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title: "Kreistag des Landkreises Ravensburg beschloss Änderung der Entgelt- und Benutzungsordnung für kreiseigene Einrichtungen im Landkreis Ravensburg; Gebührenanpassung ab 01.09.2026"
sdDatePublished: "2026-07-29T12:52:00Z"
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  - "Ravensburg"
  - "Leutkirch im Allgäu"
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Kreistag des Landkreises Ravensburg beschloss Änderung der Entgelt- und Benutzungsordnung für kreiseigene Einrichtungen im Landkreis Ravensburg; Gebührenanpassung ab 01.09.2026

Landkreis Ravensburg

L A N D K R E I S R A V E N S B U R G

Aufgrund § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 139) in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206, 207), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) hat der Kreistag des Landkreises
Ravensburg am 14.07.2026 folgende Änderung der Entgelt- und Benutzungsordnung für die
kreiseigenen Einrichtungen vom 10.12.2024 ab dem 01.09.2026 beschlossen:

Entgelt- und Benutzungsordnung
für die kreiseigenen Einrichtungen

• Kreismedienzentrum
• Schulbibliothek
• Schulgelder für die Fach- und Meisterschulen
• Außerschulische Nutzung von Schul- und Sporteinrichtungen
• Betreuung im Rahmen der Ganztagesförderung (GaföG)

INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeines
4
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
4
§ 2 Haftung der Nutzenden
4
§ 3 Pflichten der Nutzenden
5
II. Kreismedienzentrum
7
§ 4 Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums
7
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
7
§ 6 Entgeltrahmensätze
8
§ 7 Entgeltbefreiung
8
§ 8 Säumnisentgelte
9
§ 9 Schadensersatz
9
III. Schulbibliothek
9
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
9
§ 11 Entgelte
10
§ 12 Anmeldung und Nutzungsausweis
10
§ 13 Ausleihe
10
§ 14 Haftung
11
§ 15 Schadensersatz
11
§ 16 Aufenthalt in der Schulbibliothek
11
§ 17 Ausschluss von der Benutzung
11
IV. Schulgelder Fach- und Meisterschulen
11
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
11
V. Außerschulische Nutzung der kreiseigenen Schulen
12
§ 19 Allgemeine Bestimmungen
12
§ 20 Entgeltbefreiung
13
VI. Außerschulische Nutzung der kreiseigenen Sporthallen, Sportfreiflächen und Therapiebäder
13
§ 21 Allgemeine Bestimmungen
13
§ 22 Ermäßigungen
14
§ 23 Kaution
14
§ 24 Entgeltbefreiung
14
VII. Betreuung im Rahmen der Ganztagesförderung (GaföG)
14
§ 25 Allgemeine Bestimmungen
14
Anlage 1 | Entgelte Kreismedienzentrum
16
Anlage 2 | Entgelte Schulbibliothek
18
Anlage 3 | Schulgelder Fach- und Meisterschulen
19

Anlage 4 | Entgelte für die außerschulische Nutzung der kreiseigenen Schulen
20
Anlage 5 | Entgelte für die außerschulische Nutzung der Sporthallen, Sportfreiflächen und
Therapiebäder
21
Anlage 6 | Entgelte für die Betreuung im Rahmen der Ganztagesförderung (GaföG)
22

I. A l l g e m e i n e s
§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Benutzung kreiseigener Einrichtungen erhebt der Landkreis privatrechtliche Ent-
gelte nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

(2) Soweit Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, wird die Steuer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zusätzlich erhoben. Die umsatzsteuerpflichtigen Entgeltsätze sind in den
Anlagen entsprechend ausgewiesen.

(3) Nutzende Personen haben die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben wahr-
heitsgemäß und vollständig vorzunehmen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Der Landkreis kann schriftliche Auskünfte verlangen.

(4) Für den Besuch kreiseigener Fachschulen i.S.v. § 14 des Schulgesetzes Baden-Württem-
berg erhebt der Landkreis gemäß § 93 Abs. 2 Schulgesetz ein Schulgeld nach dem Ab-
schnitt IV des nachstehenden Verzeichnisses.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind mit dem Entgelt auch die dem Landkreis erwach-
senen Auslagen abgegolten.

§ 2 Haftung der Nutzenden

(1) Nutzende haften für alle Schäden an den überlassenen Gegenständen, Einrichtungen und
Zugangswegen, die von ihnen selbst, ihren Mitgliedern, Bediensteten, Beauftragen sowie
den Besucherinnen und Besuchern ihrer Veranstaltungen verursacht werden. Entspre-
chendes gilt bei Verlust überlassener Gegenstände.

