Regierung von Oberbayern erlässt Bescheid zum Müllheizkraftwerk Burgkirchen; Radioaktivitätserkennung und 50 nSv/h Nachweis festgelegt

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Zweckverband Abfallverwertung Südostbayern (ZAS) Bruck 110 84508 Burgkirchen

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ROB-55.1-8711.IM_8-5 10.06.2026

Immissionsschutzrecht; Müllheizkraftwerk des Zweckverbandes Abfallverwertung Südostbayern (ZAS) am Standort Burgkirchen; Anpassung insb. an die novellierte 17. BImSchV, an die 44. BImSchV sowie an die TA Luft 2021

Anlage 1 Kostenrechnung - wird nachgereicht -

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Regierung von Oberbayern erlässt folgenden

Bescheid:

  1. Ergänzende Anforderungen an die Abfallverbrennungsanlage

1.1 Leistungsdaten der Abfallverbrennungsanlage

Die Betreiberin hat die Energieeffizienz gemäß den Vorgaben des § 13 i.V.m. Anlage 7 der 17. BImSchV zu bestimmen. Detaillierte Vorgaben und die termin- liche Festlegung sind vorab mit dem Landesamt für Umwelt abzustimmen.

– 2 – 1.2 Untersuchung auf radioaktive Inhaltsstoffe

Zur Untersuchung der Abfallanlieferung auf radioaktive Inhaltstoffe muss eine Radioak- tivitätserkennung installiert sein und betrieben werden. Hierbei ist insb. Folgendes zu beachten:

a) Der Abstand zwischen Detektor der Protalmessanlage und der Außenwand des Fahrzeugs soll bei Durchfahrt des Fahrzeugs maximal einen Meter beantragen (bei gegenüberliegender Anordnung der Detektoren (Sandwich-Anordnung)). Andere Bauformen der Anordnung der Detektoren als die o. g. „Sandwich- Anordnung“ sind im Einzelfall mit den Herstellern im Hinblick der geforderten Messaufgabe abzustimmen.

b) Der Detektor muss eine Dosisleistungserhöhung von 50 nSv/h bezogen auf Cs- 137 (662 keV) erkennen können. Ein entsprechender Nachweis ist durch den Anlagenbetreiber vorzuhalten.

c) Die für die ausreichende Detektion maximal zulässige Durchfahrtsgeschwindig- keit muss durch bauliche Maßnahmen (z. B. Bodenschwellen, Fahrwege) oder durch eine Geschwindigkeitserfassung kontrolliert werden (Geschwindigkeitsa- larm).

d) Es ist sicherzustellen, dass alle angelieferten Abfälle zuverlässig überprüft wer- den.

e) Es ist ein Ablaufplan für die Überprüfung auf Radioaktivität zu erstellen. Der Ab- laufplan ist dem Landesamt für Umwelt vorzulegen. Der Ablaufplan ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Wesentliche Änderungen und Ergänzungen sind dem Landesamt für Umwelt mitzuteilen.

f) Eine mehr als einen Tag andauernde Störung oder Ausfall der Radioaktivitäts- erkennung (z.B. wegen Anfahrschaden oder sonstigem Defekt) ist dem Lan- desamt für Umwelt unter Angabe der Gründe spätestens am Folgetag zu mel- den. Der Ausfall oder die Störung ist umgehend zu beheben und im Betriebsta- gebuch unter Angabe von Gründen und Abhilfemaßnahmen zu dokumentieren.

Hinweise:

Detaillierte Informationen sind in den Vollzugshinweisen „Radioaktivitätserken- nung für Abfallverbrennungsanlagen“ des Landesamtes für Umwelt enthalten: https://www.lfu.bayern.de/abfall/merkblaetter_vollzug/index.htm

Bei einem Ausfall oder einer Störung der Radioaktivitätserkennung können Ab- fälle in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt grundsätzlich weiterhin an- genommen und behandelt werden.

