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title: "Jugendämter in Sachsen schalteten 2025 das Familiengericht 956-mal ein und leiteten 1.311 Maßnahmen ein; 84 weniger als Vorjahr"
sdDatePublished: "2026-07-29T06:07:00Z"
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  - "Nordsachsen"
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Jugendämter in Sachsen schalteten 2025 das Familiengericht 956-mal ein und leiteten 1.311 Maßnahmen ein; 84 weniger als Vorjahr

Jugendämter schalteten 956 mal das Familiengericht 2025 in Sachsen ein, 1.311 Maßnahmen eingeleitet

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Medieninformation
105/2026
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
Jugendämter schalteten 956 mal das Familiengericht
2025 in Sachsen ein, 1.311 Maßnahmen eingeleitet
In Folge einer Gefährdung des Kindeswohls haben die Jugendämter für Kinder
und Jugendliche in Sachsen 2025 insgesamt 956 mal das Familiengericht
angerufen, weil es dessen Tätigwerden für erforderlich hielt. Nach Angaben des
Statistischen Landeamtes sind das 84 weniger als im Vorjahr.
Daraufhin
entschied
das
Familiengericht
über
die
Einleitung
von
1.311 Maßnahmen. Diese waren u. a. darauf zurückzuführen, dass die
Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das
Kind abzuwenden oder einer Inobhutnahme widersprachen. Die Maßnahmen des
Familiengerichts umfassten:
•
297 Auferlegungen der Inanspruchnahme von Hilfen der Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII - z. B. Hilfen zur Erziehung),
•
157 Aussprachen
von
Geboten
und
Verboten
gegenüber
den
Personensorgeberechtigten oder Dritten gemäß § 1666 Absatz 3 Nummer 2
bis 4 BGB (z. B. das Gebot, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen; das
Verbot, Orte, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzusuchen oder
Kontakt mit dem Kind aufzunehmen),
•
79 Ersetzungen
von
Erklärungen
des/der
Personensorgeberechtigten
(z. B. die Einwilligung in die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung oder
die Zustimmung zur Inobhutnahme eines Kindes) und
•
421 vollständige und 357 teilweise Übertragungen der elterlichen Sorge auf
das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (vollständiger und
teilweiser Entzug der elterlichen Sorge).

Auskunft erteilt: Frau Kühne, Tel.: 03578 33-2174
Daten sind für das Land Sachsen sowie für Kreisfreie Städte und Landkreise
erhältlich.
Weitergehende Veröffentlichungen im Internet:
https://www.statistik.sachsen.de/html/adoptionen-sorgerecht.html
und
https://www.statistik.sachsen.de/download/statistische-berichte/statistik-
sachsen_kV8_kinder-jugendhilfe-pflege-beistand.xlsx

Pressesprecherin
Diana Roth

Durchwahl
Telefon +49 3578 33-1910

presse@statistik.sachsen.de

Kamenz, 29. Juli 2026

Statistisches Landesamt
des Freistaates Sachsen
Macherstraße 63
01917 Kamenz

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MI 105/2026
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vollständige
teilw eise
Chemnitz, Stadt
26

3

8

-

11

21

Erzgebirgskreis
62

28

25

-

24

49

Mittelsachsen
29

1

-

1

8

10

Vogtlandkreis
65

27

6

4

11

24

Zwickau
79

23

23

4

28

21

Dresden, Stadt
254

85

38

29

118

71

Bautzen
60

19

1

9

9

14

Görlitz
101

17

8

7

57

26

Meißen
50

19

18

8

18

20

Sächsische Schweiz-
  Osterzgebirge
47

15

5

6

24

18

Leipzig, Stadt
123

34

2

2

64

44

Leipzig
34

22

19

9

31

16

Nordsachsen
26

4

4

-

18

23

Sachsen 2025
956

297

157

79

421

357

                           2024
1.040

335

172

62

416

390

                           2023
1.246

332

181

105

672

442

Anrufungen und Entscheidungen des Familiengerichts in Sachsen über die Einleitung von
Maßnahmen wegen Gefährdungen des Kindeswohls 2025 nach Kreisfreien Städten und
Landkreisen
Anru-
fungen
des
Familien-
gerichtes
Entscheidungen des Familiengerichts über die Einleitung
von Maßnahmen w egen Gefährdungen des Kindesw ohls
Kreisfreie Stadt
Landkreis
Land
dem/den
Personensorge-
berechtigten
gegenüber
Auferlegung
der Inanspruch-
nahme von Leis-
tungen der Kin-
der- und Jugend-
hilfe gem. § 1666
Abs. 3 Nr. 1
BGB
gegenüber
dem/den
Personensor-
geberechtigten
oder Dritten Aus-
sprache von an-
deren Geboten
oder Verboten
gem. § 1666 Ab-
satz 3 Nummer
2 bis 4 BGB
Ersetzung von
Erklärungen
des/der
Personensorge-
berechtigten
gem.
§ 1666 Absatz 3
Nummer 5 BGB
 Übertragung der elterlichen
Sorge auf das Jugendamt oder
einen Dritten als Vormund oder
Pfleger gem. § 1666 Absatz 3
Nummer 6 BGB