(2) Der Landkreis überlässt den Nutzenden die Schul- und Sporteinrichtungen sowie die Ge-
räte und Medien des Kreismedienzentrums und der Schulbibliothek in einem ordnungs-
gemäßen Zustand. Die nutzenden Personen sind verpflichtet, die in Satz 1 genannten Ein-
richtungen und Gegenstände jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Be-
schaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen.

Diese Überprüfungspflicht bezieht sich auch auf die zu den Einrichtungen gehörenden Zu-
fahrten, Zuwege und Parkplätze. Die Nutzenden müssen außerdem sicherstellen, dass
schadhafte Gegenstände, Zufahrten, Zuwege und Parkplätze nicht benutzt werden.

(3) Sachschäden am Gebäude sowie Schäden am Schulinventar und an den Sportgeräten, die
bei der Nutzung entstanden oder aufgefallen sind, müssen dem technischen Personal ge-
meldet werden.

(4) Durch die Nutzung verursachte Schäden werden den nutzenden Personen in Rechnung
gestellt. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Rege-
lung.

(5) Nutzende stellen den Landkreis und die von diesem beauftragte Personen von etwaigen
Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucherin-
nen und Besucher der Veranstaltungen sowie sonstiger Dritter für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Schul- und Sporteinrichtungen, Ge-
räte und Medien des Kreismedienzentrums und der Bibliothek sowie der zu den Einrich-
tungen gehörenden Zufahrten, Zuwege und Parkplätze entstehen. Dies gilt auch für Schä-
den an abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken und anderen mitgebrach-
ten oder abgestellten Sachen.

(6) Schadensersatzansprüche der Nutzenden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht:

a. in Fallen zwingender gesetzlicher Haftung, bei Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten, bei Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften,

b. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Landkreises oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung einer gesetzlichen Vertreterin, eines gesetzli-
chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfin und Erfüllungsgehilfen des Landkreises be-
ruhen,

c. bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Land-
kreises oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer
gesetzlichen Vertreterin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfin und
Erfüllungsgehilfen des Landkreises beruhen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Nutzenden ist mit den vorstehenden Re-
gelungen nicht verbunden.

(7) Der Landkreis kann verlangen, dass Nutzende den Abschluss einer Haftpflichtversiche-
rung nachweisen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind.

(8) Bei Verlust eines den Nutzenden überlassenen Schlüssels haften die Nutzenden für den
Ersatz der Schließanlage bis zu einem Betrag von 25.000 €.

(9) Bestehen in anderweitigen Regelungen, insbesondere Benutzungs- und Schulordnungen,
die beachtet werden müssen, anderweitige Ausführungen, werden diese ergänzend zu
§ 2 dieser Entgeltordnung herangezogen. Bei Widersprüchen gehen die hier geschriebe-
nen Regelungen vor.

(10) Die Ausführungen dieses Abschnitts gelten für alle nachfolgenden Abschnitte, soweit dort
keine spezielleren Regelungen getroffen sind.

§ 3 Pflichten der Nutzenden

(1) Die Nutzungsanfrage für die Benutzung der kreiseigenen Einrichtungen (Schulräume,
Sporthallen, Sportfreiflächen sowie Therapiebäder) ist mindestens vier Wochen vor dem
gewünschten Nutzungsbeginn beim Landkreis, Amt für Kreisschulen (Schulträger), schrift-
lich oder per E-Mail zu stellen. Die Zustimmung der Nutzung erfolgt schriftlich per E-Mail
oder über den Postweg des Amts für Kreisschulen.

Die Nutzungsanfrage soll die genauen Angaben über die Nutzenden, die Art, den Beginn,
die Zeitdauer und die Häufigkeit der Nutzung enthalten.

Über die Nutzungsmöglichkeit der kreiseigenen Einrichtungen bestimmt das Amt für
Kreisschulen in Absprache mit den Schulleitungen und den Gebäudebetreibenden.

Die Nutzungserlaubnis endet:
a. nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer,
b. durch Widerruf der Zustimmung durch das Amt für Kreisschulen oder
c. durch Verzicht seitens der Nutzenden.

