Kreistag des Landkreises Ravensburg beschließt GaFöG-Satzung über Betreuung an SBBZ des Landkreises Ravensburg; wirksam ab 14.09.2026
Landkreis Ravensburg
L A N D K R E I S R A V E N S B U R G
Satzung über die Betreuung im Rahmen des Ganztagesför- derungsgesetzes (GaFöG) an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren des Landkreises Ravensburg
Aufgrund § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 139) in Ver- bindung mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztags- förderungsgesetz - GaFöG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), das durch Artikel 6 des Geset- zes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, hat der Kreistag des Landkreises Ravensburg am 14.07.2026 folgende Satzung über die Betreuung im Rahmen des Ganztagesförderungsgesetzes (GaFöG) an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen- tren des Landkreises Ravensburg ab dem 14.09.2026 beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. Betreuung während der Schulzeit 3 § 1 Betreuungszeiten 3 § 2 Ort der Betreuung 3 § 3 Verpflegung 3 § 4 Beförderung 3 § 5 Entgelte 4 § 6 Krankheit und sonstige Abwesenheit 4 § 7 Aufsicht 4 § 8 Beginn und Beendigung der Betreuung 4 II. Betreuung während der Ferien 5 § 9 Betreuungszeiten 5 § 10 Ort der Betreuung 5 § 11 Verpflegung 5 § 12 Beförderung 6 § 13 Entgelte 6 § 14 Krankheit und sonstige Abwesenheit 6 § 15 Aufsicht 6 § 16 Beginn und Beendigung der Betreuung 7 III. Allgemeine Regelungen 7 § 17 Anspruchsberechtigte Kinder 7 § 18 Betreuungsinhalt 7 § 19 Gruppenbildung 7 § 20 Anmeldung Verbindlichkeit und Verpflichtungsdauer 8 § 21 Abrechnung 8 § 22 Versicherungsschutz 9 § 23 Datenschutz 9 § 24 Salvatorische Klausel 9 § 25 Inkrafttreten 9
Präambel Der Landkreis Ravensburg bietet für Kinder der Grundstufe der unten aufgeführten Sonderpä- dagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) eine ergänzende Betreuung während der Schulzeit (im Folgenden „Schulzeitbetreuung“) sowie eine Betreuung während der Ferien (im Folgenden „Ferienbetreuung“) im Rahmen des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) an.
I . B e t r e u u n g w ä h r e n d d e r S c h u l z e i t § 1 Betreuungszeiten
(1) Die Schulzeitbetreuung beginnt jeweils nach dem Unterricht und deckt ergänzend zum Unterricht insgesamt 8 Stunden Betreuung am Tag zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach GaFöG ab.
(2) In den Schulferien, an gesetzlichen und regionalen Feiertagen sowie den beweglichen Fe- rientagen und unterrichtsfreien Tagen, findet keine Schulzeitbetreuung statt. Neben der Schulzeitbetreuung ist im Rahmen des GaFöGs eine Ferienbetreuung mit Ausnahme von 20 Schließtagen eingerichtet. Für die Ferienbetreuung gelten gesonderte Regelungen nach den §§ 9 – 16 dieser Satzung.
§ 2 Ort der Betreuung
(1) Die Schulzeitbetreuung erfolgt an den beiden Schulstandorten: • Albert-Schweitzer-Schule, Gebrazhofer Straße 29, 88353 Kißlegg. • Martinusschule, St.-Martinus-Straße 70, 88212 Ravensburg.
(2) Von Schülerinnen und Schülern, die ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einer Außenstelle eines SBBZ‘s besuchen, ist die Schulzeitbetreuung an der zugeordneten Stammschule wahrzunehmen.
§ 3 Verpflegung
(1) Die Kinder können in der Mittagspause eine warme Mahlzeit erhalten. Für diese wird eine gesonderte Gebühr erhoben, welche eine Weiterberechnung der anfallenden Drittkosten ohne Aufschlag berücksichtigt.
(2) Besondere Bedürfnisse oder Beeinträchtigungen der Kinder im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme sind von den Sorgeberechtigten bei der Anmeldung anhand des Teil- nehmersteckbriefes anzuzeigen.
