---
title: "Regionalplan der Region Allgäu (16) – fünfte Änderung der Nutzung der Windenergie; 1,4 % der Regionsfläche"
sdDatePublished: "2026-07-29T11:59:00Z"
source: "https://www.regierung.schwaben.bayern.de/mam/aufgaben/b2/sg_24/regionalplanung/allgaeu/4_rp_16_b_iv_3.2_nutzung_der_windenergie_zusammenfassende_erkl%C3%A4rung.pdf"
topics:
  - name: "energy and resource"
    identifier: "medtop:20000256"
  - name: "renewable energy"
    identifier: "medtop:20000257"
  - name: "wind power"
    identifier: "medtop:20001211"
  - name: "environmental policy"
    identifier: "medtop:20000423"
  - name: "regional development policy"
    identifier: "medtop:20001174"
  - name: "infrastructure policy"
    identifier: "medtop:20001264"
locations:
  - "Kempten"
  - "Bavaria"
  - "Austria"
  - "Ostallgäu"
  - "Switzerland"
  - "Baden-Württemberg"
  - "Lindau"
  - "Kaufbeuren"
  - "Oberallgäu"
---


Regionalplan der Region Allgäu (16) – fünfte Änderung der Nutzung der Windenergie; 1,4 % der Regionsfläche

Region Allgäu (16)

Regionalplan der Region Allgäu (16)

Fünfte Änderung

Teilfachkapitel B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“

Zusammenfassende Erklärung

Bearbeitung:
Regionsbeauftragter für die Region Allgäu (16) bei der Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) – Zusammenfassende Erklärung
1

Zusammenfassende Erklärung

1. Rechtliche Grundlagen und Zielsetzung

Aufgrund des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 14 Abs. 6 Bayerisches Landesplanungsge-
setz (BayLplG) ist es u. a. Aufgabe der Landesplanung, ihre Raumordnungspläne bei
Bedarf fortzuschreiben. Diese Aufgabe obliegt, soweit die Regionalpläne betroffen
sind, gemäß Art. 8 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayLplG den Regionalen Pla-
nungsverbänden.
Die Teilfortschreibung des Regionalplans der Region Allgäu für das Teilfachkapitel B
IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“ erfolgt auf Basis des BayLplG, des Raumord-
nungsgesetzes (ROG), des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien („Er-
neuerbare-Energien-Gesetz“, EEG), des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedar-
fen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für An-
lagen zur Speicherung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in be-
stimmten Gebieten („Windenergieflächenbedarfsgesetz“, WindBG), der Richtlinie zur
Strategischen Umweltprüfung (Richtlinie 2001/42/EG) sowie einschlägiger Fachge-
setze, etwa zum Naturschutz.

Der Regionale Planungsverband Allgäu (im Folgenden: Planungsverband) hat damit
auch dem Ziel 6.2.2 Abs. 1 im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Rech-
nung getragen, in jedem Regionalplan im Rahmen von regionsweiten Steuerungs-
konzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen im erforderli-
chen Umfang festzulegen.

Ziel der Teilfortschreibung ist es, den nach den spezifischen regionalen Gegebenhei-
ten und Flächenpotenzialen möglichen regionalen Flächenbeitragswert von 1,4 % der
Regionsfläche zu erbringen. Die zu Beginn des Teilfortschreibungsverfahrens formu-
lierte Zielsetzung des Planungsverbandes, auch in der Planungsregion einen Flä-
chenbeitragswert von 1,8 % der Regionsfläche zu erbringen, hat sich im Laufe des
Verfahrens zum einen als unrealistisch erwiesen. Zum anderen ist das Bayer. Staats-
ministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landespla-
nungsbehörde im Zuge einer bislang informellen Untersuchung der regionalen Flä-
chenpotenziale zum Ergebnis gelangt, dass für die Planungsregion Allgäu ein Flä-
chenbeitragswert von 1,4 % der Regionsfläche angemessen sein wird. Damit leistet
der Planungsverband den ihm möglichen Beitrag zur Erreichung des gemäß WindBG
vorgegebenen Ziels, mindestens 1,8 % der Landesfläche des Freistaats Bayern (bis
2032) für die Windenergienutzung rechtsverbindlich festzulegen.

Von großer Bedeutung für die Teilfortschreibung ist auch, dass die Errichtung und der
Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse
gemäß § 2 EEG liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Damit sind die Be-
lange der Erzeugung erneuerbarer Energien als vorrangiger Belang in die Abwägung
einzubringen, wodurch ein aktiver Beitrag zur Energie- und Klimapolitik geleistet wird.

Bei Bekanntmachung des Regionalplans ist diesem gem. Art. 18 Satz 2 BayLplG eine
Zusammenfassende Erklärung beizufügen. Die Zusammenfassende Erklärung tritt an
die Stelle des Umweltberichts und legt dar, wie Umwelterwägungen in den Regional-
plan einbezogen wurden, wie der Umweltbericht, die Ergebnisse des Beteiligungsver-
fahrens sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden und
welche Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Ver-
wirklichung des Regionalplans durchgeführt werden sollen.

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) – Zusammenfassende Erklärung
2

2. Inhalte und Ziele der Regionalplanänderung

Rechtliche Wirkung der Teilfortschreibung

Mit der Teilfortschreibung wird das gesamte bisher gültige Teilfachkapitel B IV 3.2
„Nutzung der Windenergie“ des Regionalplans der Region Allgäu fortgeschrieben.
Die bisher in diesem Teilfachkapitel enthaltenen Festlegungen inklusive der Vorrang-
und Vorbehaltsgebiete sowie des Ausschlussgebietes werden durch die vorliegende
Teilfortschreibung gegenstandslos und durch die neuen Festlegungen ersetzt. Hierzu
zählt auch der Entfall des Ausschlussgebietes im Süden der Region.

Im Rahmen der Teilfortschreibung hat der Planungsverband ein neues, im Hinblick
auf Methodik und Kriterienkatalog regionsweit einheitliches Konzept für die Steuerung
der Windenergie erarbeitet. Diesem regionsweiten Steuerungskonzept liegen die ak-
tuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die jeweils aktuellen fachlichen Vor-
gaben für die Festlegung von Vorranggebieten zugrunde. Im Zuge dessen werden 69
Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie neu festgelegt; die Vorranggebiete
und die Vorbehaltsgebiete sowie das Ausschlussgebiet im Süden der Region, die im
rechtsgültigen Regionalplan enthalten waren, sind entsprechend der aktuellen Bewer-
tung und Abwägung entfallen.

Die Teilfortschreibung stellt damit die Anpassung der regionalplanerischen Festlegun-
gen an die aktuellen rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Erreichung des Teilflä-
chenziels bis 31.12.2027 gemäß LEP 6.2.2 Abs. 1 (Z), sicher und schafft gleichzeitig
die Grundlage für eine nachhaltige, ausgewogene regionale Entwicklung im Bereich
der erneuerbaren Energien.

Das Windkraftkonzept des Planungsverbandes dient der vorsorgenden Flächensiche-
rung für die mögliche Errichtung von Windkraftanlagen in der Region Allgäu. Es er-
setzt aber nicht die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit einzelner
Windkraftprojekte und greift daher den vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahren
nicht vor. Die regionalplanerische Festlegung eines Vorranggebietes präjudiziert nicht
das Ergebnis eines etwaigen immissionsschutzrechtlichen Gestattungs- / Zulas-
sungsverfahrens für konkret geplante Windkraftanlagen. Mit der Festlegung eines
Vorranggebietes werden weder die mögliche Anzahl von Windkraftanlagen und deren
Standorte und Erschließung noch deren Abstände, Gesamthöhe und Anlagentyp vor-
bestimmt.
Privatrechtliche Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.

Methodik und Auswahlverfahren

Ausgangspunkt der Gebietsauswahl war zunächst eine regionsweite Analyse, in wel-
chen Teilen der Region die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der
Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Die nach-
folgende Tabelle gibt, die zu Beginn des Planungsprozesses berücksichtigten, „har-
ten“ Ausschlussgründe zur Eingrenzung der seinerzeitigen Suchraumkulisse wieder:

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) – Zusammenfassende Erklärung
3

„KRITERIUM gemäß informeller Anhörung“
Verringe-
rung Such-
raum
ggf. zzgl.
Puffer
Siedlung
Wohnbauflächen / Wohngebiete
flächenhaft
800 m
Gewerbliche Bauflächen / Gewerbegebiete
flächenhaft
500 m
Gemischte Bauflächen / Mischgebiete
flächenhaft
800 m
Außenbereichssatzungen
flächenhaft
600 m
Übrige Satzungen (z.B. Einbeziehungs-/ Ortsabrundungssat-
zungen)
flächenhaft
800 m
Weiler und Höfe
flächenhaft
600 m
Sonderbauflächen / Sondergebiete
flächenhaft
Einzelfall
Einzelhandel, gewerbliche Nutzungen
flächenhaft
500 m
Freizeit/Erholung/Sport/Wochenendhausbebau-
ung/etc.
flächenhaft
600 m
Hotel / Übernachtung inkl. Campingplätze
flächenhaft
800 m
Gesundheit / Therapie / Kur
flächenhaft
800 m
Rohstoffabbau / Bauschuttdeponie/Stellplätze/Re-
cyclinganlagen
flächenhaft

Infrastruktur

Energieanlagen (ohne Windkraft)
flächenhaft
Autobahn / Bundesstraße / Staatsstraße / Kreisstraße
flächenhaft
200 m
Bahntrasse
flächenhaft
200 m
Start- und Landebahnen
flächenhaft
Nebenanlagen Straßenverkehr
flächenhaft
Sendeanlagen
flächenhaft
Kläranlage
flächenhaft

