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title: "Kreistag des Landkreises Ravensburg beschließt GaFöG-Satzung über Betreuung an SBBZ des Landkreises Ravensburg; wirksam ab 14.09.2026"
sdDatePublished: "2026-07-29T13:02:00Z"
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Kreistag des Landkreises Ravensburg beschließt GaFöG-Satzung über Betreuung an SBBZ des Landkreises Ravensburg; wirksam ab 14.09.2026

Landkreis Ravensburg

L A N D K R E I S R A V E N S B U R G

Satzung
über die Betreuung im Rahmen des Ganztagesför-
derungsgesetzes (GaFöG) an Sonderpädagogischen
Bildungs- und Beratungszentren des Landkreises
Ravensburg

Aufgrund § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg LKrO) in der Fassung vom 19. Juni
1987, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 139) in Ver-
bindung mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztags-
förderungsgesetz - GaFöG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), das durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, hat der Kreistag des
Landkreises Ravensburg am 14.07.2026 folgende Satzung über die Betreuung im Rahmen des
Ganztagesförderungsgesetzes (GaFöG) an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszen-
tren des Landkreises Ravensburg ab dem 14.09.2026 beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

I. Betreuung während der Schulzeit
3
§ 1 Betreuungszeiten
3
§ 2 Ort der Betreuung
3
§ 3 Verpflegung
3
§ 4 Beförderung
3
§ 5 Entgelte
4
§ 6 Krankheit und sonstige Abwesenheit
4
§ 7 Aufsicht
4
§ 8 Beginn und Beendigung der Betreuung
4
II. Betreuung während der Ferien
5
§ 9 Betreuungszeiten
5
§ 10 Ort der Betreuung
5
§ 11 Verpflegung
5
§ 12 Beförderung
6
§ 13 Entgelte
6
§ 14 Krankheit und sonstige Abwesenheit
6
§ 15 Aufsicht
6
§ 16 Beginn und Beendigung der Betreuung
7
III. Allgemeine Regelungen
7
§ 17 Anspruchsberechtigte Kinder
7
§ 18 Betreuungsinhalt
7
§ 19 Gruppenbildung
7
§ 20 Anmeldung Verbindlichkeit und Verpflichtungsdauer
8
§ 21 Abrechnung
8
§ 22 Versicherungsschutz
9
§ 23 Datenschutz
9
§ 24 Salvatorische Klausel
9
§ 25 Inkrafttreten
9

Präambel
Der Landkreis Ravensburg bietet für Kinder der Grundstufe der unten aufgeführten Sonderpä-
dagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) eine ergänzende Betreuung während der
Schulzeit (im Folgenden „Schulzeitbetreuung“) sowie eine Betreuung während der Ferien (im
Folgenden „Ferienbetreuung“) im Rahmen des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) an.

I . B e t r e u u n g w ä h r e n d d e r S c h u l z e i t
§ 1 Betreuungszeiten

(1) Die Schulzeitbetreuung beginnt jeweils nach dem Unterricht und deckt ergänzend zum
Unterricht insgesamt 8 Stunden Betreuung am Tag zur Erfüllung des Rechtsanspruchs
nach GaFöG ab.

(2) In den Schulferien, an gesetzlichen und regionalen Feiertagen sowie den beweglichen Fe-
rientagen und unterrichtsfreien Tagen, findet keine Schulzeitbetreuung statt. Neben der
Schulzeitbetreuung ist im Rahmen des GaFöGs eine Ferienbetreuung mit Ausnahme von
20 Schließtagen eingerichtet. Für die Ferienbetreuung gelten gesonderte Regelungen
nach den §§ 9 – 16 dieser Satzung.

§ 2 Ort der Betreuung

(1) Die Schulzeitbetreuung erfolgt an den beiden Schulstandorten:
• Albert-Schweitzer-Schule, Gebrazhofer Straße 29, 88353 Kißlegg.
• Martinusschule, St.-Martinus-Straße 70, 88212 Ravensburg.

(2) Von Schülerinnen und Schülern, die ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einer
Außenstelle eines SBBZ‘s besuchen, ist die Schulzeitbetreuung an der zugeordneten
Stammschule wahrzunehmen.

§ 3 Verpflegung

(1) Die Kinder können in der Mittagspause eine warme Mahlzeit erhalten. Für diese wird eine
gesonderte Gebühr erhoben, welche eine Weiterberechnung der anfallenden Drittkosten
ohne Aufschlag berücksichtigt.

(2) Besondere Bedürfnisse oder Beeinträchtigungen der Kinder im Zusammenhang mit der
Nahrungsaufnahme sind von den Sorgeberechtigten bei der Anmeldung anhand des Teil-
nehmersteckbriefes anzuzeigen.

