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title: "Straßenverkehrsbehörde Köln lehnt Antrag auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße ab; Tempo 50 beibehalten; ÖPNV-Stabilität gewichtet"
sdDatePublished: "2026-07-29T13:33:00Z"
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Straßenverkehrsbehörde Köln lehnt Antrag auf 30 km/h entlang der Mielenforster Straße ab; Tempo 50 beibehalten; ÖPNV-Stabilität gewichtet

Von: 64-SVB <64-SVB@STADT-KOELN.DE>
Gesendet: Freitag, 17. Juli 2026 12:05
An:
Cc: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de>; 64-Amt für Verkehrsmanagement <Verkehrsmanagement@STADT-
KOELN.DE>
Betreff: WG: Bürgereingabe nach § 24 GO– „Errichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30
km/h entlang der Mielenforster Straße“, Aktenzeichen 12/26
Sehr geehrter Herr
 ,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Straßenverkehrsbehörde hat den Antrag auf erneute Prüfung vom 12.07.2026
unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründungen umfassend geprüft. Der
Vorwurf einer unvollständigen oder fehlerhaften Ermessensausübung wird
zurückgewiesen. Zur Klarstellung der örtlichen Verhältnisse wird vorab festgehalten,
dass der betrachtete Streckenabschnitt den fließenden Übergang von der
Mielenforster Straße in die Dellbrücker Hauptstraße umfasst. Die sachliche und
rechtliche Überprüfung führt im Ergebnis dazu, dass an der ablehnenden Haltung
festgehalten wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Reduzierung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sind auf dem betroffenen
Lückenschluss weiterhin nicht gegeben.
Die rechtliche Würdigung richtet sich nach § 45 Absatz 9 Satz 1 und Satz 3 der
Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach Satz 1 sind Verkehrszeichen nur dort
anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nach Satz 3 grundsätzlich nur bei
Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage angeordnet werden. Der von Ihnen
angeführte Ausnahmetatbestand des § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1 StVO
bezüglich kurzer, streckenbezogener Lückenschlüsse von bis zu 500 Metern
entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zur Durchführung einer umfassenden
Ermessensabwägung. Die gesetzliche Erleichterung bewirkt lediglich, dass das
Vorliegen einer über das allgemeine Risiko hinausgehenden Gefahrenlage nicht
mehr zwingend nachgewiesen werden muss. Die Anordnung steht jedoch weiterhin
im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, bei dem die Belange des
Verkehrsflusses, der Netzfunktion und des öffentlichen Interesses gegen die
Schutzinteressen abzuwägen sind.
Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung überwiegen die Gründe für die Beibehaltung von
Tempo 50 km/h. Der betroffene Abschnitt der Mielenforster Straße und Dellbrücker
Hauptstraße erfüllt als Bestandteil des städtischen Vorbehaltsnetzes eine
wesentliche Bündelungsfunktion für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr. Die
Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit dieser Hauptverkehrsachse liegt im
dringenden öffentlichen Interesse, um ein Ausweichen von Verdrängungsverkehr in
die umliegenden Wohngebiete zu verhindern. Ein solches Ausweichen stünde im
Widerspruch zu den übergeordneten Zielen der Verkehrsberuhigung in den
Wohnquartieren. Die Einstufung im Vorbehaltsnetz stellt mithin kein pauschales
Argument dar, sondern begründet eine verkehrliche Notwendigkeit, die in der
Abwägung ein hohes Gewicht einnimmt.

Ihre Einwände zur Fahrplanstabilität der KVB-Linie 154 wurden ebenfalls in die
Abwägungsentscheidung einbezogen. Die von Ihnen vorgenommene rein
mathematische Berechnung von 12 Sekunden Verzögerung greift im Realbetrieb zu
kurz. Im städtischen Linienbusverkehr summieren sich bereits geringe
Verzögerungen im Verlauf einer längeren Strecke, insbesondere zu den
Hauptverkehrszeiten. Dies führt in der Gesamtschau zu einer spürbaren
Beeinträchtigung der Takt- und Fahrplanstabilität sowie der Anschlusssicherheit im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Da die Stärkung des ÖPNV ein zentrales
Element einer nachhaltigen Mobilitätsplanung darstellt, ist die Sicherung
reibungsloser Betriebsabläufe auf den Hauptverkehrsachsen als gewichtiges
öffentliches Belang anzusehen.
Der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer sowie die Schulwegsicherheit
wurden von der Straßenverkehrsbehörde angemessen gewürdigt. Für den
Radverkehr stehen im gesamten Streckenabschnitt beidseitig markierte
Schutzstreifen zur Verfügung. Diese Schutzstreifen verdeutlichen den Verkehrsraum
für Radfahrende visuell und tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Der
gesetzlich vorgeschriebene Mindestüberholabstand von 1,5 Metern nach § 5 Absatz
4 Satz 4 StVO gilt unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und ist von
den Kraftfahrzeugführenden eigenverantwortlich einzuhalten. Eine Missachtung
dieser Verhaltensregel durch einzelne Verkehrsteilnehmer begründet keine bauliche
oder verkehrsorganisatorische Defizitlage der Straße selbst, sondern stellt ein
Fehlverhalten dar, welches im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu
ahnden ist.
Eine Überprüfung des sensiblen Umfelds hat zudem ergeben, dass die bestehenden
punktuellen Tempo-30-Regelungen im Bereich des Fußgängerüberwegs und vor der
Regenbogenschule (ab Dellbrücker Hauptstraße 10) den Schutzbedarf der dort
querenden Fußgänger und Schulkinder bereits zielgerichtet abdecken. Auf dem
verbleibenden Zwischenstück zwischen den Einmündungen „An der Ölmühle“ und
„Strundener Straße“ liegen keine direkten Zugänge zu Schulen, Kindertagesstätten
oder vergleichbaren schutzbedürftigen Einrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 9
Satz 4 Nummer 2 StVO. Die geltende Geschwindigkeitsregelung von 50 km/h ist
daher als angemessen und ausreichend zu bewerten.
Auch unter Berücksichtigung des städtischen Mobilitätsplans „Besser durch Köln“
ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Der Mobilitätsplan verfolgt das Ziel
einer ausgewogenen Mobilität, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit gleichermaßen
berücksichtigt. Nachhaltigkeit und Verkehrsfluss schließen sich auf strategischen
Vorbehaltsstraßen nicht aus, sondern bedingen einander, um den Verkehrsraum
insgesamt geordnet zu steuern. Mangels einer objektiv nachweisbaren Unfallhäufung
oder einer spezifischen Gefahrenlage auf dem Übergangsstück der Mielenforster
Straße zur Dellbrücker Hauptstraße fehlt es an der verkehrsrechtlichen
Rechtfertigung für einen tiefergehenden Eingriff in den fließenden Verkehr.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Straßenverkehrsbehörde ihr Ermessen
pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt hat. Die Belange der Schulwegsicherheit und
des Radverkehrs wurden gegen die Anforderungen der Netzkapazität und der
ÖPNV-Beschleunigung abgewogen. Das öffentliche Interesse an einer
leistungsfähigen Hauptverkehrsstraße und einem stabilen Buslinienverkehr überwiegt

in diesem Einzelfall Ihr Interesse an einer Verstetigung durch ein durchgehendes
Tempolimit. Dem Antrag auf Abhilfe kann daher nicht entsprochen werden.
Für Ihr wichtiges Engagement im Sinne der Verkehrssicherheit und der Schulwege
im Stadtteil danken wir Ihnen sehr.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihre Straßenverkehrsbehörde
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Amt für Verkehrsmanagement
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefax: (0221) 221 28711
E-Mail: verkehrsmanagement@stadt-koeln.de
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