Regierung von Schwaben löst Mittelschule Deiningen in Deiningen, Bayern, auf; Sprengel neu festgelegt
Auszug aus Amtsblatt_RvS_2026_15 - S.. 168 + S. 169 - BF
168 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/2026
Es muss damit gerechnet werden, dass Zuweisungsanträge für Schul- und Schulsport-Maßnahmen, die nicht zu dem o. g. Termin gemeldet werden, bei der Verteilung des Neuaufnahmevolumens im Jahr 2027 nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies bedeutet auch, dass eine Zustimmung zu einem vorzeitigen Vorhabenbe ginn dann voraussichtlich frühestens im Jahr 2028 möglich sein wird.
Augsburg, den 28. Juli 2026 Regierung von Schwaben
Gertrud Kreutmayr Leitende Regierungsdirektorin RABl. Schw. 2026 S. 167 Wirtschaft, Landesentwicklung, Heimat und Verkehr Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu (16) Änderung des Teilfachkapitels B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“
In seiner Sitzung am 11. März 2026 hat der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Allgäu die Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu (16) beschlossen. Diese Ände rungsverordnung betrifft das Teilfachkapitel B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“.
Auf Grund von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) in der am 01.08.2024 gültigen Fassung hat die Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde mit Bescheid vom 13. Juli 2026 diese Verordnung für verbindlich erklärt.
Hiermit wird gemäß Art. 18 Satz 1 2. Halbsatz und Art. 22 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BayLplG auf die Bekannt gabe und Veröffentlichung der Fünften Verordnung zur Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu (16) hingewiesen. Die Änderung des Regionalplanes liegt gemäß Art. 18 Satz 1 1. Halbsatz, Art. 22 Abs. 1 Satz 3
- Halbsatz BayLplG ab 29. Juli 2026 bei der Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde (86150 Augsburg, Halderstraße 21, Zimmer HS 230) während der für den Parteiverkehr festgelegten Zeiten zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus ist die Änderung gemäß Art. 18 Satz 1 1. Halbsatz BayLplG in das Internet eingestellt („www.regierung.schwaben.bayern.de“).
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, der Verletzung des Entwicklungsgebotes und von Mängeln des Abwägungsvorgangs sowie auf die Rechtsfolgen des Art. 23 BayLplG wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
eine nach Art. 23 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayLplG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 BayLplG beachtliche Verletzung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayLplG,
nach Art. 23 Abs. 3 BayLplG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
eine nach Art. 23 Abs. 4 BayLplG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung des Regionalplans (Art. 23 Abs. 5 BayLplG) ge genüber dem Regionalen Planungsverband Allgäu, Kaiser-Max-Straße 1, 87600 Kaufbeuren, schriftlich oder
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/2026 169
elektronisch geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Augsburg, den 17. Juli 2026 Regierung von Schwaben
Dr. Markus Müller-Walter Abteilungsdirektor RABl. Schw. 2026 S. 168 Schulen Verordnung zur Auflösung der Mittelschule Deiningen und Änderung der Sprengel und Einzugsbereiche der Mittelschule Nördlingen, der Leonhart-Fuchs-Mittelschule Wemding sowie der Mittelschule Oettingen i.Bay.
Vom 29 Juni 2026 Gz.: RvS-SG44-5102-3/12 Auf Grund von Art. 32a Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 Hs. 1, Art. 32 Abs. 6 Satz 3, Art. 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayEUG des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) und durch § 3 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung:
§ 1
(1) Die Mittelschule Deiningen wird aufgelöst.
(2) Der mit Rechtsverordnung der Regierung von Schwaben vom 27.06.2011 (RABl. Schw. S. 151) gebildete Mittelschulverbund wird ohne die Mittelschule Deiningen von der Mittelschule Nördlingen und der Moll- Berczy-Mittelschule Wallerstein fortgeführt.
§ 2
Das Gebiet der Gemeinde Deiningen und der Ortsteile Grosselfingen, Hobelmühle und Wiesmühle der Stadt Nördlingen wird innerhalb des Mittelschulverbunds gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung dem Einzugsbereich der Mittelschule Nördlingen zugeordnet.
§ 3
Die Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in der Stadt Nördlingen, im Markt Wallerstein und in der Gemeinde Deiningen vom 27.06.2011 (RABl. Schw. S. 151) wird wie folgt geändert und neu bekannt gemacht:
(1) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in der Stadt Nördlingen und im Markt Wallerstein“
(2) Paragraph 1 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 werden gestrichen.
(3) Paragraph 5 erhält folgende Fassung:
„Der Sprengel der Mittelschule Nördlingen bestimmt sich nach § 3 Nr. 6 der Verordnung über die Errich tung von Volksschulen für die Stadt Nördlingen und weitere Gemeinden vom 17.07.1969 (RABl. S. 151), zuletzt geändert durch § 2 dieser Verordnung. Er umfasst hiernach das Gebiet der Stadt Nördlingen sowie der Gemeinden Deiningen, Ederheim, Hohenaltheim, Möttingen und Reimlingen.“