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title: "AfD-Fraktion beantragt Bericht über Adenauer SRP+ Besuch an der Realschule in Tiengen; Schulen unverzüglich vom Projekt ausschließen"
sdDatePublished: "2026-07-29T08:07:00Z"
source: "https://www.landtag-bw.de/resource/blob/642152/4a298d832a8789b160048ac03d8ae638/18_0192_D.pdf"
topics:
  - name: "education policy"
    identifier: "medtop:20001338"
  - name: "political process"
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  - name: "political parties and movements"
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  - name: "fundamental rights"
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locations:
  - "Baden-Württemberg"
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AfD-Fraktion beantragt Bericht über Adenauer SRP+ Besuch an der Realschule in Tiengen; Schulen unverzüglich vom Projekt ausschließen

Drucksache 18 / 192

Landtag von Baden-Württemberg
18. Wahlperiode
1
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-
net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Antrag
der Fraktion der AfD
und
Stellungnahme
des Ministeriums für Kultus
Besuch des Projekts „Adenauer SRP+“ des Zentrums für
Politische Schönheit an Schulen in Baden-Württemberg und
dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen politischer Bildung
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen,
I. zu berichten,
	 	 1.	wie sie den Besuch des Aktionsbusses des „Zentrums für Politische Schön­
heit“ (ZPS) an der Realschule in Tiengen sowie dessen Einsatz an Schulen
insgesamt vor dem Hintergrund der politischen Neutralitätspflicht von Schu­
len und einer möglichen politischen Beeinflussung von Schülern beurteilt;
	 	 2.	wie viele und welche Schulen in Baden-Württemberg seit dem Schuljahr
2020/2021 vom Aktionsbus des „Zentrums für Politische Schönheit“ besucht
wurden (bitte nach Schuljahr, Schulart, Standort und Datum aufschlüsseln);
	 	 3.	wie sie die Inhalte und Ausstellungsstücke des Aktionsbusses im Hinblick
auf ihren pädagogischen Wert sowie ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen
der politischen Bildung an Schulen beurteilt;
	 	 4.	inwiefern sie Handlungsbedarf sieht, um mögliche Verstöße gegen das Über­
wältigungsverbot bei Besuchen des Aktionsbusses an Schulen zu verhindern
und falls nein, warum nicht;
	 	 5.	in welcher Form die Eltern über den Beschluss der Lehrerkonferenz, den
Besuch des Aktionsbusses zu organisieren, informiert und welche Anga­
ben ihnen dabei zu Zielsetzung, Inhalten und Ablauf des Projekts gemacht
wurden;
Eingegangen: 1.7.2026 / Ausgegeben: 29.7.2026
Drucksache 18 / 192
1.7.2026