§ 4 Beförderung

Die Inanspruchnahme der Schulzeitbetreuung nach GaFöG ist freiwillig und unterliegt
nicht der Schulpflicht. Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförde-
rungskosten regelt die Beförderung vor und nach den schulpflichtigen Unterrichtszeiten.
Die Sorgeberechtigten haben sich bei Inanspruchnahme der Schulzeitbetreuung selbst

um die Beförderung der Kinder im Anschluss an die Schulzeitbetreuung zu kümmern. Es
wird keine Schülerbeförderung durch den Landkreis Ravensburg eingerichtet.

§ 5 Entgelte

Der Landkreis Ravensburg erhebt für die Schulzeitbetreuung ein Entgelt. Dieser Elternbei-
trag soll gemeinsam mit der Betriebskostenförderung des Landes Baden-Württemberg
weitestgehend zur Deckung der für die Betreuung anfallenden Kosten dienen. Die Ent-
gelte sind in der „Entgelt- und Benutzungsordnung für die kreiseigenen Einrichtungen“
festgesetzt.

§ 6 Krankheit und sonstige Abwesenheit

(1) Grundsätzlich gelten bei (ansteckenden) Krankheiten die gleichen Regelungen wie beim
Schulbesuch. Kranke Kinder müssen bis zur vollständigen Genesung zuhause bleiben. Er-
krankt ein Kind während der Betreuung, werden die Sorgeberechtigten benachrichtigt
und aufgefordert, das Kind umgehend abzuholen.

(2) Im Krankheitsfall und bei sonstiger Abwesenheit haben die Sorgeberechtigten ihr Kind ab
dem ersten Krankheitstag oder Abwesenheitstag, noch vor Beginn der Betreuung, im
Schulsekretariat zu entschuldigen.

(3) Im Falle der Erkrankung des Kindes, die länger als zwei Wochen andauert, werden die
Sorgeberechtigten unter Vorlage eines ärztlichen Attestes für die Dauer der Erkrankung
ab der dritten Krankheitswoche von der Zahlungspflicht befreit. Mit einem formlosen An-
trag ist das Attest von den Sorgeberechtigten an das Landratsamt Ravensburg, Amt für
Kreisschulen, zu übersenden.

(4) Der Betrag der zu erstattenden Entgelte errechnet sich anteilig auf die krankheitsbedingt
abwesenden Betreuungstage ab der dritten Woche. Grundlage für die Berechnung sind
die täglichen Stundenentgelte sowie die Anzahl der Betreuungstage.

§ 7 Aufsicht

(1) Während der Betreuungszeit übernehmen die Fachkräfte die Verantwortung für die Kin-
der ihrer Gruppen. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die
Fachkräfte in der Schule und endet mit der Übergabe an die Sorgeberechtigten oder die
von den Sorgeberechtigten benannten verantwortlichen Personen.

(2) Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht. Für den Wechsel
zum Betreuungsangebot obliegt die Aufsichtspflicht der Schule.

§ 8 Beginn und Beendigung der Betreuung

(1) Die Schulzeitbetreuung beginnt mit Start des Schuljahres und endet mit dem letzten
Schultag des Schuljahres.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn das Kind länger als vier Wochen
unentschuldigt der Betreuung ferngeblieben ist oder für zwei aufeinanderfolgende Mo-
nate die Entgelte, trotz schriftlicher Mahnung, nicht entrichtet worden sind.

(3) Abmeldungen während des laufenden Jahres sind nur in begründeten Ausnahmefällen
(z.B. schwerwiegende Erkrankung, Wegzug, Schulwechsel) möglich. Eine Frist von 4 Wo-
chen zum Monatsende ist einzuhalten.

I I . B e t r e u u n g w ä h r e n d d e r Fe r i e n

§ 9 Betreuungszeiten

(1) Die Ferienbetreuung findet von Montag bis Freitag täglich für 8 Stunden zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs nach GaFöG in der Zeit von 08:00 – 16:00 Uhr statt.
In den Ferien finden sowohl an der Albert-Schweitzer-Schule als auch der Martinusschule
Ferienbetreuungen anderer Träger statt (z.B. Lebenshilfe, Stiftung Liebenau). In diesen
Zeiträumen behält sich der Landkreis Ravensburg vor, keine weitere parallele Ferienbe-
treuung anzubieten.

(2) Ein Anspruch auf Ferienbetreuung nach Ganztagsförderungsgesetz besteht für alle Feri-
entage, beweglichen Ferientage und unterrichtsfreien Tage, mit Ausnahme von 20
Schließtagen pro Schuljahr.

