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title: "Region Allgäu (16) ändert Regionalplan der Region Allgäu (16); Vorrangflächen 1,4 % der Fläche bis 2032"
sdDatePublished: "2026-07-29T11:59:00Z"
source: "https://www.regierung.schwaben.bayern.de/mam/aufgaben/b2/sg_24/regionalplanung/allgaeu/3.0_rp_16_b_iv_3.2_nutzung_der_windenergie_begr%C3%BCndung_der_festlegungen.pdf"
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  - "Lindau"
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  - "Kaufbeuren"
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Region Allgäu (16) ändert Regionalplan der Region Allgäu (16); Vorrangflächen 1,4 % der Fläche bis 2032

Region Allgäu (16)

Regionalplan der Region Allgäu (16)

Fünfte Änderung

Teilfachkapitel B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

Begründung der Festlegungen

mit

Anhang 3 (Abschätzung / Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat- und der Vo-
gelschutzrichtlinie der EU)

Anhang 4 (Kurzbeschreibung der Vorranggebiete für Windenergienutzung)

Anhang 5 (Liste der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen)

Bearbeitung:
Regionsbeauftragter für die Region Allgäu (16) bei der Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) - Begründung
zu B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

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zu 3.2 Nutzung der Windenergie

zu 3.2.1 (B) Vorranggebiete für Windenergienutzung

Die Nutzung der Windenergie an für Natur, Landschaft und Bevölkerung ver-
träglichen Standorten kann einen wichtigen Beitrag zum Umbau der Energie-
versorgung leisten. Sie findet aufgrund der erwarteten klimatischen Entlas-
tungseffekte einerseits breite Zustimmung, da Wind eine grundsätzlich nahezu
unerschöpfliche Energiequelle darstellt und Windenergieanlagen im Betrieb
weder Luftschadstoffe, Abfälle oder Abwärme verursachen noch atomare Risi-
ken mit sich bringen. Nicht zuletzt deshalb wird der flächendeckende Zubau
von Windenergieanlagen als wichtige Maßnahme zum Klimaschutz angese-
hen, um einen maßgeblichen Beitrag zu einer zukünftigen, nachhaltigen Ener-
gieversorgung zu leisten.

Andererseits stößt die Errichtung von Windenergieanlagen, die mit Gesamthö-
hen von bis zu 200 m als störende Fremdkörper empfunden werden können,
oft auf entschiedene Ablehnung. Von Windenergieanlagen geht alleine schon
aufgrund ihrer baulichen Größe und ihres optischen Erscheinungsbildes, ins-
besondere der Drehbewegung des Rotors, ein nicht von der Hand zu weisen-
der großräumiger Einfluss auf das Landschaftsbild aus. Außerdem bergen
auch die vom Betrieb einer Windenergieanlage ausgehenden Emissionen
(z.B. Schattenwurf, Lärm, Nachtbefeuerung, etc.) ein nicht unerhebliches Kon-
fliktpotential. Daher stehen Windenergieanlagen in besonderer Konkurrenz zu
anderen Raumnutzungen (insbesondere zum Natur- und Landschaftsschutz,
zur Erholungsnutzung sowie zum Tourismus). Dies rechtfertigt eine umfas-
sende räumliche Planung zur Vermeidung von Konfliktsituationen. Mit regions-
weiten Steuerungskonzepten für die Errichtung von Windenergieanlagen, die
eine Konzentration der Anlagen an raumverträglichen Standorten fördern, wird
zum einen die Errichtung von Windenergieanlagen unterstützt und zum ande-
ren ein Anreiz gesetzt, einem unkoordinierten, die Landschaft zersiedelnden
Ausbau entgegenzuwirken.
Die rechtlichen Vorschriften im Landesentwicklungsprogramm Bayern vom
1. Juni 2023 (LEP) erfordern eine regionalplanerische Steuerung derartiger
Vorhaben, die aufgrund ihrer heute üblichen Gesamthöhe im Regelfall das Kri-
terium der überörtlichen Raumbedeutsamkeit erfüllen.

Gemäß Art. 82b Bayerische Bauordnung (BayBO) finden Mindestabstände
nach Art. 82 und Art. 82a BayBO keine Anwendung auf Flächen in Windener-
giegebieten gemäß § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des
Bundes (u.a. Vorranggebiete). Somit bemessen sich die Mindestabstände zu
Siedlungsflächen von Vorranggebieten für Windenergienutzung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