(2) Bei der Inanspruchnahme kreiseigener Einrichtungen sind Nutzende verpflichtet, den
Weisungen der Schulleitungen oder des technischen Personals Folge zu leisten. Die Haus-
und Hallenordnung der jeweiligen Einrichtung ist zu beachten. Den Schulleitungen, dem
technischen Personal sowie den Mitarbeitenden des Landkreises ist jederzeit der Zutritt
zu den mitgenutzten Räumen oder Hallen zu gestatten. Die oben genannten Personen
sind außerdem dazu berechtigt auf fehlerhaftes Verhalten hinzuweisen und die Einstel-
lung zu verlangen.

(3) Bei Nutzung der kreiseigenen Einrichtungen muss eine vom Veranstaltenden verantwort-
liche Person ununterbrochen die Einhaltung der Haus- bzw. Hallenordnung sowie den ge-
ordneten Verlauf der Veranstaltung gewährleisten. Die Anwesenheit einer verantwortli-
chen Person als Aufsichtsperson ist während der Inanspruchnahme der kreiseigenen Ein-
richtungen sicherzustellen.

(4) Die kreiseigenen Einrichtungen sind von den Nutzenden besenrein zu hinterlassen. Die
erforderliche Unterhaltsreinigung der Schulräume und -hallen wird vom Landkreis an den
Wochentagen von Montag bis Freitag durchgeführt.

Kosten für die Beseitigung von Verunreinigung über dem normalen Maße hinaus sowie
eine Sonderreinigung während unterrichtsfreien Zeiten, werden vom Landkreis den Nut-
zenden in Rechnung gestellt. Die Entscheidung über die Durchführung einer Sonderreini-
gung kann von der Landkreisverwaltung in Abstimmung mit dem technischen Personal
der jeweiligen Einrichtung auch schon vor der Nutzung getroffen werden. Der Nutzende
wird über die Entscheidung zur Durchführung einer Sonderreinigung vor Nutzung infor-
miert.

(5) Das Rauchen ist auf dem gesamten Schul- und Sportstättengelände sowie innerhalb der
Räumlichkeiten nicht gestattet. Sind auf dem Gelände Raucherbereiche vorgesehen, ist
das Rauchen nur innerhalb der gekennzeichneten Bereiche erlaubt.

(6) Das Abstellen von Fahrzeugen auf den ausgewiesenen Pausenhöfen ist nicht gestattet.

(7) Bei der Nutzung von Schulräumen außerhalb der Unterrichtszeit kann die Benutzung von
bestimmten Ein- bzw. Ausgängen am Schulgebäude von der Schulleitung, dem techni-
schen Personal oder dem Amt für Kreisschulen vorgeschrieben werden.

(8) Erhalten die Nutzenden Schlüssel für Schulräume, Hallen, Geräteräume, Schränke oder
sonstige Einrichtungen, sind sie für die Dauer der Überlassung der Schlüssel für den ord-
nungsgemäßen Verschluss dieser Räume und Einrichtungen verantwortlich.

(9) Sofern die Nutzung der kreiseigenen Einrichtungen über die Öffnungszeiten des Schulge-
bäudes hinaus geht, ist mit dem technischen Personal der jeweiligen Einrichtung vorab
ein Abstimmungstermin für die Einweisung in die ordnungsgemäße Schließung des Ge-
bäudes zu vereinbaren. Für die Schließung des Gebäudes sind im Anschluss nur die vom
technischen Personal eingewiesenen Personen befugt.

(10) Die Erlaubnis der Nutzung kann in Fällen von Nichteinhaltung der jeweiligen Hausord-
nung, Verursachung von Sachschäden bzw. sonstigen Schäden oder bei Zuwiderhandlung
von Anweisungen der Schulleitung, dem technischen Personal oder des Amts für Kreis-
schulen entzogen werden.

II. K r e i s m e d i e n z e n t r u m
§ 4 Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums

(1) Für die Inanspruchnahme des Kreismedienzentrums durch Privatpersonen oder für eine
gewerbliche Nutzung erhebt der Landkreis privatrechtliche Entgelte nach den Regelungen
gemäß der §§ 5 – 8 und der Anlage 1 dieser Entgeltordnung.

(2) Die in § 8 festgelegten Säumnisentgelte werden bei Überschreitung der vereinbarten Aus-
leihzeit von allen Entleihenden des Medienzentrums erhoben, ungeachtet dessen, ob sie
gem. § 7 vom Entgelt befreit sind.

(3) Der Verleih erfolgt im Rahmen der technischen und lizenzrechtlichen Möglichkeiten, d.h.
es