Maßgeblich ist dabei nicht nur der Inhalt des Angebots, sondern auch die Art und Weise der Vor- und Nachbereitung im Unterricht. Es existiert keine Pflicht der Schulen, vor der Zusammenarbeit mit externen Part­ nern eine Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Es entspricht weiterhin der Überzeugung des Kultusministeriums, dass es richtig ist, auf die Eigenverantwortung der Schulen zu setzen und kein bürokratisches Genehmi­ gungsverfahren aufzubauen, das die Eigeninitiative und den Handlungsspielraum der Schulen einschränken und damit auch die Zusammenarbeit mit außerschuli­ schen Partnern behindern würde. Es existiert deshalb weder eine Bewertung der Inhalte und Ausstellungsstücke des Aktionsbusses durch das Kultusministerium noch liegen landesweite Zahlen zur Nutzung des Angebots vor.
  4. inwiefern sie Handlungsbedarf sieht, um mögliche Verstöße gegen das Über­ wältigungsverbot bei Besuchen des Aktionsbusses an Schulen zu verhindern und falls nein, warum nicht; Den Schulen in Baden-Württemberg sind die Grundsätze des Beutelsbacher Kon­ senses mit dem Überwältigungsverbot- und Kontroversitätsgebot vertraut. Das Kultusministerium hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 192 4 5. in welcher Form die Eltern über den Beschluss der Lehrerkonferenz, den Besuch des Aktionsbusses zu organisieren, informiert und welche Angaben ihnen dabei zu Zielsetzung, Inhalten und Ablauf des Projekts gemacht wurden; Die Schule hat berichtet, dass im Mittelpunkt der Veranstaltung drei Themen stan­ den: Aufklärung über Rassismus, Aufklärung über Rechtsextremismus und Medien­ kompetenz im Umgang mit Fake News. Die Inhalte wurden an der Schule durch die Vor- und Nachbereitung im Unterricht pädagogisch eingebettet. Eingeladen waren ausschließlich der Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen im Alter von etwa 15 bis 16 Jahren. Die Eltern wurden im Vorfeld der Veranstaltung nicht informiert. Allerdings gab es im Nachgang auch keine kritischen Rückmeldungen von Elternseite. Sofern Be­ darf bestünde, würde sich die Schule den Fragen der Eltern stellen. 6. wie sie die Tatsache, dass auf der Webseite des Aktionsbündnisses „Adenauer SRP+“ Schülerinnen und Schülern empfohlen wird, Schülerveranstaltungen mit politischem Inhalt bei ablehnender Haltung der Schulleitung eigenständig auf dem Schulgelände durchzuführen, bewertet; Die eigenständige Durchführung durch Schülerinnen und Schüler auf dem Schul­ gelände ohne Zustimmung der Schulleitung wäre unzulässig. 7. wie externe politische Projekte und Akteure an Schulen unter Berücksichtigung des Überwältigungsverbots, des Kontroversitätsgebots, der parteipolitischen Ausgewogenheit, der Altersangemessenheit, der Transparenz über Veranstalter und Finanzierung sowie der Vereinbarkeit mit dem Schulgesetz geprüft werden; Die Prüfung erfolgt durch die jeweilige Schulleitung bzw. die verantwortliche Lehrkraft. II. die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg unverzüglich anzuweisen, das Projekt „Adenauer SRP+“ des sogenannten Zentrums für Politische Schönheit weder als schulische Veranstaltung noch im Rahmen von Unterricht, Projekt­ tagen, Projektwochen oder sonstigen schulischen Formaten in Anspruch zu nehmen; III. gegenüber den staatlichen Schulämtern und Schulleitungen klarzustellen, dass Angebote externer politischer Akteure nur dann in schulische Veranstaltungen eingebunden werden dürfen, wenn die Grundsätze des Beutelsbacher Konsen­ ses, insbesondere das Indoktrinationsverbot, sowie das Verbot politischer Wer­ bung gewahrt bleiben. II und III werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die genannten Grundsätze sind den Schulen vertraut. Das Kultusministerium wird deshalb weiterhin von der Bewertung einzelner Angebote absehen und hält eine Belehrung der Schulen über diese Grundsätze nicht für erforderlich. Jung Minister für Kultus