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title: "SIX SIS AG veröffentlicht Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform; Teilnehmerkreis auf Banken und Wertpapierhäuser beschränkt"
sdDatePublished: "2026-07-29T11:26:00Z"
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SIX SIS AG veröffentlicht Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform; Teilnehmerkreis auf Banken und Wertpapierhäuser beschränkt

Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform (AGB SIX Digital Asset Plattform)

SIS-503 | Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform | Version Juli 2026
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Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform (AGB SIX Digital Asset
Plattform)

Ausgabe Juli 2026

SIS-503 | Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform | Version Juli 2026
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Inhaltsverzeichnis
A.
Allgemeines
4
1.
Status von SIX SIS AG und der SIX Digital Asset Plattform
4
2.
Teilnehmer der SIX Digital Asset Plattform
4
3.
Teilnahmevoraussetzungen der SIX Digital Asset Plattform
5
4.
Sistierung und Beendigung der Teilnehmerschaft
5
5.
Effekten- und Geldkonten
7
6.
Verfügungsberechtigung und Legitimationsprüfung
7
7.
Prüfung von Effekten
7
8.
Zugelassene Effekten
7
9.
Vertraulichkeit, Offenlegung, Auslagerungen
8
10.
Datenschutz
10
11.
Kommunikation
10
12.
Vertraulichkeit
11
13.
Einhaltung des anwendbaren Rechts, Unterstützungs- und
Kostentragungspflicht bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gegen SIX SIS
11
14.
Preise und Verzinsung
12
15.
Kosten und Auslagen
12
16.
Anhänge sowie Rules & Regulations
12
17.
Änderung der AGB inkl. Anhänge und Rules & Regulations
12
18.
Sprachfassungen
13
B.
Einlieferung von Globalurkunden
13
18a.
Ausgabe, Zustand und Lieferbarkeit
13
18b.
Gewährleistungspflicht des Einlieferers
14
18c.
Ort der Ein- und Auslieferung
14
18d.
Rückgabe von irrtümlichen Einlieferungen
14
18e.
Verfahren nach Einlieferung
14
18f.
Lieferversprechen bei neuen Emissionen
14
C.
Verwahrung von Globalrukunden
15
18g.
Globalurkunden (Art. 973b OR)
15
D.
Entstehung, Verfügung über und Untergang von Bucheffekten bei SIX SIS
15
19.
Entstehung von Bucheffekten bei SIX SIS
15
20.
Verfügung über Bucheffekten
15
21.
Untergang von Bucheffekten
15
E.
Verwaltung der Effekten
15
22.
Umfang der Verwaltungsaufgaben
15
23.
Corporate Actions
16
24.
Sonstige Verwaltungshandlungen
16
F.
Verfügung über Effekten
16
25.
Weisungen der Teilnehmer im Allgemeinen
16
26.
Widerruflichkeit und Finalität von Weisungen sowie Vollendung der
Abwicklung
16
27.
Auslieferungsweisungen im Speziellen
17
28.
Übertragungsweisungen im Speziellen
17
29.
Nicht ausführbare Weisungen
18
G.
Geldabwicklung
18
30.
Allgemeine Vorschriften zur Geldabwicklung
18
31.
Kontokorrentverkehr
19
32.
Auszahlung im SIC System
19
32a
Geldabwicklung in Fremdwährungen
19
H.
Kontrolle und Abstimmungen
19
33.
Kontrollpflicht des Teilnehmers
19

SIS-503 | Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform | Version Juli 2026
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I.
Haftung
20
34.
Haftung
20
J.
Retentions-, Pfand- und Verrechnungsrecht
20
35.
Retentions- und Verwertungsrecht
20
36.
Pfandrecht
20
37.
Verrechnungsrecht
21
K.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
21
38.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
21
39.
Erfüllungsort
21
40.
Unterzeichnung
21
L.
Übergangsbestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
21
41.
Ad Ziff. 16: Weitere für den Teilnehmer verbindliche Regelwerke («Rules &
Regulations»)
21
Anhang 1
22
1.
Zugelassene Werte
22
2.
Rechtsgrundlagen und -ansprüche
22
3.
Einlieferungen
22
4.
Buchführung
22
5.
Verfügungen
22
6.
Rückzüge
23
7.
Bescheinigungen und Kontrollen
23
8.
Abstimmung der Bestände
23
9.
Verantwortung
23