Durch die Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wer-
den die Länder gemäß dem am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Gesetz
zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an
Land (WaLG – Wind-an-Land-Gesetz) angehalten, einen prozentualen Anteil
der Landesfläche für Windenergie an Land auszuweisen (Flächenbeitrags-
wert). Dieser beträgt für Bayern 1,1 % der Gesamtfläche bis zum 31. Dezem-
ber 2027 und 1,8 % der Gesamtfläche bis zum 31. Dezember 2032. Durch
das LEP sind die Regionalen Planungsverbände entsprechend beauftragt
worden, in der Region mindestens 1,1 % der Regionsfläche bis Ende 2027 als
Vorranggebiete festzulegen, um das bundesrechtlich gesetzte Zwischenziel zu

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) - Begründung
zu B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

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erreichen. Für die regionalen Teilflächenziele bis Ende 2032 hat das Bayeri-
sche Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ange-
sichts des begrenzten Potenzials in einigen Regionen regionalisierte Teilflä-
chenziele erstellt, die als unverbindliche Orientierungswerte und damit als
empfohlene Mindestwerte bis zur endgültigen Festschreibung im LEP zu se-
hen sind. Demnach hat die Planungsregion Allgäu einen Flächenbeitragswert
von 1,4 % der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Nutzung der Wind-
energie festzulegen.
Der Steuerung der Windenergienutzung auf Ebene des Regionalplans liegt ein
schlüssiges gesamträumliches Konzept zur Nutzung der Windenergie zu-
grunde, das auf methodisch nachvollziehbaren Abwägungsentscheidungen
beruht, nach regionsweit einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien entwi-
ckelt worden ist und sich auf eine Referenzwindenergieanlage mit einer Ge-
samthöhe von 200 m bezieht.
Auf dieser Grundlage sind im Regionalplan Vorranggebiete für Windenergie-
nutzung festgelegt. Als Vorranggebiete werden Flächen ausgewiesen, in de-
nen dem Bau von überörtlich raumbedeutsamen Windenergieanlagen Vorrang
gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen zukommt.

Die verbleibenden Flächen stellen aus regionalplanerischer Sicht sogenannte
„weiße Flächen“ dar, auf denen
•
bei Nichterreichen des regionalen Teilflächenziels Windenergieanlagen
als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig sind (§ 35 Abs. 1
Nr. 5 i.V.m § 249 Abs. 7 Nr. 1 BauGB); in diesem Fall ist auch eine
Steuerung der Windenergie im Rahmen der Bauleitplanung nicht mög-
lich.
•
bei Erreichen des regionalen Teilflächenziels die Außenbereichsprivile-
gierung von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten
entfällt (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 249 Abs. 2 BauGB) und sich die Zu-
lässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs.2 BauGB richtet;
eine kommunale Bauleitplanung ist auch in diesem Fall ergänzend
möglich, sofern sie nicht im Widerspruch zu den regionalplanerischen
Festlegungen steht.
Über diese „weißen Flächen“ machen die Festlegungen des Regionalplans in
dessen Teilfachkapitel B IV 3.2 keine Aussagen hinsichtlich einer möglichen
Windenergienutzung.

Der Regionalplan weist nur Gebiete mit einer Mindestgröße von ca. 8 ha als
Vorranggebiet für Windenergienutzung aus. Dies ist auch dem Umstand der
kartografischen Darstellungsmöglichkeit des Regionalplans geschuldet, dem
der Kartenmaßstab 1:100.000 zugrunde liegt.

Um Vorranggebiete für Windenergienutzung festzulegen, wurden bei der Iden-
tifikation geeigneter Flächen Gebiete ab einer mittleren Windgeschwindigkeit
von mindestens 4,5 m/s in 160 m Höhe und einer Standortgüte von mindes-
tens 50 % untersucht.

Neben der Windhöffigkeit und der Standortgüte nach dem Bayerischen
Windatlas vom März 2021 kamen bei der Suche nach geeigneten Flächen in
der Region Allgäu Kriterien zur Anwendung, die aus rechtlichen oder tatsächli-
chen Gründen dazu führen, dass die Errichtung und der Betrieb von Wind-
energieanlagen ausgeschlossen sind. Diese Kriterien sind entweder durch
Rechtsnormen vorgegeben oder aus anderen Gründen für den Regionalen

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) - Begründung
zu B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

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Planungsverband nicht beeinflussbar. Deren Anwendung führte zum Aus-
schluss des betroffenen Gebietes für die Darstellung von Vorranggebieten für
Windenergienutzung.
In einem nächsten Schritt wurden weitere raumordnerische Belange einge-
bracht, die im Zuge einer Abwägungsentscheidung dazu führten, dass in die-
sen Teilen der Region der Windenergie kein Vorrang gegenüber anderen
raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt werden soll und entsprechend in
diesen Bereichen die Darstellung von Vorranggebieten für Windenergienut-
zung nicht erfolgen soll. Die Beurteilung der Abgrenzung der Kriterien erfolgte
in enger Abstimmung mit den für den jeweiligen Belang zuständigen Fachstel-
len. Aufgenommen sind ausschließlich Kriterien, die dem regionalplanerischen
Maßstab entsprechen und deshalb in der Regionalplanung berücksichtigt wer-
den können.

