SIX SIS AG veröffentlicht Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform; Teilnehmerkreis auf Banken und Wertpapierhäuser beschränkt
Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform (AGB SIX Digital Asset Plattform)
SIS-503 | Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform | Version Juli 2026 1 | 23
Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform (AGB SIX Digital Asset Plattform)
Ausgabe Juli 2026
SIS-503 | Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform | Version Juli 2026 2 | 23
Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines 4 1. Status von SIX SIS AG und der SIX Digital Asset Plattform 4 2. Teilnehmer der SIX Digital Asset Plattform 4 3. Teilnahmevoraussetzungen der SIX Digital Asset Plattform 5 4. Sistierung und Beendigung der Teilnehmerschaft 5 5. Effekten- und Geldkonten 7 6. Verfügungsberechtigung und Legitimationsprüfung 7 7. Prüfung von Effekten 7 8. Zugelassene Effekten 7 9. Vertraulichkeit, Offenlegung, Auslagerungen 8 10. Datenschutz 10 11. Kommunikation 10 12. Vertraulichkeit 11 13. Einhaltung des anwendbaren Rechts, Unterstützungs- und Kostentragungspflicht bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gegen SIX SIS 11 14. Preise und Verzinsung 12 15. Kosten und Auslagen 12 16. Anhänge sowie Rules & Regulations 12 17. Änderung der AGB inkl. Anhänge und Rules & Regulations 12 18. Sprachfassungen 13 B. Einlieferung von Globalurkunden 13 18a. Ausgabe, Zustand und Lieferbarkeit 13 18b. Gewährleistungspflicht des Einlieferers 14 18c. Ort der Ein- und Auslieferung 14 18d. Rückgabe von irrtümlichen Einlieferungen 14 18e. Verfahren nach Einlieferung 14 18f. Lieferversprechen bei neuen Emissionen 14 C. Verwahrung von Globalrukunden 15 18g. Globalurkunden (Art. 973b OR) 15 D. Entstehung, Verfügung über und Untergang von Bucheffekten bei SIX SIS 15 19. Entstehung von Bucheffekten bei SIX SIS 15 20. Verfügung über Bucheffekten 15 21. Untergang von Bucheffekten 15 E. Verwaltung der Effekten 15 22. Umfang der Verwaltungsaufgaben 15 23. Corporate Actions 16 24. Sonstige Verwaltungshandlungen 16 F. Verfügung über Effekten 16 25. Weisungen der Teilnehmer im Allgemeinen 16 26. Widerruflichkeit und Finalität von Weisungen sowie Vollendung der Abwicklung 16 27. Auslieferungsweisungen im Speziellen 17 28. Übertragungsweisungen im Speziellen 17 29. Nicht ausführbare Weisungen 18 G. Geldabwicklung 18 30. Allgemeine Vorschriften zur Geldabwicklung 18 31. Kontokorrentverkehr 19 32. Auszahlung im SIC System 19 32a Geldabwicklung in Fremdwährungen 19 H. Kontrolle und Abstimmungen 19 33. Kontrollpflicht des Teilnehmers 19
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I. Haftung 20 34. Haftung 20 J. Retentions-, Pfand- und Verrechnungsrecht 20 35. Retentions- und Verwertungsrecht 20 36. Pfandrecht 20 37. Verrechnungsrecht 21 K. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 21 38. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 21 39. Erfüllungsort 21 40. Unterzeichnung 21 L. Übergangsbestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 21 41. Ad Ziff. 16: Weitere für den Teilnehmer verbindliche Regelwerke («Rules & Regulations») 21 Anhang 1 22 1. Zugelassene Werte 22 2. Rechtsgrundlagen und -ansprüche 22 3. Einlieferungen 22 4. Buchführung 22 5. Verfügungen 22 6. Rückzüge 23 7. Bescheinigungen und Kontrollen 23 8. Abstimmung der Bestände 23 9. Verantwortung 23