– 3 –

Die Radioaktivitätserkennung der Bahnanlieferungen wird an den Müllumla- destationen durchgeführt.

1.3 Untersuchung der gefährlichen Abfälle

Bei der Annahme von gefährlichen Abfällen müssen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 und 3 der 17. BImSchV erfüllt werden. Festlegungen im Konzept zur Annahme gefährlicher Abfälle sind mit der Überwachungsbehörde abzustimmen.

Hinweis: Das „Konzept § 3 (2) und (3) 17. BImSchV“ des ZAS vom 01.01.2016 in der Fassung vom 06.05.2024 für die Annahme von flüssigen Abfällen mit risikobasierter Verträglich- keitsprüfung ist abgestimmt.

1.4 Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs

1.4.1 Es sind Betriebsverfahren zu implementieren, um das An- und Abfahren auf das tech- nisch notwendige Mindestmaß zu begrenzen.

1.4.2 Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs:

a) Die Emissionen von Gesamtstaub und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, sowie von Dioxinen, Furanen und polychlorierte Biphenylen gemäß Anlage 2 der 17. BImSchV sind beim An- und Abfahrbetrieb, währenddes- sen keine Abfälle verbrannt werden, auf der Grundlage von Messungen, die wäh- rend der geplanten An- und Abfahrbetriebe durchgeführt werden, zu bestimmen und zu bewerten.

Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Bericht zu erstellen und dem Landesamt für Umwelt spätestens zwölf Wochen nach Messende unaufgefordert vorzulegen.

Die Messungen / Bewertungen sind alle drei Jahre wiederkehrend durchführen zu lassen. Die Messungen sind durch eine nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen Messstelle durchführen zu lassen, soweit sie nicht kontinuierlich gemessen werden.

b) Zur Ermittlung der Emissionen von Gesamtstaub, von organischen Stoffen, ange- geben als Gesamtkohlenstoff, sowie von Dioxinen, Furanen und polychlorierte Biphenylen gemäß Anlage 2 der 17. BImSchV ist ein Messkonzept mit Messplan zu erstellen und mit dem Landesamt für Umwelt spätestens vier Wochen vor der ers- ten Messung abzustimmen.

Die Bestimmung und Bewertung der in Absatz 1 genannten Emissionen von Ge- samtstaub und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, kann auf den Ergebnissen der kontinuierlichen Messgeräte basieren, wenn diese im An- fahrbetrieb eingesetzt werden.

– 4 – Hinweise:

Die erste Messung wurde bereits erfolgreich durchgeführt.

Es sind nicht zwingend an jeder Verbrennungslinie alle drei Jahre Messungen für Dioxinen, Furanen und polychlorierte Biphenylen erforderlich, sondern eine dreijährige Bewertung. Da die Verbrennungslinien bau- und betriebsgleich sind, sind alternierende Messungen für das Anfahren ausreichend.

Sofern kein Abfahrbetrieb ohne Abfall vorliegt, sind OTNOC-Messungen nicht erforderlich.

Details bzgl. Bewertung / Messungen sind vorab mit dem Landesamt für Um- welt abzustimmen

1.5 Messung von TOC und Glühverlust in der Schlacke

1.5.1 Mindestens alle drei Monate sind in der Schlacke mithilfe einer Probenahme und einer Analyse der Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) oder der Glühverlust analysieren zu lassen.

1.5.2 Die Messung des Gehaltes an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) hat nach EN 14899 und entweder EN 13137 oder EN 15936 zu erfolgen. Elementarer Koh- lenstoff kann dabei vom Messergebnis abgezogen werden.

Die Messung des Glühverlustes hat nach EN 14899 und entweder EN 15169 oder EN 15934 zu erfolgen.

1.5.3 Die Ergebnisse der Analysen sowie die Probenahme sind zu dokumentieren. Die Do- kumentation ist dem Landesamt für Umwelt auf Verlangen vorzulegen.

Zudem ist dem Jahresbericht gemäß Anforderung Nr. 1.7 eine Zusammenstellung der Analysenergebnisse des Kalenderjahres beizufügen.