§ 4 Beförderung
Die Inanspruchnahme der Schulzeitbetreuung nach GaFöG ist freiwillig und unterliegt nicht der Schulpflicht. Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförde- rungskosten regelt die Beförderung vor und nach den schulpflichtigen Unterrichtszeiten. Die Sorgeberechtigten haben sich bei Inanspruchnahme der Schulzeitbetreuung selbst
um die Beförderung der Kinder im Anschluss an die Schulzeitbetreuung zu kümmern. Es wird keine Schülerbeförderung durch den Landkreis Ravensburg eingerichtet.
§ 5 Entgelte
Der Landkreis Ravensburg erhebt für die Schulzeitbetreuung ein Entgelt. Dieser Elternbei- trag soll gemeinsam mit der Betriebskostenförderung des Landes Baden-Württemberg weitestgehend zur Deckung der für die Betreuung anfallenden Kosten dienen. Die Ent- gelte sind in der „Entgelt- und Benutzungsordnung für die kreiseigenen Einrichtungen“ festgesetzt.
§ 6 Krankheit und sonstige Abwesenheit
(1) Grundsätzlich gelten bei (ansteckenden) Krankheiten die gleichen Regelungen wie beim Schulbesuch. Kranke Kinder müssen bis zur vollständigen Genesung zuhause bleiben. Er- krankt ein Kind während der Betreuung, werden die Sorgeberechtigten benachrichtigt und aufgefordert, das Kind umgehend abzuholen.
(2) Im Krankheitsfall und bei sonstiger Abwesenheit haben die Sorgeberechtigten ihr Kind ab dem ersten Krankheitstag oder Abwesenheitstag, noch vor Beginn der Betreuung, im Schulsekretariat zu entschuldigen.
(3) Im Falle der Erkrankung des Kindes, die länger als zwei Wochen andauert, werden die Sorgeberechtigten unter Vorlage eines ärztlichen Attestes für die Dauer der Erkrankung ab der dritten Krankheitswoche von der Zahlungspflicht befreit. Mit einem formlosen An- trag ist das Attest von den Sorgeberechtigten an das Landratsamt Ravensburg, Amt für Kreisschulen, zu übersenden.
(4) Der Betrag der zu erstattenden Entgelte errechnet sich anteilig auf die krankheitsbedingt abwesenden Betreuungstage ab der dritten Woche. Grundlage für die Berechnung sind die täglichen Stundenentgelte sowie die Anzahl der Betreuungstage.
§ 7 Aufsicht
(1) Während der Betreuungszeit übernehmen die Fachkräfte die Verantwortung für die Kin- der ihrer Gruppen. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Fachkräfte in der Schule und endet mit der Übergabe an die Sorgeberechtigten oder die von den Sorgeberechtigten benannten verantwortlichen Personen.
(2) Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht. Für den Wechsel zum Betreuungsangebot obliegt die Aufsichtspflicht der Schule.
§ 8 Beginn und Beendigung der Betreuung
(1) Die Schulzeitbetreuung beginnt mit Start des Schuljahres und endet mit dem letzten Schultag des Schuljahres.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn das Kind länger als vier Wochen unentschuldigt der Betreuung ferngeblieben ist oder für zwei aufeinanderfolgende Mo- nate die Entgelte, trotz schriftlicher Mahnung, nicht entrichtet worden sind.
(3) Abmeldungen während des laufenden Jahres sind nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Wegzug, Schulwechsel) möglich. Eine Frist von 4 Wo- chen zum Monatsende ist einzuhalten.
I I . B e t r e u u n g w ä h r e n d d e r Fe r i e n
§ 9 Betreuungszeiten
(1) Die Ferienbetreuung findet von Montag bis Freitag täglich für 8 Stunden zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach GaFöG in der Zeit von 08:00 – 16:00 Uhr statt. In den Ferien finden sowohl an der Albert-Schweitzer-Schule als auch der Martinusschule Ferienbetreuungen anderer Träger statt (z.B. Lebenshilfe, Stiftung Liebenau). In diesen Zeiträumen behält sich der Landkreis Ravensburg vor, keine weitere parallele Ferienbe- treuung anzubieten.
(2) Ein Anspruch auf Ferienbetreuung nach Ganztagsförderungsgesetz besteht für alle Feri- entage, beweglichen Ferientage und unterrichtsfreien Tage, mit Ausnahme von 20 Schließtagen pro Schuljahr.