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 18 / 192
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	 	 6.	wie sie die Tatsache, dass auf der Webseite des Aktionsbündnisses „Ade­
nauer SRP+“ Schülerinnen und Schülern empfohlen wird, Schülerveran­
staltungen mit politischem Inhalt bei ablehnender Haltung der Schulleitung
eigenständig auf dem Schulgelände durchzuführen, bewertet;
	 	 7.	wie externe politische Projekte und Akteure an Schulen unter Berücksich­
tigung des Überwältigungsverbots, des Kontroversitätsgebots, der parteipo­
litischen Ausgewogenheit, der Altersangemessenheit, der Transparenz über
Veranstalter und Finanzierung sowie der Vereinbarkeit mit dem Schulgesetz
geprüft werden;
II. die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg unverzüglich anzuweisen, das
Projekt „Adenauer SRP+“ des sogenannten Zentrums für Politische Schönheit
weder als schulische Veranstaltung noch im Rahmen von Unterricht, Projektta­
gen, Projektwochen oder sonstigen schulischen Formaten in Anspruch zu neh­
men;
III.	gegenüber den staatlichen Schulämtern und Schulleitungen klarzustellen, dass
Angebote externer politischer Akteure nur dann in schulische Veranstaltungen
eingebunden werden dürfen, wenn die Grundsätze des Beutelsbacher Konsen­
ses, insbesondere das Indoktrinationsverbot, sowie das Verbot politischer Wer­
bung gewahrt bleiben.
18.6.2026
Rothweiler, Hörner, Knorr, Schwarz, van Ryt
und Fraktion
Begründung
Nach Presseberichten befand sich der sogenannte „Adenauer-Bus“ des Zentrums
für Politische Schönheit auf dem Schulhof einer Realschule in Tiengen (Gemeinde
Albbruck). Das Projekt „Adenauer SRP+“ verfolgt nach eigener Darstellung eine
ausdrücklich politische Zielsetzung gegen die Alternative für Deutschland (AfD).
Dabei werden unter anderem führende Repräsentanten dieser Partei, insbesondere
die AfD-Bundessprecherin Alice Weidel, in einer Gefängnis- bzw. Verhaftungs­
symbolik dargestellt.
Das baden-württembergische Schulgesetz verpflichtet die Schulen zu weltanschau­
licher und politischer Offenheit sowie zur Achtung unterschiedlicher politischer
Wertvorstellungen, Überzeugungen und Empfindungen. Schüler dürfen im Rah­
men schulischer Veranstaltungen nicht einseitig beeinflusst oder indoktriniert wer­
den. Diese Grundsätze dienen dem Schutz der freien politischen Meinungsbildung
und der politischen Neutralität staatlicher Bildungseinrichtungen. Vor diesem Hin­
tergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob die Einbindung eines Projekts in den
Schulbetrieb, dass eine im Deutschen Bundestag sowie im Landtag von Baden-
Württemberg vertretene Partei und deren Repräsentanten symbolisch kriminali-
siert, mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist.
Eine solche Darstellung überschreitet die Grenze sachlicher politischer Bildung und
birgt die Gefahr einer einseitigen politischen Beeinflussung von Schülern. Darü­
ber hinaus sind bei politischen Bildungsangeboten an Schulen die Grundsätze des
Beutelsbacher Konsenses zu beachten. Hierzu zählen insbesondere das Überwälti­
gungsverbot, das Kontroversitätsgebot sowie die Befähigung der Schüler zur eigen-
ständigen politischen Urteilsbildung. Politische Bildungsformate müssen unter-
schiedliche Positionen ausgewogen darstellen und dürfen Lernende nicht in eine
bestimmte politische Richtung drängen. Gerade bei Minderjährigen kommt dem
Schutz vor politischer Indoktrination eine besondere Bedeutung zu. Die Nutzung des
Projekts „Adenauer SRP+“ auf einem Schulgelände erscheint daher geeignet, die
Grenzen zulässiger politischer Bildung zu überschreiten, und wirft Fragen hinsicht­
lich der Einhaltung der schulrechtlichen Neutralitäts- und Bildungsgrundsätze auf.

Landtag von Baden-Württemberg
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Stellungnahme
Mit Schreiben vom 23. Juli 2026 Nr. KMZ-0141.5-26/26/4 nimmt das Ministerium
für Kultus zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen,
I. zu berichten,
1.	wie sie den Besuch des Aktionsbusses des „Zentrums für Politische Schönheit“
(ZPS) an der Realschule in Tiengen sowie dessen Einsatz an Schulen insgesamt
vor dem Hintergrund der politischen Neutralitätspflicht von Schulen und einer
möglichen politischen Beeinflussung von Schülern beurteilt;
2.	wie viele und welche Schulen in Baden-Württemberg seit dem Schuljahr
2020/2021 vom Aktionsbus des „Zentrums für Politische Schönheit“ besucht
wurden (bitte nach Schuljahr, Schulart, Standort und Datum aufschlüsseln);
3.	wie sie die Inhalte und Ausstellungsstücke des Aktionsbusses im Hinblick auf
ihren pädagogischen Wert sowie ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der
politischen Bildung an Schulen beurteilt;
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant­
wortet.
Das Kultusministerium hatte – ebenso wie die zuständigen Schulaufsichtsbe­
hörden – keine Kenntnis von dem Besuch des Busses „Adenauer SRP+“ an der
Schule. Zudem existiert auch keine Zusammenarbeit zwischen dem „Zentrum für
Politische Schönheit“ (ZPS)“ und dem Kultusministerium.
Die Schulen entscheiden unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben, ihrer pädago­
gischen Verantwortung und der Wahrung des Beutelsbacher Konsenses in eigener
Verantwortung, mit welchen Einrichtungen sie zusammenarbeiten und welches
pädagogische Angebot sie als geeignet für ihre Schülerinnen und Schüler ansehen.
Maßgeblich ist dabei nicht nur der Inhalt des Angebots, sondern auch die Art und
Weise der Vor- und Nachbereitung im Unterricht.
Es existiert keine Pflicht der Schulen, vor der Zusammenarbeit mit externen Part­
nern eine Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Es entspricht
weiterhin der Überzeugung des Kultusministeriums, dass es richtig ist, auf die
Eigenverantwortung der Schulen zu setzen und kein bürokratisches Genehmi­
gungsverfahren aufzubauen, das die Eigeninitiative und den Handlungsspielraum
der Schulen einschränken und damit auch die Zusammenarbeit mit außerschuli­
schen Partnern behindern würde.
Es existiert deshalb weder eine Bewertung der Inhalte und Ausstellungsstücke des
Aktionsbusses durch das Kultusministerium noch liegen landesweite Zahlen zur
Nutzung des Angebots vor.
4.	inwiefern sie Handlungsbedarf sieht, um mögliche Verstöße gegen das Über­
wältigungsverbot bei Besuchen des Aktionsbusses an Schulen zu verhindern und
falls nein, warum nicht;
Den Schulen in Baden-Württemberg sind die Grundsätze des Beutelsbacher Kon­
senses mit dem Überwältigungsverbot- und Kontroversitätsgebot vertraut. Das
Kultusministerium hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln.

