Region Allgäu (16) ändert Regionalplan der Region Allgäu (16); Vorrangflächen 1,4 % der Fläche bis 2032

Region Allgäu (16)

Regionalplan der Region Allgäu (16)

Fünfte Änderung

Teilfachkapitel B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

Begründung der Festlegungen

mit

Anhang 3 (Abschätzung / Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat- und der Vo- gelschutzrichtlinie der EU)

Anhang 4 (Kurzbeschreibung der Vorranggebiete für Windenergienutzung)

Anhang 5 (Liste der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen)

Bearbeitung: Regionsbeauftragter für die Region Allgäu (16) bei der Regierung von Schwaben Fronhof 10 86152 Augsburg

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) - Begründung zu B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

2

zu 3.2 Nutzung der Windenergie

zu 3.2.1 (B) Vorranggebiete für Windenergienutzung

Die Nutzung der Windenergie an für Natur, Landschaft und Bevölkerung ver- träglichen Standorten kann einen wichtigen Beitrag zum Umbau der Energie- versorgung leisten. Sie findet aufgrund der erwarteten klimatischen Entlas- tungseffekte einerseits breite Zustimmung, da Wind eine grundsätzlich nahezu unerschöpfliche Energiequelle darstellt und Windenergieanlagen im Betrieb weder Luftschadstoffe, Abfälle oder Abwärme verursachen noch atomare Risi- ken mit sich bringen. Nicht zuletzt deshalb wird der flächendeckende Zubau von Windenergieanlagen als wichtige Maßnahme zum Klimaschutz angese- hen, um einen maßgeblichen Beitrag zu einer zukünftigen, nachhaltigen Ener- gieversorgung zu leisten.

Andererseits stößt die Errichtung von Windenergieanlagen, die mit Gesamthö- hen von bis zu 200 m als störende Fremdkörper empfunden werden können, oft auf entschiedene Ablehnung. Von Windenergieanlagen geht alleine schon aufgrund ihrer baulichen Größe und ihres optischen Erscheinungsbildes, ins- besondere der Drehbewegung des Rotors, ein nicht von der Hand zu weisen- der großräumiger Einfluss auf das Landschaftsbild aus. Außerdem bergen auch die vom Betrieb einer Windenergieanlage ausgehenden Emissionen (z.B. Schattenwurf, Lärm, Nachtbefeuerung, etc.) ein nicht unerhebliches Kon- fliktpotential. Daher stehen Windenergieanlagen in besonderer Konkurrenz zu anderen Raumnutzungen (insbesondere zum Natur- und Landschaftsschutz, zur Erholungsnutzung sowie zum Tourismus). Dies rechtfertigt eine umfas- sende räumliche Planung zur Vermeidung von Konfliktsituationen. Mit regions- weiten Steuerungskonzepten für die Errichtung von Windenergieanlagen, die eine Konzentration der Anlagen an raumverträglichen Standorten fördern, wird zum einen die Errichtung von Windenergieanlagen unterstützt und zum ande- ren ein Anreiz gesetzt, einem unkoordinierten, die Landschaft zersiedelnden Ausbau entgegenzuwirken. Die rechtlichen Vorschriften im Landesentwicklungsprogramm Bayern vom

  1. Juni 2023 (LEP) erfordern eine regionalplanerische Steuerung derartiger Vorhaben, die aufgrund ihrer heute üblichen Gesamthöhe im Regelfall das Kri- terium der überörtlichen Raumbedeutsamkeit erfüllen.

Gemäß Art. 82b Bayerische Bauordnung (BayBO) finden Mindestabstände nach Art. 82 und Art. 82a BayBO keine Anwendung auf Flächen in Windener- giegebieten gemäß § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes (u.a. Vorranggebiete). Somit bemessen sich die Mindestabstände zu Siedlungsflächen von Vorranggebieten für Windenergienutzung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

Durch die Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wer- den die Länder gemäß dem am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WaLG – Wind-an-Land-Gesetz) angehalten, einen prozentualen Anteil der Landesfläche für Windenergie an Land auszuweisen (Flächenbeitrags- wert). Dieser beträgt für Bayern 1,1 % der Gesamtfläche bis zum 31. Dezem- ber 2027 und 1,8 % der Gesamtfläche bis zum 31. Dezember 2032. Durch das LEP sind die Regionalen Planungsverbände entsprechend beauftragt worden, in der Region mindestens 1,1 % der Regionsfläche bis Ende 2027 als Vorranggebiete festzulegen, um das bundesrechtlich gesetzte Zwischenziel zu

