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title: "Landkreis Konstanz Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxiverkehr im Landkreis Konstanz; außerhalb des Landkreises frei verhandelbar"
sdDatePublished: "2026-07-29T13:18:00Z"
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Landkreis Konstanz Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxiverkehr im Landkreis Konstanz; außerhalb des Landkreises frei verhandelbar

RECHTSVERORDNUNG

| Amt für Straßenverkehr und Schifffahrt

RECHTSVERORDNUNG

DES LANDKREISES KONSTANZ ÜBER
BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND
BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR
DEN GELEGENHEITSVERKEHR MIT
TAXEN IM LANDKREIS KONSTANZ

(BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -
BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR
MIT TAXEN)

RECHTSVERORDNUNG
(BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN)

I
Inhaltsverzeichnis

§ 1
Geltungsbereich ........................................................................................................ 1
§ 2
Bereithalten von Taxen .............................................................................................. 1
§ 3
Ordnung auf den Taxenplätzen .................................................................................. 1
§ 4
Fahrdienst ................................................................................................................. 2
§ 5
Beförderungsentgelte ................................................................................................ 2
§ 6
Schaltung des Fahrpreisanzeigers/ Ausführungen zum Tarif ........................................ 3
§ 7
Sondervereinbarungen .............................................................................................. 4
§ 8
Mitführen von Vorschriften und Unterlagen ............................................................... 4
§ 9
Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................... 4
§ 10
Inkrafttreten ............................................................................................................. 5

RECHTSVERORDNUNG
(BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN)

1
Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 4 des
Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der
Landesregierung
Baden-Württemberg
und
des
Ministeriums
für
Verkehr
über
personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996, zuletzt geändert
durch Art. 187 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl S. 99, 120) wird folgende Rechtsverordnung
erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die im Landkreis Konstanz zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des
Landkreises Konstanz.

(2) Die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG besteht gemäß § 47 Abs. 4 PBefG für das Gebiet des
gesamten Landkreises (Pflichtfahrbereich).

(3) Bei Fahrten über die Grenzen des Landkreis Konstanz hinaus können die Beförderungsentgelte vor
Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden. Dies gilt entsprechend für Fahrten, die
ihren Ausgangspunkt außerhalb des Landkreis Konstanz haben.

§ 2
Bereithalten von Taxen
(1) Taxen
dürfen
nur
auf
Plätzen
bereitgehalten
werden,
die
durch
Zeichen
229
Straßenverkehrsordnung (StVO) (Taxenstand) gekennzeichnet sind.

(2) Zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ist die Bereithaltung von Taxen für den öffentlichen Verkehr auch
außerhalb der zugelassenen Taxenstandplätze auf öffentlichen Straßen und Plätzen erlaubt,
jedoch nur dort, wo das Parken aufgrund einer bestehenden Haltverbotsbeschilderung oder nach
einer Vorschrift der Straßenverkehrsordnung (insbesondere § 12 StVO) nicht verboten ist.
§ 3
Ordnung auf den Taxenplätzen
(1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite
Taxen stehen. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch
Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen.

(2) Dem Fahrgast steht die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als
dem an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxi befördert zu werden, muss diesem
Taxi – sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestattet – sofort
die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über
Taxenruf oder –funk erteilt werden. Die Fahrt ist unverzüglich und auf dem kürzesten Wege
durchzuführen.

RECHTSVERORDNUNG
(BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN)

2
§ 4
Fahrdienst
(1) Fahrgästen ist erforderlichenfalls beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein. Das Gepäck ist ein-
und auszuladen und zu verstauen. Dabei und beim Befördern ist darauf zu achten, dass das Gepäck
nicht beschädigt wird.

(2) Fahrgäste sind auf die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts während der Fahrt hinzuweisen.

(3) Die Durchführung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit ist nur mit Zustimmung des
Fahrgastes gestattet.

(4) Der Fahrgast hat grundsätzlich Anrecht auf die Mitnahme eines Hundes und von Kleintieren, es sei
denn, dass dadurch die Betriebssicherheit im Taxi gefährdet wird. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen
befördert werden. Der das Taxi führenden Person ist während des Fahrdienstes die Mitnahme
eigener Tiere untersagt. Blindenhunde sind immer zu befördern.

(5) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung und
Verunreinigung der Taxen zu ersetzen.

(6) Betrunkene Fahrgäste können von der Beförderungspflicht ausgeschlossen werden.

(7) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen
untersagt. Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Auftrag zu erhalten, ist
verboten.

(8) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen durchgeführt
werden.

