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title: "Anton Nötzli vorläufige Konkursanzeige, ausgeschlagene Erbschaft, Oetwil an der Limmat; Konkurs eröffnet am 27.07.2026"
sdDatePublished: "2026-07-29T06:08:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.274.522/publikation/"
topics:
  - name: "crime, law and justice"
    identifier: "medtop:02000000"
  - name: "economy, business and finance"
    identifier: "medtop:04000000"
locations:
  - "Switzerland"
  - "St. Gallen"
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Anton Nötzli vorläufige Konkursanzeige, ausgeschlagene Erbschaft, Oetwil an der Limmat; Konkurs eröffnet am 27.07.2026

Vorläufige Konkursanzeige Anton Nötzli, ausgeschlagene Erbschaft

Vorläufige Konkursanzeige Anton Nötzli, ausgeschlagene Erbschaft Schuldner Anton Nötzli, ausgeschlagene Erbschaft Heimatort: Oetwil an der Limmat ZH Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 01.04.1931 Todesdatum: 04.07.2026 Wohnhaft gewesen: Kreuzackerstrasse 6 9000 St. Gallen Datum der Konkurseröffnung: 27.07.2026 Rechtliche Hinweise Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG. Anton Nötzli, ausgeschlagene Erbschaft Heimatort: Oetwil an der Limmat ZH Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 01.04.1931 Todesdatum: 04.07.2026 Wohnhaft gewesen: Kreuzackerstrasse 6 9000 St. Gallen Datum der Konkurseröffnung: 27.07.2026 Rechtliche Hinweise Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Publikation nach Art. 222 SchKG.