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) - Begründung zu B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

3

erreichen. Für die regionalen Teilflächenziele bis Ende 2032 hat das Bayeri- sche Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ange- sichts des begrenzten Potenzials in einigen Regionen regionalisierte Teilflä- chenziele erstellt, die als unverbindliche Orientierungswerte und damit als empfohlene Mindestwerte bis zur endgültigen Festschreibung im LEP zu se- hen sind. Demnach hat die Planungsregion Allgäu einen Flächenbeitragswert von 1,4 % der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Nutzung der Wind- energie festzulegen. Der Steuerung der Windenergienutzung auf Ebene des Regionalplans liegt ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zur Nutzung der Windenergie zu- grunde, das auf methodisch nachvollziehbaren Abwägungsentscheidungen beruht, nach regionsweit einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien entwi- ckelt worden ist und sich auf eine Referenzwindenergieanlage mit einer Ge- samthöhe von 200 m bezieht. Auf dieser Grundlage sind im Regionalplan Vorranggebiete für Windenergie- nutzung festgelegt. Als Vorranggebiete werden Flächen ausgewiesen, in de- nen dem Bau von überörtlich raumbedeutsamen Windenergieanlagen Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen zukommt.

Die verbleibenden Flächen stellen aus regionalplanerischer Sicht sogenannte „weiße Flächen“ dar, auf denen • bei Nichterreichen des regionalen Teilflächenziels Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m § 249 Abs. 7 Nr. 1 BauGB); in diesem Fall ist auch eine Steuerung der Windenergie im Rahmen der Bauleitplanung nicht mög- lich. • bei Erreichen des regionalen Teilflächenziels die Außenbereichsprivile- gierung von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten entfällt (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 249 Abs. 2 BauGB) und sich die Zu- lässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs.2 BauGB richtet; eine kommunale Bauleitplanung ist auch in diesem Fall ergänzend möglich, sofern sie nicht im Widerspruch zu den regionalplanerischen Festlegungen steht. Über diese „weißen Flächen“ machen die Festlegungen des Regionalplans in dessen Teilfachkapitel B IV 3.2 keine Aussagen hinsichtlich einer möglichen Windenergienutzung.

Der Regionalplan weist nur Gebiete mit einer Mindestgröße von ca. 8 ha als Vorranggebiet für Windenergienutzung aus. Dies ist auch dem Umstand der kartografischen Darstellungsmöglichkeit des Regionalplans geschuldet, dem der Kartenmaßstab 1:100.000 zugrunde liegt.

Um Vorranggebiete für Windenergienutzung festzulegen, wurden bei der Iden- tifikation geeigneter Flächen Gebiete ab einer mittleren Windgeschwindigkeit von mindestens 4,5 m/s in 160 m Höhe und einer Standortgüte von mindes- tens 50 % untersucht.

Neben der Windhöffigkeit und der Standortgüte nach dem Bayerischen Windatlas vom März 2021 kamen bei der Suche nach geeigneten Flächen in der Region Allgäu Kriterien zur Anwendung, die aus rechtlichen oder tatsächli- chen Gründen dazu führen, dass die Errichtung und der Betrieb von Wind- energieanlagen ausgeschlossen sind. Diese Kriterien sind entweder durch Rechtsnormen vorgegeben oder aus anderen Gründen für den Regionalen

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) - Begründung zu B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

4

Planungsverband nicht beeinflussbar. Deren Anwendung führte zum Aus- schluss des betroffenen Gebietes für die Darstellung von Vorranggebieten für Windenergienutzung. In einem nächsten Schritt wurden weitere raumordnerische Belange einge- bracht, die im Zuge einer Abwägungsentscheidung dazu führten, dass in die- sen Teilen der Region der Windenergie kein Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt werden soll und entsprechend in diesen Bereichen die Darstellung von Vorranggebieten für Windenergienut- zung nicht erfolgen soll. Die Beurteilung der Abgrenzung der Kriterien erfolgte in enger Abstimmung mit den für den jeweiligen Belang zuständigen Fachstel- len. Aufgenommen sind ausschließlich Kriterien, die dem regionalplanerischen Maßstab entsprechen und deshalb in der Regionalplanung berücksichtigt wer- den können.