§ 5
Beförderungsentgelte
Für die Inanspruchnahme eines Taxis im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 1 Abs. 1 gelten die
folgenden Tarife. Diese sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder
unterschritten werden.
I.
Taxen mit bis zu 4 Fahrgastplätzen

Tarifstufe 1 (werktags zwischen 6 Uhr und 22 Uhr)
a) Grundpreis
4,90 EUR
b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit)
5,00 EUR
c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 EUR je 33,33 m)
3,00 EUR
d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 EUR je 35,71 m)
2,80 EUR
e) Wartezeit je Stunde (0,10 EUR je 9,00 Sek.)
40,00 EUR

Tarifstufe 2 (Sonn- und Feiertage sowie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr)
a) Grundpreis
6,90 EUR
b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit)
7,00 EUR
c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 EUR je 33,33 m)
3,00 EUR
d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 EUR je 35,71 m)
2,80 EUR
e) Wartezeit je Stunde (0,10 EUR je 9,00 Sek.)
40,00 EUR

RECHTSVERORDNUNG
(BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN)

3
II.
Großraumtaxis; Fahrzeuge mit bauartbedingt ab 6 Sitzplätzen und Beförderung von mehr
als 4 Fahrgästen

Tarifstufe 3 (werktags zwischen 6 Uhr und 22 Uhr)
a) Grundpreis
8,00 EUR
b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit)
8,10 EUR
c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 EUR je 33,33 m)
3,00 EUR
d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 EUR je 35,71 m)
2,80 EUR
e) Wartezeit je Stunde (0,10 EUR je 9,00 Sek.)
40,00 EUR

Tarifstufe 4 (Sonn- und Feiertage sowie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr)
a) Grundpreis
10,00 EUR
b) Mindestfahrpreis (einschl. der ersten Fortschalteinheit)
10,10 EUR
c) Kilometerpreis bis 5 Kilometer (0,10 EUR je 33,33 m)
3,00 EUR
d) Kilometerpreis ab 5 Kilometer (0,10 EUR je 35,71 m)
2,80 EUR
e) Wartezeit je Stunde (0,10 EUR je 9,00 Sek.)
40,00 EUR

III.
Anfahrtszuschlag

1) für Anfahrten in Anfahrtszone I
kein Zuschlag
2) für Anfahrten in Anfahrtszone II
6,00 EUR
3) für Anfahrten in Anfahrtszone III
12,00 EUR
4) für Anfahrten in Anfahrtszone IV
18,00 EUR
5) für Anfahrten in Anfahrtszone V
24,00 EUR
Der Anfahrtszuschlag fällt für Fahrten an, bei denen der Bestellort (Einstieg) und der Zielort (Ausstieg)
sowie die Fahrtroute außerhalb des Kernbereiches der Betriebssitzgemeinde liegen. Die Anfahrtszonen
ergeben sich aus der Anlage. Bei Beförderungen von einer Anfahrtszone mit höherem Anfahrtszuschlag
in eine Anfahrtszone mit niedrigerem Anfahrtszuschlag (z. B. von Zone III nach Zone II oder I) ist jeweils
der geringere Anfahrtszuschlag zu berechnen. Die Zuschläge dürfen den Betrag von 30,00 EUR nicht
übersteigen.
IV.
Zuschlag für den Transport besonders sperriger Güter
6,00 EUR

§ 6
Schaltung des Fahrpreisanzeigers/ Ausführungen zum Tarif
(1) Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach Aufnahme des Fahrgastes bzw. nach Eintreffen am Bestellort
und Meldung beim Kunden betätigt werden.

(2) Fällt ein Anfahrtszuschlag an, ist der Fahrgast bei der Bestellung des Taxis auf den Zuschlag
hinzuweisen.

(3) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, muss er unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern,
wiederhergestellt und neu geeicht werden. Weitere Fahrten dürfen nicht mehr durchgeführt
werden.

(4) Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Fahrpersonal.

RECHTSVERORDNUNG
(BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN)

4
(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach den Tarifbestimmungen des § 5 zu
berechnen.

(6) Der separate Tarif für Großraumtaxen (§ 5 Nr. II. a)) darf nur verlangt werden, wenn mindestens 5
Fahrgäste befördert werden oder vom Auftraggeber ausdrücklich ein Großraumtaxi bestellt
wurde. Der Auftraggeber ist vor Antritt der Fahrt ausdrücklich auf diesen höheren Taxitarif
hinzuweisen.

§ 7
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG sind zulässig, wenn
1. Ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt
wird,

2. Die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und

3. Die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.
Die Sondervereinbarungen müssen dem Landratsamt angezeigt werden. Sie werden erst nach
schriftlicher Genehmigung durch das Landratsamt wirksam.

§ 8
Mitführen von Vorschriften und Unterlagen
(1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen.
Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen. Verlangt der
Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrstrecke
und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.

(3) Innerhalb des Fahrzeugs ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen
und Betriebssitz des Unternehmens sowie der Ordnungsnummer des Fahrzeugs anzubringen
(zusätzlich zur Ordnungsnummer an der Heckscheibe).

§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Bestimmungen dieser Tarifordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.

RECHTSVERORDNUNG
(BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN)

5
§ 10
Inkrafttreten
(1) Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Rechtsverordnung des Landratsamts Konstanz vom
1. Februar 2022 über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und die Beförderungs-
bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Konstanz aufgehoben.

Konstanz, den 12. Mai 2025

Zeno Danner
Landrat

signiert von:
mit:
Konstanz
Landratsamt
am:
13.05.2025

RECHTSVERORDNUNG
(BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -BEDINGUNGEN FÜR DEN VERKEHR MIT TAXEN)

6
Anlage zu § 5 III (Anfahrtszuschlag) der Rechtsverordnung des Landkreises
Konstanz über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den
Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Konstanz
Vorbemerkungen
1. Anfahrtszuschläge werden für Fahrten erhoben, bei denen Bestellort und