Straßenverkehrsbehörde Köln lehnt Antrag auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße ab; Tempo 50 beibehalten; ÖPNV-Stabilität gewichtet

Von: 64-SVB 64-SVB@STADT-KOELN.DE Gesendet: Freitag, 17. Juli 2026 12:05 An: Cc: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de>; 64-Amt für Verkehrsmanagement <Verkehrsmanagement@STADT- KOELN.DE> Betreff: WG: Bürgereingabe nach § 24 GO– „Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße“, Aktenzeichen 12/26 Sehr geehrter Herr , vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Straßenverkehrsbehörde hat den Antrag auf erneute Prüfung vom 12.07.2026 unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründungen umfassend geprüft. Der Vorwurf einer unvollständigen oder fehlerhaften Ermessensausübung wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung der örtlichen Verhältnisse wird vorab festgehalten, dass der betrachtete Streckenabschnitt den fließenden Übergang von der Mielenforster Straße in die Dellbrücker Hauptstraße umfasst. Die sachliche und rechtliche Überprüfung führt im Ergebnis dazu, dass an der ablehnenden Haltung festgehalten wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sind auf dem betroffenen Lückenschluss weiterhin nicht gegeben. Die rechtliche Würdigung richtet sich nach § 45 Absatz 9 Satz 1 und Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach Satz 1 sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nach Satz 3 grundsätzlich nur bei Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage angeordnet werden. Der von Ihnen angeführte Ausnahmetatbestand des § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 StVO bezüglich kurzer, streckenbezogener Lückenschlüsse von bis zu 500 Metern entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zur Durchführung einer umfassenden Ermessensabwägung. Die gesetzliche Erleichterung bewirkt lediglich, dass das Vorliegen einer über das allgemeine Risiko hinausgehenden Gefahrenlage nicht mehr zwingend nachgewiesen werden muss. Die Anordnung steht jedoch weiterhin im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, bei dem die Belange des Verkehrsflusses, der Netzfunktion und des öffentlichen Interesses gegen die Schutzinteressen abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung überwiegen die Gründe für die Beibehaltung von Tempo 50 km/h. Der betroffene Abschnitt der Mielenforster Straße und Dellbrücker Hauptstraße erfüllt als Bestandteil des städtischen Vorbehaltsnetzes eine wesentliche Bündelungsfunktion für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr. Die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit dieser Hauptverkehrsachse liegt im dringenden öffentlichen Interesse, um ein Ausweichen von Verdrängungsverkehr in die umliegenden Wohngebiete zu verhindern. Ein solches Ausweichen stünde im Widerspruch zu den übergeordneten Zielen der Verkehrsberuhigung in den Wohnquartieren. Die Einstufung im Vorbehaltsnetz stellt mithin kein pauschales Argument dar, sondern begründet eine verkehrliche Notwendigkeit, die in der Abwägung ein hohes Gewicht einnimmt.

Ihre Einwände zur Fahrplanstabilität der KVB-Linie 154 wurden ebenfalls in die Abwägungsentscheidung einbezogen. Die von Ihnen vorgenommene rein mathematische Berechnung von 12 Sekunden Verzögerung greift im Realbetrieb zu kurz. Im städtischen Linienbusverkehr summieren sich bereits geringe Verzögerungen im Verlauf einer längeren Strecke, insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten. Dies führt in der Gesamtschau zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Takt- und Fahrplanstabilität sowie der Anschlusssicherheit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Da die Stärkung des ÖPNV ein zentrales Element einer nachhaltigen Mobilitätsplanung darstellt, ist die Sicherung reibungsloser Betriebsabläufe auf den Hauptverkehrsachsen als gewichtiges öffentliches Belang anzusehen. Der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer sowie die Schulwegsicherheit wurden von der Straßenverkehrsbehörde angemessen gewürdigt. Für den Radverkehr stehen im gesamten Streckenabschnitt beidseitig markierte Schutzstreifen zur Verfügung. Diese Schutzstreifen verdeutlichen den Verkehrsraum für Radfahrende visuell und tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestüberholabstand von 1,5 Metern nach § 5 Absatz 4 Satz 4 StVO gilt unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und ist von den Kraftfahrzeugführenden eigenverantwortlich einzuhalten. Eine Missachtung dieser Verhaltensregel durch einzelne Verkehrsteilnehmer begründet keine bauliche oder verkehrsorganisatorische Defizitlage der Straße selbst, sondern stellt ein Fehlverhalten dar, welches im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu ahnden ist. Eine Überprüfung des sensiblen Umfelds hat zudem ergeben, dass die bestehenden punktuellen Tempo-30-Regelungen im Bereich des Fußgängerüberwegs und vor der Regenbogenschule (ab Dellbrücker Hauptstraße 10) den Schutzbedarf der dort querenden Fußgänger und Schulkinder bereits zielgerichtet abdecken. Auf dem verbleibenden Zwischenstück zwischen den Einmündungen „An der Ölmühle“ und „Strundener Straße“ liegen keine direkten Zugänge zu Schulen, Kindertagesstätten oder vergleichbaren schutzbedürftigen Einrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 2 StVO. Die geltende Geschwindigkeitsregelung von 50 km/h ist daher als angemessen und ausreichend zu bewerten. Auch unter Berücksichtigung des städtischen Mobilitätsplans „Besser durch Köln“ ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Der Mobilitätsplan verfolgt das Ziel einer ausgewogenen Mobilität, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit gleichermaßen berücksichtigt. Nachhaltigkeit und Verkehrsfluss schließen sich auf strategischen Vorbehaltsstraßen nicht aus, sondern bedingen einander, um den Verkehrsraum insgesamt geordnet zu steuern. Mangels einer objektiv nachweisbaren Unfallhäufung oder einer spezifischen Gefahrenlage auf dem Übergangsstück der Mielenforster Straße zur Dellbrücker Hauptstraße fehlt es an der verkehrsrechtlichen Rechtfertigung für einen tiefergehenden Eingriff in den fließenden Verkehr. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Straßenverkehrsbehörde ihr Ermessen pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt hat. Die Belange der Schulwegsicherheit und des Radverkehrs wurden gegen die Anforderungen der Netzkapazität und der ÖPNV-Beschleunigung abgewogen. Das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Hauptverkehrsstraße und einem stabilen Buslinienverkehr überwiegt

in diesem Einzelfall Ihr Interesse an einer Verstetigung durch ein durchgehendes Tempolimit. Dem Antrag auf Abhilfe kann daher nicht entsprochen werden. Für Ihr wichtiges Engagement im Sinne der Verkehrssicherheit und der Schulwege im Stadtteil danken wir Ihnen sehr. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihre Straßenverkehrsbehörde Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Amt für Verkehrsmanagement Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Telefax: (0221) 221 28711 E-Mail: verkehrsmanagement@stadt-koeln.de Internet: www.stadt-koeln.de Folgen Sie uns! www.instagram.com/stadt.koeln www.youtube.com/user/Koeln www.facebook.com/stadt.koeln50 https://social.cologne/@koeln