SIS-503 | Allgemeine Geschäftsbedingungen SIX Digital Asset Plattform | Version Juli 2026
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A.
Allgemeines
1.
Status von SIX SIS AG und der SIX Digital Asset Plattform
Die
SIX
SIS
AG
(SIX
SIS)
ist
ein
Zentralverwahrer
im
Sinne
von
Art.
61
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und eine Verwahrungsstelle im Sinne von Art. 4
Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Bucheffekten (Bucheffektengesetzt, BEG).
SIX SIS ist Finanzintermediärin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. dbis des Bundesgesetzes über
die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
(GwG) und als solche der Geldwäschereiaufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
(FINMA) unterstellt.
2.
Teilnehmer der SIX Digital Asset Plattform
Als Teilnehmer der SIX Digital Asset Plattform können juristische Personen aufgenommen
werden, die im Effektenhandel bzw. dessen Abwicklung für Drittpersonen gewerbsmässig
tätig sind, als:
a)
Banken gemäss den Bestimmungen des Bankengesetzes (BankG);
b)
ausländische Banken, die bei ihrer Aufnahme sowie während der Dauer als Teilnehmer
einer angemessenen Institutsregulierung und -aufsicht sowie einer angemessenen
Geldwäschereiregulierung und -aufsicht unterstehen;
c)
Wertpapierhäuser gemäss den Bestimmungen des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG);
d)
ausländische Wertpapierhäuser, die bei ihrer Aufnahme sowie während der Dauer als
Teilnehmer einer angemessenen Institutsregulierung und -aufsicht sowie einer
angemessenen Geldwäschereiregulierung und -aufsicht unterstehen;
e)
nach dem Recht ihres Domizilstaates anerkannte zentrale Gegenparteien und
Zentralverwahrer, die bei ihrer Aufnahme sowie während der Dauer als Teilnehmer
einer angemessenen Institutsregulierung und -aufsicht sowie einer angemessenen
Geldwäschereiregulierung und -aufsicht unterstehen;
f)
die Schweizerische Nationalbank (SNB) sowie andere Zentralbanken aus Staaten mit
einer angemessenen Geldwäschereiregulierung (insbesondere mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) sowie nicht
mit Sitz in einem Staat, der in der Country Blacklist der SIX Group aufgeführt ist);
g)
andere Organisationen, welche die Abwicklung oder Verwahrung bzw. Verbuchung von
Effekten betreiben, insbesondere Settlement Organisationen, Börsen und Nominee-
Gesellschaften die bei ihrer Aufnahme sowie während der Dauer als Teilnehmer einer
angemessenen Institutsregulierung und -aufsicht sowie einer angemessenen
Geldwäschereiregulierung und -aufsicht unterstehen.
Die aufgeführten Teilnehmerkategorien unterliegen keinerlei Einschränkungen hinsichtlich
der Dienstleistungen und Produkte von SIX SIS.

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3.
Teilnahmevoraussetzungen der SIX Digital Asset Plattform
Teilnehmer der SIX Digital Asset Plattform müssen folgende Voraussetzungen kumulativ
erfüllen:
A. Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages bezüglich der SIX Digital Asset Plattform;
B. Unterzeichnung des Zugangsvertrages und des Hostingvertrages bezüglich der SIX
Digital Asset Plattform;
C. Führung eines CHF-Kontos bei der SIX Interbank Clearing AG (SIC) und/oder bei einem
Korrespondenzinstitut, das Teilnehmer der SIC ist, damit die Tokenisierung von CHF und
spätere Abwicklung der Geldseite gewährleistet ist;
D. Erfüllung der technischen und operationellen Anforderungen wie in den Rules &
Regulations gemäss Ziff. 16 AGB SIX Digital Asset Plattform festgelegt;
E. Der Teilnehmer ist zum Zeitpunkt der Aufnahme als Teilnehmer weder durch eine
staatliche oder überstaatliche Behörde, welche wirtschaftliche Sanktionen oder
Embargos verhängt (zum Beispiel die Vereinten Nationen, die Europäische Union, das
schweizerische Staatssekretariat für Wirtschaft, das Office of Foreign Assets Control of
the US Department of Treasury, das UK Office of Financial Sanctions Implementation des
HM Treasury, als sanktionierte Person aufgeführt, noch wird er zu mehr als 50% durch
eine von diesen Behörden sanktionierte Person direkt oder indirekt kontrolliert, noch ist
er in einem Staat oder Gebiet domiziliert, das regionalen Sanktionen seitens einer dieser
Behörden unterliegt, noch führt er während der Teilnehmerschaft wirtschaftliche
Aktivitäten aus, die von einer Sanktions- oder Embargo-Massnahme einer solchen
Behörde erfasst sind. Der Teilnehmer meldet SIX SIS umgehend ihn betreffende
wesentliche sanktionsrelevante Sachverhalte, zum Beispiel Erfassung des Teilnehmers
oder der ihn direkt oder indirekt kontrollierenden Person auf einer Sanktionslist der
oben erwähnten staatlichen oder überstaatlichen Sanktionsbehörde. SIX SIS ist
berechtigt, die Teilnehmerschaft eines Teilnehmers nach freiem Ermessen mit sofortiger
Wirkung auf einen von ihr bestimmten Rahmen einzuschränken oder zu beenden, wenn
die Sanktionsfreiheit im vorerwähnten Sinn nicht mehr gegeben ist.
F. Übermittlung eines Gesuchs um Aufnahme als Teilnehmer.
G. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme. SIX SIS entscheidet über die Aufnahme nach
freiem Ermessen.
H. Der Teilnehmer ist verpflichtet, SIX SIS über alle wesentlichen Entwicklungen zu
informieren, welche die Teilnehmerschaft an sich oder einzelne von SIX SIS erbrachte
Dienstleistungen beeinflussen. Im Zweifelsfall hat der Teilnehmer SIX SIS zu informieren.
4.
Sistierung und Beendigung der Teilnehmerschaft
SIX SIS ist berechtigt, die Teilnehmerschaft zu sistieren, bis der Mangel behoben ist:
a) wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Teilnehmer seine Teilnehmerschaft aufgrund
unrichtiger Angaben erhalten hat, oder
b) wenn
Anhaltspunkte
bestehen,
dass
der
Teilnehmer
die
Kriterien
für
die
Teilnehmerschaft nicht oder nicht mehr erfüllt und die Sistierung verhältnismässig
erscheint.
Ausser in dringenden Fällen informiert SIX SIS den Teilnehmer vorgängig über eine
Sistierung.

