Landkreis Konstanz Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxiverkehr im Landkreis Konstanz; außerhalb des Landkreises frei verhandelbar
RECHTSVERORDNUNG
| Amt für Straßenverkehr und Schifffahrt
RECHTSVERORDNUNG
DES LANDKREISES KONSTANZ ÜBER BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT TAXEN IM LANDKREIS KONSTANZ
(BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND - BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN)
RECHTSVERORDNUNG (BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN)
I Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich ………………………………………………………………………………………….. 1 § 2 Bereithalten von Taxen …………………………………………………………………………………. 1 § 3 Ordnung auf den Taxenplätzen ………………………………………………………………………. 1 § 4 Fahrdienst ………………………………………………………………………………………………….. 2 § 5 Beförderungsentgelte …………………………………………………………………………………… 2 § 6 Schaltung des Fahrpreisanzeigers/ Ausführungen zum Tarif …………………………………. 3 § 7 Sondervereinbarungen …………………………………………………………………………………. 4 § 8 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen ……………………………………………………… 4 § 9 Ordnungswidrigkeiten ………………………………………………………………………………….. 4 § 10 Inkrafttreten ………………………………………………………………………………………………. 5
RECHTSVERORDNUNG (BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN)
1 Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg und des Ministeriums für Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996, zuletzt geändert durch Art. 187 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl S. 99, 120) wird folgende Rechtsverordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die im Landkreis Konstanz zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Landkreises Konstanz.
(2) Die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG besteht gemäß § 47 Abs. 4 PBefG für das Gebiet des gesamten Landkreises (Pflichtfahrbereich).
(3) Bei Fahrten über die Grenzen des Landkreis Konstanz hinaus können die Beförderungsentgelte vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden. Dies gilt entsprechend für Fahrten, die ihren Ausgangspunkt außerhalb des Landkreis Konstanz haben.
§ 2 Bereithalten von Taxen (1) Taxen dürfen nur auf Plätzen bereitgehalten werden, die durch Zeichen 229 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Taxenstand) gekennzeichnet sind.
(2) Zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ist die Bereithaltung von Taxen für den öffentlichen Verkehr auch außerhalb der zugelassenen Taxenstandplätze auf öffentlichen Straßen und Plätzen erlaubt, jedoch nur dort, wo das Parken aufgrund einer bestehenden Haltverbotsbeschilderung oder nach einer Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (insbesondere § 12 StVO) nicht verboten ist. § 3 Ordnung auf den Taxenplätzen (1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen.
(2) Dem Fahrgast steht die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem Taxi – sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestattet – sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder –funk erteilt werden. Die Fahrt ist unverzüglich und auf dem kürzesten Wege durchzuführen.
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2 § 4 Fahrdienst (1) Fahrgästen ist erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein. Das Gepäck ist ein- und auszuladen und zu verstauen. Dabei und beim Befördern ist darauf zu achten, dass das Gepäck nicht beschädigt wird.
(2) Fahrgäste sind auf die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts während der Fahrt hinzuweisen.
(3) Die Durchführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit ist nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.
(4) Der Fahrgast hat grundsätzlich Anrecht auf die Mitnahme eines Hundes und von Kleintieren, es sei denn, dass dadurch die Betriebssicherheit im Taxi gefährdet wird. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden. Der das Taxi führenden Person ist während des Fahrdienstes die Mitnahme eigener Tiere untersagt. Blindenhunde sind immer zu befördern.
(5) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung und Verunreinigung der Taxen zu ersetzen.
(6) Betrunkene Fahrgäste können von der Beförderungspflicht ausgeschlossen werden.
(7) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen untersagt. Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Auftrag zu erhalten, ist verboten.
(8) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen durchgeführt werden.