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5.	in welcher Form die Eltern über den Beschluss der Lehrerkonferenz, den Besuch
des Aktionsbusses zu organisieren, informiert und welche Angaben ihnen dabei
zu Zielsetzung, Inhalten und Ablauf des Projekts gemacht wurden;
Die Schule hat berichtet, dass im Mittelpunkt der Veranstaltung drei Themen stan­
den:
Aufklärung über Rassismus, Aufklärung über Rechtsextremismus und Medien­
kompetenz im Umgang mit Fake News. Die Inhalte wurden an der Schule durch
die Vor- und Nachbereitung im Unterricht pädagogisch eingebettet. Eingeladen
waren ausschließlich der Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen im Alter
von etwa 15 bis 16 Jahren.
Die Eltern wurden im Vorfeld der Veranstaltung nicht informiert. Allerdings gab
es im Nachgang auch keine kritischen Rückmeldungen von Elternseite. Sofern Be­
darf bestünde, würde sich die Schule den Fragen der Eltern stellen.
6.	wie sie die Tatsache, dass auf der Webseite des Aktionsbündnisses „Adenauer
SRP+“ Schülerinnen und Schülern empfohlen wird, Schülerveranstaltungen mit
politischem Inhalt bei ablehnender Haltung der Schulleitung eigenständig auf
dem Schulgelände durchzuführen, bewertet;
Die eigenständige Durchführung durch Schülerinnen und Schüler auf dem Schul­
gelände ohne Zustimmung der Schulleitung wäre unzulässig.
7.	wie externe politische Projekte und Akteure an Schulen unter Berücksichtigung
des Überwältigungsverbots, des Kontroversitätsgebots, der parteipolitischen
Ausgewogenheit, der Altersangemessenheit, der Transparenz über Veranstalter
und Finanzierung sowie der Vereinbarkeit mit dem Schulgesetz geprüft werden;
Die Prüfung erfolgt durch die jeweilige Schulleitung bzw. die verantwortliche
Lehrkraft.
II. die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg unverzüglich anzuweisen, das
Projekt „Adenauer SRP+“ des sogenannten Zentrums für Politische Schönheit
weder als schulische Veranstaltung noch im Rahmen von Unterricht, Projekt­
tagen, Projektwochen oder sonstigen schulischen Formaten in Anspruch zu
nehmen;
III.	gegenüber den staatlichen Schulämtern und Schulleitungen klarzustellen, dass
Angebote externer politischer Akteure nur dann in schulische Veranstaltungen
eingebunden werden dürfen, wenn die Grundsätze des Beutelsbacher Konsen­
ses, insbesondere das Indoktrinationsverbot, sowie das Verbot politischer Wer­
bung gewahrt bleiben.
II und III werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die genannten Grundsätze sind den Schulen vertraut. Das Kultusministerium wird
deshalb weiterhin von der Bewertung einzelner Angebote absehen und hält eine
Belehrung der Schulen über diese Grundsätze nicht für erforderlich.
Jung
Minister für Kultus