1.5.4 Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) unter 3 Prozent oder der Glühverlust unter 5 Prozent des Trockengewichts liegt.

1.6 Umweltmanagementsystem

Der Betreiber muss ein Umweltmanagementsystem nach § 4 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. An- lage 6 der 17. BImSchV implementiert haben, das die Anlage umfasst, und unter Be-

– 5 – rücksichtigung der Richtlinie VDI 3460 Blatt 1, Ausgabe Februar 2014, anzuwenden. Das Managementsystem ist regelmäßig fortzuschreiben.

1.7 Jahresbericht

Es ist ein Jahresbericht zu erstellen, der dem Landesamt für Umwelt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorzulegen ist. Der Jahresbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

• Mengen der im vergangenen Jahr in der Müllverbrennungsanlage behandelten Ab- fälle,

• Mengen der entsorgten Abfälle der Müllverbrennungsanlage, zusammengefasst nach einzelnen Abfallarten, Abfallschlüssel und Entsorgungs- bzw. Zwischenlager- orten,

• Menge an Einsatz- und Betriebsstoffen, insb. von Absorptionsmitteln und Ammoni- akwasser,

• Analysen der Zusammensetzung der Schlacken,

• zusammenfassende Ergebnisse der Radioaktivitätskontrollen,

• Meldungen über Störungen der Radioaktivitätserkennung,

• Stillstand- und Ausfallzeiten,

• Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen, die Einfluss auf das Emissionsverhalten der Anlage haben können,

• Werte der Emissionsmessung, kontinuierlich sowie diskontinuierlich (siehe auch Anforderung gemäß § 17 Abs. 2 der 17. BImSchV),

• besondere Vorkommnisse (z. B. Anlagenstörungen, Geruchsbeschwerden).

Der Jahresbericht kann mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden, so- fern dies dokumentensicher erfolgt und eine nachträgliche Manipulation nicht möglich ist sowie der Schutz vor unbefugtem Zugriff besteht. Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab dem Datum der letzten Eintragung.

Die Form des Jahresberichts ist mit dem Landesamt für Umwelt abzustimmen.

1.8 Umfüllen von Ammoniakwasser

Beim Umfüllen von Flüssigkeiten mit einem Ammoniakgehalt von mehr als 10 % sind unter Beachtung der Nr. 5.2.6.6 TA Luft 2021 vorrangig Maßnahmen zur Vermeidung

– 6 – der Emissionen zu treffen, z.B. Gaspendelung in Verbindung mit Untenbefüllung oder Unterspiegelbefüllung.

  1. Änderung des Beschlusses vom 28.02.1992 i.d. F. vom 12.01.2016

Der Beschluss der Regierung von Oberbayern vom 28.02.1992 in der Fassung der Bescheide vom 01.04.2009, 821-8744.3-9/84, und 12.01.2016, Az. 55.1-8711.2-7, wird wie folgt geändert:

2.1 Die Anforderungen 1.3.2.1.9 mit 1.3.2.1.9.2 werden wie folgt neu gefasst:

„1.3.2.1.9.1 Die Verbrennungsanlage ist so zu betreiben, dass im gereinigten Abgas jeder Ofenlinie

  1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Gesamtstaub

5 mg/m³

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff

10 mg/m³

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff

                              8 mg/m³

gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff

                             0,9 mg/m³

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid

40 mg/m³

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid

150 mg/m³

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

0,01 mg/m³

Kohlenmonoxid

50 mg/m³

Ammoniak

10 mg/m³

  1. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Gesamtstaub

20 mg/m³

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff

20 mg/m³

– 7 – gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff

                            40 mg/m³

gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff

                               4 mg/m³

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid

200 mg/m³

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid

400 mg/m³

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber

0,035 mg/m³

Kohlenmonoxid

100 mg/m³

Ammoniak

15 mg/m³

  1. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmez