---
title: "Regierung von Schwaben löst Mittelschule Deiningen in Deiningen, Bayern, auf; Sprengel neu festgelegt"
sdDatePublished: "2026-07-29T11:59:00Z"
source: "https://www.regierung.schwaben.bayern.de/mam/aufgaben/b2/sg_24/regionalplanung/allgaeu/auszug_aus_amtsblatt_rvs_2026_15_-_s.._168_+_s._169_-_bf.pdf"
topics:
  - name: "regional authority"
    identifier: "medtop:20000618"
  - name: "education"
    identifier: "medtop:05000000"
  - name: "school"
    identifier: "medtop:20000400"
  - name: "regional development policy"
    identifier: "medtop:20001174"
  - name: "energy industry"
    identifier: "medtop:20000261"
locations:
  - "Augsburg"
  - "Bavaria"
  - "Donau-Ries"
---


Regierung von Schwaben löst Mittelschule Deiningen in Deiningen, Bayern, auf; Sprengel neu festgelegt

Auszug aus Amtsblatt_RvS_2026_15 - S.. 168 + S. 169 - BF

168
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/2026

Es muss damit gerechnet werden, dass Zuweisungsanträge für Schul- und Schulsport-Maßnahmen, die nicht
zu dem o. g. Termin gemeldet werden, bei der Verteilung des Neuaufnahmevolumens im Jahr 2027 nicht mehr
berücksichtigt werden können. Dies bedeutet auch, dass eine Zustimmung zu einem vorzeitigen Vorhabenbe­
ginn dann voraussichtlich frühestens im Jahr 2028 möglich sein wird.

Augsburg, den 28. Juli 2026
Regierung von Schwaben

Gertrud Kreutmayr
Leitende Regierungsdirektorin
RABl. Schw. 2026 S. 167
Wirtschaft, Landesentwicklung, Heimat und Verkehr
Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu (16)
Änderung des Teilfachkapitels B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

In seiner Sitzung am 11. März 2026 hat der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Allgäu
die Fünfte Verordnung zur Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu (16) beschlossen. Diese Ände­
rungsverordnung betrifft das Teilfachkapitel B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“.

Auf Grund von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) in der am 01.08.2024
gültigen Fassung hat die Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde mit Bescheid vom
13. Juli 2026 diese Verordnung für verbindlich erklärt.

Hiermit wird gemäß Art. 18 Satz 1 2. Halbsatz und Art. 22 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BayLplG auf die Bekannt­
gabe und Veröffentlichung der Fünften Verordnung zur Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu (16)
hingewiesen. Die Änderung des Regionalplanes liegt gemäß Art. 18 Satz 1 1. Halbsatz, Art. 22 Abs. 1 Satz 3
1. Halbsatz BayLplG ab 29. Juli 2026 bei der Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde
(86150 Augsburg, Halderstraße 21, Zimmer HS 230) während der für den Parteiverkehr festgelegten Zeiten
zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus ist die Änderung gemäß Art. 18 Satz 1 1. Halbsatz BayLplG in das
Internet eingestellt („www.regierung.schwaben.bayern.de“).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, der
Verletzung des Entwicklungsgebotes und von Mängeln des Abwägungsvorgangs sowie auf die Rechtsfolgen
des Art. 23 BayLplG wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach Art. 23 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayLplG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 BayLplG beachtliche Verletzung des Art. 21 Abs. 1
Satz 1 BayLplG,

3. nach Art. 23 Abs. 3 BayLplG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4. eine nach Art. 23 Abs. 4 BayLplG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung des Regionalplans (Art. 23 Abs. 5 BayLplG) ge­
genüber dem Regionalen Planungsverband Allgäu, Kaiser-Max-Straße 1, 87600 Kaufbeuren, schriftlich oder

Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/2026
169

elektronisch geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Augsburg, den 17. Juli 2026
Regierung von Schwaben

Dr. Markus Müller-Walter
Abteilungsdirektor
RABl. Schw. 2026 S. 168
Schulen
Verordnung
zur Auflösung der Mittelschule Deiningen und Änderung der Sprengel und Einzugsbereiche
der Mittelschule Nördlingen, der Leonhart-Fuchs-Mittelschule Wemding sowie
der Mittelschule Oettingen i.Bay.

Vom 29 Juni 2026
Gz.: RvS-SG44-5102-3/12
Auf Grund von Art. 32a Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 Hs. 1, Art. 32 Abs. 6 Satz 3, Art. 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
BayEUG des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 39 des
Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) und durch § 3 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139)
geändert worden ist, erlässt die Regierung von Schwaben folgende Verordnung:

§ 1

(1) Die Mittelschule Deiningen wird aufgelöst.

(2) Der mit Rechtsverordnung der Regierung von Schwaben vom 27.06.2011 (RABl. Schw. S. 151) gebildete
Mittelschulverbund wird ohne die Mittelschule Deiningen von der Mittelschule Nördlingen und der Moll-
Berczy-Mittelschule Wallerstein fortgeführt.

§ 2

Das Gebiet der Gemeinde Deiningen und der Ortsteile Grosselfingen, Hobelmühle und Wiesmühle der Stadt
Nördlingen wird innerhalb des Mittelschulverbunds gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung dem Einzugsbereich
der Mittelschule Nördlingen zugeordnet.

§ 3

Die Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in der Stadt Nördlingen, im Markt Wallerstein und in der
Gemeinde Deiningen vom 27.06.2011 (RABl. Schw. S. 151) wird wie folgt geändert und neu bekannt gemacht:

(1) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Verordnung zur Gründung von Mittelschulen in der Stadt Nördlingen und im Markt Wallerstein“

(2) Paragraph 1 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 werden gestrichen.

(3) Paragraph 5 erhält folgende Fassung:

„Der Sprengel der Mittelschule Nördlingen bestimmt sich nach § 3 Nr. 6 der Verordnung über die Errich­
tung von Volksschulen für die Stadt Nördlingen und weitere Gemeinden vom 17.07.1969 (RABl. S. 151),
zuletzt geändert durch § 2 dieser Verordnung. Er umfasst hiernach das Gebiet der Stadt Nördlingen sowie
der Gemeinden Deiningen, Ederheim, Hohenaltheim, Möttingen und Reimlingen.“