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title: "Landratsamt Konstanz Veterinäramt Gebührenverordnung; In Kraft ab 1. September 2026"
sdDatePublished: "2026-07-29T13:18:00Z"
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  - "Konstanz"
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Landratsamt Konstanz Veterinäramt Gebührenverordnung; In Kraft ab 1. September 2026

document

/ I
LANDKREIS
GEBUHRENVERORDNUNG (GebVO)
'/
KONSTANZ
Rechtsverordnung des Landratsamtes Konstanz
über die Festsetzung von GebUhren und Auslagen für öffentliche Leistungen
beim Veterinäramt (GebVO Veterinäramt)
vom 17. Juli 2026
Auf Grund von § 4 Abs. 1, Abs. 3 und § 8 des Landesgebuhrengesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBI. S. 895), in der zuletzt geltenden
Fassung und i. V. mit der Verordnung (Eu) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewahrleistung der Anwendung des
Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenge-
sundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Anderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr.
396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU)
2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europaischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG)
Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europaischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates
und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) vom 15. März
2017 (ABI. L95, 7. April 2017, S.1), wird verordnet:
§1
(1)
Für öffentliche Leistungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamtes als untere Ver-
waltungsbehorde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes werden beim Veterinäramt Gebüh-
ren und Auslagen nach der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
(2)
Zu den ausgewiesenen Gebühren kommen gegebenenfalls die gesetzlichen Umsatzsteuerbe-
träge hinzu, falls eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht besteht.
(3)
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt ansonsten die Verordnung des Landratsamtes
Konstanz über die Erhebung von GebQhren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Ver-
waltungsbehorde (Gebührenverordnung) in der zuletzt geltenden Fassung.
§2
Diese Verordnung mit Anlage tritt mit Wirkung vom 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig tre
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ten die Rechtsverordnung des Landratsamtes Konstanz (Untere Verwaltungsbeharde) über die

Festsetzung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwa-
chung und im Veterinärwesen (GebVO Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen) vom 12.
Februar 2020 in der Fassung der Anderungsverordnung vom 22. August 2022 mit der dazugehori-
gen Anlage auler Kraft.
§3
Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollstandig erbracht wurden, ist die
Rechtsverordnung des Landratsamtes Konstanz (Untere Verwaltungsbehorde) über die Festset-
zung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwachung und
im Veterinärwesen (GebVO Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen) vom 12. Februar
2020 i.d.F. der Anderungsverordnung vom 22. August 2022 mit der dazugehorigen Anlage anzu-
wenden.
Konstanz, den 24. Juli 2026
/
/
(
7 -C4.2
-C,(
Zeno Danner
Land rat
signiert von:
mit:
Konstanz
Landratsamt
am:
28.07.2026

Anlage nach § 1 Abs. 1 der GebVO Veterinäramt vom 17. Juli 2026
Vorbemerkungen:
1) Die Zeitgebuhr bemisst sich je angefangener '/-Stunde je Mitarbeiterin/Mitarbeiter.
2) Bei offentlichen Leistungen nach Geb.Verz.Nr. 1226 werden auch Zeiten für Vor-/Nachbereitung, erforderliche Kontrollen,
Ortsbesichtigungen und gegebenenfalls anteilige Fahrzeiten etc. berucksichtigt.
3) Auslagen (z.B. Gutachterkosten), die das übliche MaB im Einzelfall erheblich übersteigen, werden zu den Gebuhren hinzugerechnet
(
14 Abs. 2 LandesgebOhrengesetz).
Geb.Verz.Nr.
Bezeichnung
Gebühr
1226.0
Veterinäramt
Offentliche Leistung, insbesondere Genehmigung, Anordnung etc. auf dem Gebiet des
je angefangene '/-Stunde
1226 01
Veterinàramtes soweit nicht besonders geregelt
23 EUR
1226.02
Begutachtung von Einrichtungen, sonstige Begutachtungen und Stellungnahmen
je angefangene '4-Stunde
23 EUR
Kontrolle/Untersuchung von Betrieben, Tieren oder Waren mit und ohne
je angefangene 'A-Stunde
1226 03
Veterinärdokumente (insbesondere Bescheinigungen, Zeugnissse)
23 EUR
1226.04
Probenahme von Tieren oder Waren und Sektionen
je angefangene '/-Stunde
23 EUR
Kontrolle im Sinne von Art. 79 der Verordnung (Eu) 2017/625 (insbesondere Nachkontrolle,
je angefangene 'A-Stunde
1226 05
etc.)
23 EUR
Sonstige Enfuhrkontrolle/-untersuchung vorführpflichtiger Lebensmittel pflanzlicher
je angefangene Y-Stunde
1226 06
Herkunft
23 EUR
Verhaltensprüfung bei Hunden
1226.07
(Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prufung angesetzt ist, aber aus Gründen, die der
H
d
je
un
Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgefuhrt werden kann)
310 EUR
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1226.1
Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Erteilung von Informationen uber Rechtsversto8e nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, die einen
abl.000EUR
1226.11
.
Verwaltungsaufwand von 1.000 EUR ubersteigen
je angefangene 14-Stunde
23 EUR
Erteilung von sonstigen Informationen nach VIG
, die einen Verwaltungsaufwand von 250
ab 250 EUR
1226.12
EUR übersteigen
je angefangene 'h-Stunde
(z. B. Auskunftserteilung, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise)
23 EUR
1226.2
Schlachttier- und Fleischuntersuchungen inklusive Trichinenuntersuchung
1226.21
Schlachttier- und Fleischuntersuchung, einschlie8lich Trichinen- und
je angefangene Y-Stunde
ROckstandsuntersuchung, GesundheitsOberwachung
23 EUR
Zuschlag für die nach Geb.Verz.Nr. 1226.21 durchgfuhrten Leistungen, wenn Schlachttier-
und/oder Fleischuntersuchung auf Verlangen zwischen 18.00 und 07.00 uhr und an
1226.22
.
Sonnabenden nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzli-
20v.H.
chen Feiertagen durchgeführt wird
1226.3
Sonstige Trichinenuntersuchung
Trichinenuntersuchung während den untersuchungszeiten einer durch
1226.31
Jagdausübungsberechtigte entnommenen und an die Untersuchungsstelle gegebenen
je Untersuchung
Probe
1226.4
Hygieneuberwachung
1226.41
Hygieneuberwachung in Zerlegungs- und sonstigen Betrieben
je angefangene '/-Stunde
23 EUR

1226.5
Sonstige Leistungen
Bescheinigung, Zeugnis etc., Schulung mit oder ohne Bescheinigung, Ubertragung von
Befugnissen, Zulassung, Genehmigung und ähniiches, Uberwachung von Fleischsendungen
je angefangene 'A-Stunde
122651
aus EU-Mitgliedsstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens Uber den Europäischen
23 EUR
Wirtschaftsraum
Zusätzlicher durch Dritte verursachter Zeitaufwand (bei unvolistandig ausgefülltem
1226.52
Wildursprungsschein sowie untauglicherTrichinenprobe, Zeitaufwand in Betrieben, die der
je angefangene '/4-Stunde
Lebensmitteluberwachung sowie der veterinärrechtlicheri Uberwachung unterliegen etc.)
23 EUR