§ 5 Beförderungsentgelte Für die Inanspruchnahme eines Taxis im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 1 Abs. 1 gelten die folgenden Tarife. Diese sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. I. Taxen mit bis zu 4 Fahrgastplätzen
Tarifstufe 1 (werktags zwischen 6 Uhr und 22 Uhr) a) Grundpreis 4,90 EUR b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 5,00 EUR c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 EUR je 33,33 m) 3,00 EUR d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 EUR je 35,71 m) 2,80 EUR e) Wartezeit je Stunde (0,10 EUR je 9,00 Sek.) 40,00 EUR
Tarifstufe 2 (Sonn- und Feiertage sowie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) a) Grundpreis 6,90 EUR b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 7,00 EUR c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 EUR je 33,33 m) 3,00 EUR d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 EUR je 35,71 m) 2,80 EUR e) Wartezeit je Stunde (0,10 EUR je 9,00 Sek.) 40,00 EUR
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3 II. Großraumtaxis; Fahrzeuge mit bauartbedingt ab 6 Sitzplätzen und Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen
Tarifstufe 3 (werktags zwischen 6 Uhr und 22 Uhr) a) Grundpreis 8,00 EUR b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 8,10 EUR c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 EUR je 33,33 m) 3,00 EUR d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 EUR je 35,71 m) 2,80 EUR e) Wartezeit je Stunde (0,10 EUR je 9,00 Sek.) 40,00 EUR
Tarifstufe 4 (Sonn- und Feiertage sowie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) a) Grundpreis 10,00 EUR b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit) 10,10 EUR c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 EUR je 33,33 m) 3,00 EUR d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 EUR je 35,71 m) 2,80 EUR e) Wartezeit je Stunde (0,10 EUR je 9,00 Sek.) 40,00 EUR
III. Anfahrtszuschlag
- für Anfahrten in Anfahrtszone I kein Zuschlag
- für Anfahrten in Anfahrtszone II 6,00 EUR
- für Anfahrten in Anfahrtszone III 12,00 EUR
- für Anfahrten in Anfahrtszone IV 18,00 EUR
- für Anfahrten in Anfahrtszone V 24,00 EUR Der Anfahrtszuschlag fällt für Fahrten an, bei denen der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg) sowie die Fahrtroute außerhalb des Kernbereiches der Betriebssitzgemeinde liegen. Die Anfahrtszonen ergeben sich aus der Anlage. Bei Beförderungen von einer Anfahrtszone mit höherem Anfahrtszuschlag in eine Anfahrtszone mit niedrigerem Anfahrtszuschlag (z. B. von Zone III nach Zone II oder I) ist jeweils der geringere Anfahrtszuschlag zu berechnen. Die Zuschläge dürfen den Betrag von 30,00 EUR nicht übersteigen. IV. Zuschlag für den Transport besonders sperriger Güter 6,00 EUR
§ 6 Schaltung des Fahrpreisanzeigers/ Ausführungen zum Tarif (1) Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach Aufnahme des Fahrgastes bzw. nach Eintreffen am Bestellort und Meldung beim Kunden betätigt werden.
(2) Fällt ein Anfahrtszuschlag an, ist der Fahrgast bei der Bestellung des Taxis auf den Zuschlag hinzuweisen.
(3) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, muss er unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, wiederhergestellt und neu geeicht werden. Weitere Fahrten dürfen nicht mehr durchgeführt werden.
(4) Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Fahrpersonal.
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4 (5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen des § 5 zu berechnen.
(6) Der separate Tarif für Großraumtaxen (§ 5 Nr. II. a)) darf nur verlangt werden, wenn mindestens 5 Fahrgäste befördert werden oder vom Auftraggeber ausdrücklich ein Großraumtaxi bestellt wurde. Der Auftraggeber ist vor Antritt der Fahrt ausdrücklich auf diesen höheren Taxitarif hinzuweisen.
§ 7 Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG sind zulässig, wenn
Ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
Die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
Die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind. Die Sondervereinbarungen müssen dem Landratsamt angezeigt werden. Sie werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch das Landratsamt wirksam.
§ 8 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen (1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen. Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.
(3) Innerhalb des Fahrzeugs ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmens sowie der Ordnungsnummer des Fahrzeugs anzubringen (zusätzlich zur Ordnungsnummer an der Heckscheibe).
§ 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Tarifordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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5 § 10 Inkrafttreten (1) Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Rechtsverordnung des Landratsamts Konstanz vom
- Februar 2022 über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und die Beförderungs- bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Konstanz aufgehoben.
Konstanz, den 12. Mai 2025
Zeno Danner Landrat
signiert von: mit: Konstanz Landratsamt am: 13.05.2025
RECHTSVERORDNUNG (BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN)
6 Anlage zu § 5 III (Anfahrtszuschlag) der Rechtsverordnung des Landkreises Konstanz über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Konstanz Vorbemerkungen
- Anfahrtszuschläge werden für Fahrten erhoben, bei denen Bestellort und