Landratsamt Konstanz Veterinäramt Gebührenverordnung; In Kraft ab 1. September 2026
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/ I LANDKREIS GEBUHRENVERORDNUNG (GebVO) ‘/ KONSTANZ Rechtsverordnung des Landratsamtes Konstanz über die Festsetzung von GebUhren und Auslagen für öffentliche Leistungen beim Veterinäramt (GebVO Veterinäramt) vom 17. Juli 2026 Auf Grund von § 4 Abs. 1, Abs. 3 und § 8 des Landesgebuhrengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBI. S. 895), in der zuletzt geltenden Fassung und i. V. mit der Verordnung (Eu) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewahrleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenge- sundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Anderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europaischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europaischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) vom 15. März 2017 (ABI. L95, 7. April 2017, S.1), wird verordnet: §1 (1) Für öffentliche Leistungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamtes als untere Ver- waltungsbehorde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes werden beim Veterinäramt Gebüh- ren und Auslagen nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. (2) Zu den ausgewiesenen Gebühren kommen gegebenenfalls die gesetzlichen Umsatzsteuerbe- träge hinzu, falls eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht besteht. (3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt ansonsten die Verordnung des Landratsamtes Konstanz über die Erhebung von GebQhren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Ver- waltungsbehorde (Gebührenverordnung) in der zuletzt geltenden Fassung. §2 Diese Verordnung mit Anlage tritt mit Wirkung vom 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig tre
ten die Rechtsverordnung des Landratsamtes Konstanz (Untere Verwaltungsbeharde) über die
Festsetzung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwa- chung und im Veterinärwesen (GebVO Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen) vom 12. Februar 2020 in der Fassung der Anderungsverordnung vom 22. August 2022 mit der dazugehori- gen Anlage auler Kraft. §3 Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollstandig erbracht wurden, ist die Rechtsverordnung des Landratsamtes Konstanz (Untere Verwaltungsbehorde) über die Festset- zung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen (GebVO Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen) vom 12. Februar 2020 i.d.F. der Anderungsverordnung vom 22. August 2022 mit der dazugehorigen Anlage anzu- wenden. Konstanz, den 24. Juli 2026 / / ( 7 -C4.2 -C,( Zeno Danner Land rat signiert von: mit: Konstanz Landratsamt am: 28.07.2026
Anlage nach § 1 Abs. 1 der GebVO Veterinäramt vom 17. Juli 2026 Vorbemerkungen:
- Die Zeitgebuhr bemisst sich je angefangener ‘/-Stunde je Mitarbeiterin/Mitarbeiter.
- Bei offentlichen Leistungen nach Geb.Verz.Nr. 1226 werden auch Zeiten für Vor-/Nachbereitung, erforderliche Kontrollen, Ortsbesichtigungen und gegebenenfalls anteilige Fahrzeiten etc. berucksichtigt.
- Auslagen (z.B. Gutachterkosten), die das übliche MaB im Einzelfall erheblich übersteigen, werden zu den Gebuhren hinzugerechnet ( 14 Abs. 2 LandesgebOhrengesetz). Geb.Verz.Nr. Bezeichnung Gebühr 1226.0 Veterinäramt Offentliche Leistung, insbesondere Genehmigung, Anordnung etc. auf dem Gebiet des je angefangene ‘/-Stunde 1226 01 Veterinàramtes soweit nicht besonders geregelt 23 EUR 1226.02 Begutachtung von Einrichtungen, sonstige Begutachtungen und Stellungnahmen je angefangene ‘4-Stunde 23 EUR Kontrolle/Untersuchung von Betrieben, Tieren oder Waren mit und ohne je angefangene ‘A-Stunde 1226 03 Veterinärdokumente (insbesondere Bescheinigungen, Zeugnissse) 23 EUR 1226.04 Probenahme von Tieren oder Waren und Sektionen je angefangene ‘/-Stunde 23 EUR Kontrolle im Sinne von Art. 79 der Verordnung (Eu) 2017/625 (insbesondere Nachkontrolle, je angefangene ‘A-Stunde 1226 05 etc.) 23 EUR Sonstige Enfuhrkontrolle/-untersuchung vorführpflichtiger Lebensmittel pflanzlicher je angefangene Y-Stunde 1226 06 Herkunft 23 EUR Verhaltensprüfung bei Hunden 1226.07 (Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prufung angesetzt ist, aber aus Gründen, die der H d je un Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgefuhrt werden kann) 310 EUR _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1226.1 Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Erteilung von Informationen uber Rechtsversto8e nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, die einen abl.000EUR 1226.11 . Verwaltungsaufwand von 1.000 EUR ubersteigen je angefangene 14-Stunde 23 EUR Erteilung von sonstigen Informationen nach VIG , die einen Verwaltungsaufwand von 250 ab 250 EUR 1226.12 EUR übersteigen je angefangene ‘h-Stunde (z. B. Auskunftserteilung, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise) 23 EUR 1226.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen inklusive Trichinenuntersuchung 1226.21 Schlachttier- und Fleischuntersuchung, einschlie8lich Trichinen- und je angefangene Y-Stunde ROckstandsuntersuchung, GesundheitsOberwachung 23 EUR Zuschlag für die nach Geb.Verz.Nr. 1226.21 durchgfuhrten Leistungen, wenn Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung auf Verlangen zwischen 18.00 und 07.00 uhr und an 1226.22 . Sonnabenden nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzli- 20v.H. chen Feiertagen durchgeführt wird 1226.3 Sonstige Trichinenuntersuchung Trichinenuntersuchung während den untersuchungszeiten einer durch 1226.31 Jagdausübungsberechtigte entnommenen und an die Untersuchungsstelle gegebenen je Untersuchung Probe 1226.4 Hygieneuberwachung 1226.41 Hygieneuberwachung in Zerlegungs- und sonstigen Betrieben je angefangene ‘/-Stunde 23 EUR
1226.5 Sonstige Leistungen Bescheinigung, Zeugnis etc., Schulung mit oder ohne Bescheinigung, Ubertragung von Befugnissen, Zulassung, Genehmigung und ähniiches, Uberwachung von Fleischsendungen je angefangene ‘A-Stunde 122651 aus EU-Mitgliedsstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens Uber den Europäischen 23 EUR Wirtschaftsraum Zusätzlicher durch Dritte verursachter Zeitaufwand (bei unvolistandig ausgefülltem 1226.52 Wildursprungsschein sowie untauglicherTrichinenprobe, Zeitaufwand in Betrieben, die der je angefangene ‘/4-Stunde Lebensmitteluberwachung sowie der veterinärrechtlicheri Uberwachung unterliegen etc.) 23 EUR