Folgende Kriterien wurden bei der Suche nach geeigneten Flächen für Vor-
ranggebiete für Windenergienutzung berücksichtigt:

KRITERIUM
Ausschluss
ggf. zzgl.
Abstand
Siedlungsstrukturelle Kriterien
Wohnbauflächen / Wohngebiete
flächenhaft
800 m
Gewerbliche Bauflächen / Gewerbegebiete
flächenhaft
300 m
Gemischte Bauflächen / Mischgebiete
flächenhaft
800 m
Außenbereichssatzungen
flächenhaft
600 m
Übrige Satzungen (z.B. Einbeziehungs-/ Ortsabrundungs-
satzungen)
flächenhaft
800 m
Weiler und Höfe
flächenhaft
600 m
Sonderbauflächen / Sondergebiete
flächenhaft
Einzelfall
Einzelhandel, gewerbliche Nutzungen
flächenhaft
300 m
Freizeit/Erholung/Sport/Wochenendhausbebauung/
Campingplätze etc.
flächenhaft
500 m
Hotel / Übernachtung
flächenhaft
800 m
Gesundheit / Therapie / Kur
flächenhaft
800 m
Rohstoffabbau / Bauschuttdeponie/Stellplätze/Re-
cyclinganlagen
flächenhaft

Infrastrukturelle Kriterien

Energieanlagen (ohne Windenergie)
flächenhaft
Bundesautobahnen / Bundesstraßen / Staatsstraßen /
Kreisstraßen
flächenhaft
200 m (beid-
seitig)
Bahntrassen
flächenhaft
200 m (beid-
seitig)
Start- und Landebahnen
flächenhaft
Nebenanlagen Straßenverkehr
flächenhaft
Sendeanlagen
flächenhaft
Kläranlage
flächenhaft
Genehmigte Betriebsflächen inkl. Bauschutzbereich von
Flugplätzen gemäß § 6 LuftVG
flächenhaft
Flugsicherungsanlagen inkl. der Schutzbereiche, sofern in-
nerhalb des Schutzbereichs der maximal zulässige
Störbeitrag für alle Radien erreicht ist (DVORDME Kemp-
ten)
flächenhaft
7.000 m

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) - Begründung
zu B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

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Hoch- und Höchstspannungsleitungen

100 m (beid-
seitig)
Militärische Anlagen

300 m
Erdbebenmessstationen

3.000 m
Militärische Ausschlussbereiche nach Rückmeldung
BAIUDBw
(Höhenbeschränkung 200 m)
flächenhaft

Kriterien des Wasserschutzes

Wasserschutzgebiete Zone I
flächenhaft

Wasserschutzgebiete Zone II
flächenhaft
Wasserschutzgebiete Zone III
flächenhaft

oberirdische Gewässer
flächenhaft
Bodenschätze
bestehende Abbaugebiete
flächenhaft
Vorranggebiete für den Abbau von Bodenschätzen
flächenhaft
hinreichend gesicherte Flächen für die Bodenschatzgewin-
nung
flächenhaft
Natur- und landschaftsschutzfachliche Kriterien
Alpenraum innerhalb der Zone C des Alpenplans
flächenhaft
Biotope
flächenhaft
Naturschutzgebiet
flächenhaft
Naturwaldreservat
flächenhaft
Naturwaldflächen
flächenhaft

Lawinenschutzwald
flächenhaft

Naturdenkmal (Fläche)
flächenhaft

Geschützte Landschaftsbestandteile
flächenhaft

Dichtezentren kollisionsgefährdeter Arten der Kategorie 1
(25 % der bekannten Brutreviere kollisionsgefährdeter Ar-
ten)
flächenhaft

Dichtezentren kollisionsgefährdeter Arten der Kategorie 2
(50 % der bekannten Brutreviere kollisionsgefährdeter Ar-
ten), sofern mindestens 2 Arten betroffen sind, für die keine
wirksamen Abschaltvorrichtung existiert (Rotmilan)
flächenhaft

Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz
(Hauptvogelzugrouten) nur insoweit sie nicht in einem Be-
reich von 300 Metern in beiden Richtungen von der höchs-
ten Stelle eines Höhenrückens liegen
flächenhaft

Wiesenbrüterkulisse
flächenhaft

Raufußhuhn-Kulisse
flächenhaft

Landschaftsschutzgebiete, in denen Suchräume mehr als
10 % des geschützten Gebiets betreffen
flächenhaft

Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete)
flächenhaft
1.000 m
Gebiete der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Gebiete)
flächenhaft
100 m
Förderku