Bauschutzbereiche
flächenhaft
Freileitungen

200 m
Militärische Anlagen

300 m
Erdbebenmessstationen

3.000 m
Trinkwasserschutz
Wasserschutzgebiete Zone I
flächenhaft
Wasserschutzgebiete Zone II
flächenhaft
Bodenschätze
bestehende Abbaugebiete
flächenhaft
Vorranggebiete Bodenschätze
flächenhaft
hinreichend gesicherte Flächen für die Bodenschatzgewin-
nung
flächenhaft
Natur und Landschaft
Alpenplanzone C
flächenhaft
Biotope
flächenhaft
Naturschutzgebiet
flächenhaft
Naturwaldreservat
flächenhaft
Naturdenkmal (Fläche)
flächenhaft
Geschützte Landschaftsbestandteile
flächenhaft

Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete)
flächenhaft
1.000 m

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) – Zusammenfassende Erklärung
4

Artenschutz: Verbotstatbestände nach § 44 und § 45
BNatschG1
flächenhaft
Radius je
nach Art

Windhöffigkeit
Standortgüte ≤ 50 % und gleichzeitig Windgeschwindigkeit
in 160 m Höhe ≤ 4,5 m/s (Quelle: Energieatlas Bayern)
flächenhaft

Die auf Grundlage der o.a. Kriterien verbliebenen Suchräume waren Gegenstand ei-
ner informellen Anhörung, in deren Rahmen der Planungsverband zum einen den
Städten, Märkten und Gemeinden in der Region, den sonstigen öffentlichen Stellen
und zahlreichen Fachstellen sowie den Nachbarregionen und benachbarten Bundes-
ländern / Staaten und zum anderen der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung ge-
geben hat. Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen, die u.a. weitere Infor-
mationen zu „harten“ Ausschlussgründen enthielten, hat der Planungsverband die
Suchräume weiter eingegrenzt. Dabei hat er auch die sich im Laufe der Zeit auf Bun-
des- und Landesebene geänderten rechtlichen Vorgaben zugrunde gelegt. Beson-
ders zu erwähnen ist die Umstellung vom Individuenschutz auf den Populations-
schutz für die kollisionsgefährdeten Arten.

Nach weiterer Eingrenzung der Suchräume auf Basis der Erkenntnisse der informel-
len Anhörung und der Plan-SUP (siehe nachfolgende Ziffer 3) hat der Planungsver-
band den Entwurf beschlossen und das formelle Beteiligungsverfahren eingeleitet.
Dabei wurden nur Flächen mit ausreichender Eignung eingebracht, die nach dem
entsprechend der nachfolgenden Tabelle angepassten Kriterienkatalog als mögliche
Vorranggebiete verblieben sind.

KRITERIUM
Ausschluss
ggf. zzgl. Ab-
stand
Siedlungsstrukturelle Kriterien

Wohnbauflächen / Wohngebiete
flächenhaft
800 m
Gewerbliche Bauflächen / Gewerbegebiete
flächenhaft
300 m
Gemischte Bauflächen / Mischgebiete
flächenhaft
800 m
Außenbereichssatzungen
flächenhaft
600 m
Übrige Satzungen (z.B. Einbeziehungs-/ Ortsabrun-
dungssatzungen)
flächenhaft
800 m
Weiler und Höfe
flächenhaft
600 m
Sonderbauflächen / Sondergebiete
flächenhaft
Einzelfall
Einzelhandel, gewerbliche Nutzungen
flächenhaft
300 m
Freizeit/Erholung/Sport/Wochenendhausbe-
bauung/ Campingplätze etc.
flächenhaft
500 m
Hotel / Übernachtung
flächenhaft
800 m
Gesundheit / Therapie / Kur
flächenhaft
800 m
Rohstoffabbau / Bauschuttdeponie/Stell-
plätze/Recyclinganlagen
flächenhaft

Infrastrukturelle Kriterien

Energieanlagen (ohne Windkraft)
flächenhaft

1 Die Eingrenzung der Suchräume durch die Regierung von Schwaben als höhere Naturschutzbe-
hörde erfolgte auf Grundlage der aktuell vorhandenen Daten zum Artenschutz. Die Untersuchung der
Region auf artenschutzrechtliche Ausschlussgründe erfolgte nur für Gebiete, die nicht ohnehin auf-
grund eines anderen Kriteriums als Suchraum ausgeschieden waren. Dies hat verwaltungsökonomi-
sche Gründe, da die höhere Naturschutzbehörde Einzelfallprüfungen durchgeführt hat, die nicht für
das gesamte Regionsgebiet erfolgen konnten. Dies ist bei der Interpretation der entsprechenden Er-
läuterungskarte zu berücksichtigen.

Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) – Zusamme