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Die Teilnehmerschaft des Teilnehmers erlischt:
a) Durch Kündigung seitens einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende jeden Monats. Die Kündigung hat mit
eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
b) Vorbehältlich Art. 30a BankG, mit sofortiger Wirkung, wenn dem Teilnehmer durch die
zuständige Behörde die aufsichtsrechtliche Bewilligung entzogen wird. Den Entzug der
Bewilligung hat der Teilnehmer SIX SIS umgehend mitzuteilen.
c) Mit sofortiger Wirkung, wenn ein zuständiges Gericht oder durch eine zuständige
Behörde über den Teilnehmer den Konkurs oder die Liquidation bzw. eine mit diesen
vergleichbare Massnahme angeordnet hat.
d) Verletzt der Teilnehmer seine Verpflichtungen gegenüber SIX SIS oder einer anderen
Gruppengesellschaft von SIX Group AG in grober Weise, entscheidet SIX SIS nach
Gewährung einer kurzen Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in
eigenem Ermessen über ein Erlöschen der Teilnehmerschaft und den Zeitpunkt eines
solchen Erlöschens.
e) Bestehen berechtigte Zweifel betreffend den Fortbestand des Teilnehmers, z.B. weil über
seine Muttergesellschaft der Konkurs oder ein Nachlassverfahren eröffnet worden ist,
entscheidet SIX SIS nach Gewährung einer kurzen Frist zur Stellungnahme in eigenem
Ermessen über ein Erlöschen seiner Teilnehmerschaft und den Zeitpunkt eines solchen
Erlöschens.
f)
Ordnet die zuständige schweizerische Aufsichtsbehörde eine Schutzmassnahme gemäss
Art. 26 BankG oder ein Sanierungsverfahren gemäss 28 - 32 BankG an oder ordnet eine
zuständige ausländische Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Massnahme an,
entscheidet SIX SIS, vorbehältlich Art. 30a BankG, in eigenem Ermessen über ein
Erlöschen der Teilnehmerschaft und den Zeitpunkt eines solchen Erlöschens.
g) Tritt bei SIX SIS einer der oben unter lit. b) bis - f) aufgeführten Erlöschungsgründe ein,
kann auch der Teilnehmer die Teilnehmerschaft bei SIX SIS mit sofortiger Wirkung
erlöschen lassen, indem er dies SIX SIS schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitteilt.
h) Nach der Sistierung oder Beendigung der Teilnehmerschaft, nimmt die SIX SIS keine
Instruktionen für Transaktionen mehr entgegen.
i)
Nach Beendigung der Teilnehmerschaft überträgt SIX SIS die Vermögenswerte des
ehemaligen Teilnehmers gemäss dessen Anweisungen bzw. den Anweisungen der
zuständigen Stelle, z.B. der Aufsichtsbehörde, an den ehemaligen Teilnehmer oder
D