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A. Allgemeines 1. Status von SIX SIS AG und der SIX Digital Asset Plattform Die SIX SIS AG (SIX SIS) ist ein Zentralverwahrer im Sinne von Art. 61 Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und eine Verwahrungsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Bucheffekten (Bucheffektengesetzt, BEG). SIX SIS ist Finanzintermediärin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. dbis des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG) und als solche der Geldwäschereiaufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt. 2. Teilnehmer der SIX Digital Asset Plattform Als Teilnehmer der SIX Digital Asset Plattform können juristische Personen aufgenommen werden, die im Effektenhandel bzw. dessen Abwicklung für Drittpersonen gewerbsmässig tätig sind, als: a) Banken gemäss den Bestimmungen des Bankengesetzes (BankG); b) ausländische Banken, die bei ihrer Aufnahme sowie während der Dauer als Teilnehmer einer angemessenen Institutsregulierung und -aufsicht sowie einer angemessenen Geldwäschereiregulierung und -aufsicht unterstehen; c) Wertpapierhäuser gemäss den Bestimmungen des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG); d) ausländische Wertpapierhäuser, die bei ihrer Aufnahme sowie während der Dauer als Teilnehmer einer angemessenen Institutsregulierung und -aufsicht sowie einer angemessenen Geldwäschereiregulierung und -aufsicht unterstehen; e) nach dem Recht ihres Domizilstaates anerkannte zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer, die bei ihrer Aufnahme sowie während der Dauer als Teilnehmer einer angemessenen Institutsregulierung und -aufsicht sowie einer angemessenen Geldwäschereiregulierung und -aufsicht unterstehen; f) die Schweizerische Nationalbank (SNB) sowie andere Zentralbanken aus Staaten mit einer angemessenen Geldwäschereiregulierung (insbesondere mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) sowie nicht mit Sitz in einem Staat, der in der Country Blacklist der SIX Group aufgeführt ist); g) andere Organisationen, welche die Abwicklung oder Verwahrung bzw. Verbuchung von Effekten betreiben, insbesondere Settlement Organisationen, Börsen und Nominee- Gesellschaften die bei ihrer Aufnahme sowie während der Dauer als Teilnehmer einer angemessenen Institutsregulierung und -aufsicht sowie einer angemessenen Geldwäschereiregulierung und -aufsicht unterstehen. Die aufgeführten Teilnehmerkategorien unterliegen keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Dienstleistungen und Produkte von SIX SIS.
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Teilnahmevoraussetzungen der SIX Digital Asset Plattform Teilnehmer der SIX Digital Asset Plattform müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: A. Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages bezüglich der SIX Digital Asset Plattform; B. Unterzeichnung des Zugangsvertrages und des Hostingvertrages bezüglich der SIX Digital Asset Plattform; C. Führung eines CHF-Kontos bei der SIX Interbank Clearing AG (SIC) und/oder bei einem Korrespondenzinstitut, das Teilnehmer der SIC ist, damit die Tokenisierung von CHF und spätere Abwicklung der Geldseite gewährleistet ist; D. Erfüllung der technischen und operationellen Anforderungen wie in den Rules & Regulations gemäss Ziff. 16 AGB SIX Digital Asset Plattform festgelegt; E. Der Teilnehmer ist zum Zeitpunkt der Aufnahme als Teilnehmer weder durch eine staatliche oder überstaatliche Behörde, welche wirtschaftliche Sanktionen oder Embargos verhängt (zum Beispiel die Vereinten Nationen, die Europäische Union, das schweizerische Staatssekretariat für Wirtschaft, das Office of Foreign Assets Control of the US Department of Treasury, das UK Office of Financial Sanctions Implementation des HM Treasury, als sanktionierte Person aufgeführt, noch wird er zu mehr als 50% durch eine von diesen Behörden sanktionierte Person direkt oder indirekt kontrolliert, noch ist er in einem Staat oder Gebiet domiziliert, das regionalen Sanktionen seitens einer dieser Behörden unterliegt, noch führt er während der Teilnehmerschaft wirtschaftliche Aktivitäten aus, die von einer Sanktions- oder Embargo-Massnahme einer solchen Behörde erfasst sind. Der Teilnehmer meldet SIX SIS umgehend ihn betreffende wesentliche sanktionsrelevante Sachverhalte, zum Beispiel Erfassung des Teilnehmers oder der ihn direkt oder indirekt kontrollierenden Person auf einer Sanktionslist der oben erwähnten staatlichen oder überstaatlichen Sanktionsbehörde. SIX SIS ist berechtigt, die Teilnehmerschaft eines Teilnehmers nach freiem Ermessen mit sofortiger Wirkung auf einen von ihr bestimmten Rahmen einzuschränken oder zu beenden, wenn die Sanktionsfreiheit im vorerwähnten Sinn nicht mehr gegeben ist. F. Übermittlung eines Gesuchs um Aufnahme als Teilnehmer. G. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme. SIX SIS entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. H. Der Teilnehmer ist verpflichtet, SIX SIS über alle wesentlichen Entwicklungen zu informieren, welche die Teilnehmerschaft an sich oder einzelne von SIX SIS erbrachte Dienstleistungen beeinflussen. Im Zweifelsfall hat der Teilnehmer SIX SIS zu informieren. 4. Sistierung und Beendigung der Teilnehmerschaft SIX SIS ist berechtigt, die Teilnehmerschaft zu sistieren, bis der Mangel behoben ist: a) wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Teilnehmer seine Teilnehmerschaft aufgrund unrichtiger Angaben erhalten hat, oder b) wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Teilnehmer die Kriterien für die Teilnehmerschaft nicht oder nicht mehr erfüllt und die Sistierung verhältnismässig erscheint. Ausser in dringenden Fällen informiert SIX SIS den Teilnehmer vorgängig über eine Sistierung.
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Die Teilnehmerschaft des Teilnehmers erlischt: a) Durch Kündigung seitens einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende jeden Monats. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. b) Vorbehältlich Art. 30a BankG, mit sofortiger Wirkung, wenn dem Teilnehmer durch die zuständige Behörde die aufsichtsrechtliche Bewilligung entzogen wird. Den Entzug der Bewilligung hat der Teilnehmer SIX SIS umgehend mitzuteilen. c) Mit sofortiger Wirkung, wenn ein zuständiges Gericht oder durch eine zuständige Behörde über den Teilnehmer den Konkurs oder die Liquidation bzw. eine mit diesen vergleichbare Massnahme angeordnet hat. d) Verletzt der Teilnehmer seine Verpflichtungen gegenüber SIX SIS oder einer anderen Gruppengesellschaft von SIX Group AG in grober Weise, entscheidet SIX SIS nach Gewährung einer kurzen Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in eigenem Ermessen über ein Erlöschen der Teilnehmerschaft und den Zeitpunkt eines solchen Erlöschens. e) Bestehen berechtigte Zweifel betreffend den Fortbestand des Teilnehmers, z.B. weil über seine Muttergesellschaft der Konkurs oder ein Nachlassverfahren eröffnet worden ist, entscheidet SIX SIS nach Gewährung einer kurzen Frist zur Stellungnahme in eigenem Ermessen über ein Erlöschen seiner Teilnehmerschaft und den Zeitpunkt eines solchen Erlöschens. f) Ordnet die zuständige schweizerische Aufsichtsbehörde eine Schutzmassnahme gemäss Art. 26 BankG oder ein Sanierungsverfahren gemäss 28 - 32 BankG an oder ordnet eine zuständige ausländische Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Massnahme an, entscheidet SIX SIS, vorbehältlich Art. 30a BankG, in eigenem Ermessen über ein Erlöschen der Teilnehmerschaft und den Zeitpunkt eines solchen Erlöschens. g) Tritt bei SIX SIS einer der oben unter lit. b) bis - f) aufgeführten Erlöschungsgründe ein, kann auch der Teilnehmer die Teilnehmerschaft bei SIX SIS mit sofortiger Wirkung erlöschen lassen, indem er dies SIX SIS schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitteilt. h) Nach der Sistierung oder Beendigung der Teilnehmerschaft, nimmt die SIX SIS keine Instruktionen für Transaktionen mehr entgegen. i) Nach Beendigung der Teilnehmerschaft überträgt SIX SIS die Vermögenswerte des ehemaligen Teilnehmers gemäss dessen Anweisungen bzw. den Anweisungen der zuständigen Stelle, z.B. der Aufsichtsbehörde, an den ehemaligen Teilnehmer oder D