§ 10 Ort der Betreuung
(1) Die Ferienbetreuung erfolgt an den beiden Schulstandorten: • Albert-Schweitzer-Schule, Gebrazhofer Straße 29, 88353 Kißlegg. • Martinusschule, St.-Martinus-Straße 70, 88212 Ravensburg.
(2) Eine Standortzusammenlegung kann aus organisatorischen, pädagogischen und wirt- schaftlichen Gründen nicht erfolgen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die eine Außenstelle eines SBBZ besuchen, können an der Fe- rienbetreuung der zugeordneten Stammschule teilnehmen.
§ 11 Verpflegung
(1) Die Sorgeberechtigten haben den Kindern Verpflegung und Getränke für den Betreuungs- zeitraum mitzugeben.
(2) Besondere Bedürfnisse oder Beeinträchtigungen der Kinder im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme sind von den Sorgeberechtigten bei der Anmeldung anhand des Teil- nehmersteckbriefes anzuzeigen.
§ 12 Beförderung
Die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung nach GaFöG ist freiwillig. Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten regelt die Beförderung vor und nach schulpflichtiger Unterrichtszeiten. Die Sorgeberechtigten haben sich bei Inanspruch- nahme der Ferienbetreuung selbst um die Beförderung der Kinder zu kümmern. Es wird keine Schülerbeförderung durch den Landkreis Ravensburg eingerichtet.
§ 13 Entgelte
Der Landkreis Ravensburg erhebt für die Ferienbetreuung ein Entgelt. Dieser Elternbei- trag soll gemeinsam mit der Betriebskostenförderung des Landes Baden-Württemberg weitestgehend zur Deckung der für die Betreuung anfallenden Kosten dienen. Die Ent- gelte sind in der „Entgelt- und Benutzungsordnung für die kreiseigene Einrichtungen“ festgesetzt.
§ 14 Krankheit und sonstige Abwesenheit
(1) Grundsätzlich gelten bei (ansteckenden) Krankheiten die gleichen Regelungen wie beim Schulbesuch. Kranke Kinder müssen bis zur vollständigen Genesung zuhause bleiben. Er- krankt ein Kind während der Betreuung, werden die Sorgeberechtigten benachrichtigt und aufgefordert, das Kind umgehend abzuholen.
(2) Im Krankheitsfall und bei sonstiger Abwesenheit haben die Sorgeberechtigten ihr Kind ab dem ersten Krankheits- oder Abwesenheitstag, noch vor Beginn der Betreuung zu ent- schuldigen.
(3) Im Falle der Erkrankung des Kindes, die länger als zwei Wochen andauert, werden die Sorgeberechtigten unter Vorlage eines ärztlichen Attestes für die Dauer der Erkrankung ab der dritten Krankheitswoche von der Zahlungspflicht befreit. Mit einem formlosen An- trag ist das Attest von den Sorgeberechtigten an das Landratsamt Ravensburg, Amt für Kreisschulen, zu übersenden.
(4) Der Betrag der zu erstattenden Entgelte errechnet sich anteilig auf die krankheitsbedingt abwesenden Betreuungstage ab der dritten Woche. Grundlage für die Berechnung sind die wöchentlichen Entgelte sowie die Anzahl der Betreuungstage pro Schuljahr.
§ 15 Aufsicht
(1) Während der Betreuungszeit übernehmen die Fachkräfte die Verantwortung für die Kin- der ihrer Gruppen. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Fachkräfte in der Schule und endet mit der Übergabe an die Sorgeberechtigten oder die von den Sorgeberechtigten benannten verantwortlichen Personen.
(2) Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht.
§ 16 Beginn und Beendigung der Betreuung
(1) Die Ferienbetreuung beginnt mit Beginn des Schuljahres und endet mit dem Ende des Schuljahres.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn das Kind länger als vier Wochen unentschuldigt der Betreuung ferngeblieben ist oder für zwei aufeinanderfolgende Mo- nate die Entgelte, trotz schriftlicher Mahnung, nicht entrichtet worden sind.
(3) Abmeldungen während des laufenden Jahres sind nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Wegzug, Schulwechsel) möglich. Eine Frist von 4 Wo- chen zum Monatsende ist einzuhalten.
I I I . A l l g e m e i n e Re g e l u n g e n
§ 17 Anspruchsberechtigte Kinder
Die Schülerinnen und Schüler der Grundstufen (Grundschulklassen) an den SBBZen des Landkreises Ravensburg haben ab dem Zeitp