Folgende Kriterien wurden bei der Suche nach geeigneten Flächen für Vor- ranggebiete für Windenergienutzung berücksichtigt:

KRITERIUM Ausschluss ggf. zzgl. Abstand Siedlungsstrukturelle Kriterien Wohnbauflächen / Wohngebiete flächenhaft 800 m Gewerbliche Bauflächen / Gewerbegebiete flächenhaft 300 m Gemischte Bauflächen / Mischgebiete flächenhaft 800 m Außenbereichssatzungen flächenhaft 600 m Übrige Satzungen (z.B. Einbeziehungs-/ Ortsabrundungs- satzungen) flächenhaft 800 m Weiler und Höfe flächenhaft 600 m Sonderbauflächen / Sondergebiete flächenhaft Einzelfall Einzelhandel, gewerbliche Nutzungen flächenhaft 300 m Freizeit/Erholung/Sport/Wochenendhausbebauung/ Campingplätze etc. flächenhaft 500 m Hotel / Übernachtung flächenhaft 800 m Gesundheit / Therapie / Kur flächenhaft 800 m Rohstoffabbau / Bauschuttdeponie/Stellplätze/Re- cyclinganlagen flächenhaft

Infrastrukturelle Kriterien

Energieanlagen (ohne Windenergie) flächenhaft Bundesautobahnen / Bundesstraßen / Staatsstraßen / Kreisstraßen flächenhaft 200 m (beid- seitig) Bahntrassen flächenhaft 200 m (beid- seitig) Start- und Landebahnen flächenhaft Nebenanlagen Straßenverkehr flächenhaft Sendeanlagen flächenhaft Kläranlage flächenhaft Genehmigte Betriebsflächen inkl. Bauschutzbereich von Flugplätzen gemäß § 6 LuftVG flächenhaft Flugsicherungsanlagen inkl. der Schutzbereiche, sofern in- nerhalb des Schutzbereichs der maximal zulässige Störbeitrag für alle Radien erreicht ist (DVORDME Kemp- ten) flächenhaft 7.000 m

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) - Begründung zu B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

5

Hoch- und Höchstspannungsleitungen

100 m (beid- seitig) Militärische Anlagen

300 m Erdbebenmessstationen

3.000 m Militärische Ausschlussbereiche nach Rückmeldung BAIUDBw (Höhenbeschränkung 200 m) flächenhaft

Kriterien des Wasserschutzes

Wasserschutzgebiete Zone I flächenhaft

Wasserschutzgebiete Zone II flächenhaft Wasserschutzgebiete Zone III flächenhaft

oberirdische Gewässer flächenhaft Bodenschätze bestehende Abbaugebiete flächenhaft Vorranggebiete für den Abbau von Bodenschätzen flächenhaft hinreichend gesicherte Flächen für die Bodenschatzgewin- nung flächenhaft Natur- und landschaftsschutzfachliche Kriterien Alpenraum innerhalb der Zone C des Alpenplans flächenhaft Biotope flächenhaft Naturschutzgebiet flächenhaft Naturwaldreservat flächenhaft Naturwaldflächen flächenhaft

Lawinenschutzwald flächenhaft

Naturdenkmal (Fläche) flächenhaft

Geschützte Landschaftsbestandteile flächenhaft

Dichtezentren kollisionsgefährdeter Arten der Kategorie 1 (25 % der bekannten Brutreviere kollisionsgefährdeter Ar- ten) flächenhaft

Dichtezentren kollisionsgefährdeter Arten der Kategorie 2 (50 % der bekannten Brutreviere kollisionsgefährdeter Ar- ten), sofern mindestens 2 Arten betroffen sind, für die keine wirksamen Abschaltvorrichtung existiert (Rotmilan) flächenhaft

Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz (Hauptvogelzugrouten) nur insoweit sie nicht in einem Be- reich von 300 Metern in beiden Richtungen von der höchs- ten Stelle eines Höhenrückens liegen flächenhaft

Wiesenbrüterkulisse flächenhaft

Raufußhuhn-Kulisse flächenhaft

Landschaftsschutzgebiete, in denen Suchräume mehr als 10 % des geschützten Gebiets betreffen flächenhaft

Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) flächenhaft 1.000 m Gebiete der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Gebiete) flächenhaft 100 m Förderku