§ 10 Ort der Betreuung

(1) Die Ferienbetreuung erfolgt an den beiden Schulstandorten:
• Albert-Schweitzer-Schule, Gebrazhofer Straße 29, 88353 Kißlegg.
• Martinusschule, St.-Martinus-Straße 70, 88212 Ravensburg.

(2) Eine Standortzusammenlegung kann aus organisatorischen, pädagogischen und wirt-
schaftlichen Gründen nicht erfolgen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die eine Außenstelle eines SBBZ besuchen, können an der Fe-
rienbetreuung der zugeordneten Stammschule teilnehmen.

§ 11 Verpflegung

(1) Die Sorgeberechtigten haben den Kindern Verpflegung und Getränke für den Betreuungs-
zeitraum mitzugeben.

(2) Besondere Bedürfnisse oder Beeinträchtigungen der Kinder im Zusammenhang mit der
Nahrungsaufnahme sind von den Sorgeberechtigten bei der Anmeldung anhand des Teil-
nehmersteckbriefes anzuzeigen.

§ 12 Beförderung

Die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung nach GaFöG ist freiwillig. Die Satzung über die
Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten regelt die Beförderung vor und
nach schulpflichtiger Unterrichtszeiten. Die Sorgeberechtigten haben sich bei Inanspruch-
nahme der Ferienbetreuung selbst um die Beförderung der Kinder zu kümmern. Es wird
keine Schülerbeförderung durch den Landkreis Ravensburg eingerichtet.

§ 13 Entgelte

Der Landkreis Ravensburg erhebt für die Ferienbetreuung ein Entgelt. Dieser Elternbei-
trag soll gemeinsam mit der Betriebskostenförderung des Landes Baden-Württemberg
weitestgehend zur Deckung der für die Betreuung anfallenden Kosten dienen. Die Ent-
gelte sind in der „Entgelt- und Benutzungsordnung für die kreiseigene Einrichtungen“
festgesetzt.

§ 14 Krankheit und sonstige Abwesenheit

(1) Grundsätzlich gelten bei (ansteckenden) Krankheiten die gleichen Regelungen wie beim
Schulbesuch. Kranke Kinder müssen bis zur vollständigen Genesung zuhause bleiben. Er-
krankt ein Kind während der Betreuung, werden die Sorgeberechtigten benachrichtigt
und aufgefordert, das Kind umgehend abzuholen.

(2) Im Krankheitsfall und bei sonstiger Abwesenheit haben die Sorgeberechtigten ihr Kind ab
dem ersten Krankheits- oder Abwesenheitstag, noch vor Beginn der Betreuung zu ent-
schuldigen.

(3) Im Falle der Erkrankung des Kindes, die länger als zwei Wochen andauert, werden die
Sorgeberechtigten unter Vorlage eines ärztlichen Attestes für die Dauer der Erkrankung
ab der dritten Krankheitswoche von der Zahlungspflicht befreit. Mit einem formlosen An-
trag ist das Attest von den Sorgeberechtigten an das Landratsamt Ravensburg, Amt für
Kreisschulen, zu übersenden.

(4) Der Betrag der zu erstattenden Entgelte errechnet sich anteilig auf die krankheitsbedingt
abwesenden Betreuungstage ab der dritten Woche. Grundlage für die Berechnung sind
die wöchentlichen Entgelte sowie die Anzahl der Betreuungstage pro Schuljahr.

§ 15 Aufsicht

(1) Während der Betreuungszeit übernehmen die Fachkräfte die Verantwortung für die Kin-
der ihrer Gruppen. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die
Fachkräfte in der Schule und endet mit der Übergabe an die Sorgeberechtigten oder die
von den Sorgeberechtigten benannten verantwortlichen Personen.

(2) Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht.

§ 16 Beginn und Beendigung der Betreuung

(1) Die Ferienbetreuung beginnt mit Beginn des Schuljahres und endet mit dem Ende des
Schuljahres.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn das Kind länger als vier Wochen
unentschuldigt der Betreuung ferngeblieben ist oder für zwei aufeinanderfolgende Mo-
nate die Entgelte, trotz schriftlicher Mahnung, nicht entrichtet worden sind.

(3) Abmeldungen während des laufenden Jahres sind nur in begründeten Ausnahmefällen
(z.B. schwerwiegende Erkrankung, Wegzug, Schulwechsel) möglich. Eine Frist von 4 Wo-
chen zum Monatsende ist einzuhalten.

I I I . A l l g e m e i n e Re g e l u n g e n

§ 17 Anspruchsberechtigte Kinder

Die Schülerinnen und Schüler der Grundstufen (Grundschulklassen) an den SBBZen des
Landkreises Ravensburg haben ab dem Zeitp