Gemeinderat der Stadt Ulm verlängert die Sanierungssatzung für das Gebiet Wengenviertel in Ulm; bis 31.12.2029
Öffentliche Bekanntmachung
der Stadt Ulm
- Satzungsänderung zur Verlängerung der Sanierungssatzung für das Gebiet „Wengenviertel“
Aufgrund von § 142 Abs. 3 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), welches zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL. 2000, 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 13) hat der Gemeinderat der Stadt Ulm in seiner Sitzung am 24.06.2026 folgende Sanierungssatzung beschlossen:
§ 1 Verlängerung der Sanierungssatzung
Die durch Satzung vom 09.10.2013 förmlich festgelegte Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Wengenviertel“, öffentlich bekanntgemacht am 17.10.2013, wird verlängert. Die Sanierung soll bis zum 31.12.2029 durchgeführt werden.
§ 2 Begründung
Die Verlängerung der Sanierungssatzung ist erforderlich, da die Sanierungsziele innerhalb der ursprünglich festgelegten Frist nicht vollständig erreicht werden konnten. Ziel des Sanierungsgebiets „Wengenviertel“ ist die Erneuerung der gesamten Wengengasse, der Sedelhofgasse, der Keltergasse, des Heigeleshofs und des Jakob- Griesinger-Platzes. Die Fortführung der Sanierung ist notwendig, um alle Maßnahme umsetzen zu können. § 3 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich bleibt unverändert und ergibt sich aus dem Lageplan im Maßstab M 1:1.500 der Sanierungstreuhand Ulm GmbH mit Datum vom 16.05.2022. Der Lageplan vom 16.05.2022 (Anlage 1) ist Bestandteil der Satzung. Im Lageplan dargestellt sind sämtliche Flurstücke, welche sich nach der 4. Satzungsänderung zum Wengenviertel im Sanierungsgebiet befinden. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Davon betroffen sind die Flurstücke: 60; 60/1; 60/2; 60/3; 60/4; 62; 62/1; 62/2; 62/3; 62/4; 63; 63/1; 63/5; 63/6; 63/7; 95; 95/1; 95/2; 95/3; 95/4; 95/5; 95/6; 96; 96/1; 96/2; 96/3; 96/4; 96/5; 96/6; 96/7; 96/8; 96/9;
97; 97/1; 97/2; 97/3; 97/4; 97/4; 97/5; 97/6; 97/7; 97/8; 97/9; 104; 104/2; 104/3; 106; 107; 107/1; 107/2; 107/3; 107/7; 107/9; 107/10; 107/11; 115; 115/1; 115/2; 115/3; 115/4; 115/5; 115/6; 117; 117/1; 119; 119/1; 119/2; 119/3; 119/4; 119/5; 121; 123/3; 123/4; 123/5; 123/6; 124; 128/9; 128/10; 131; 131/1; 131/2; 131/3; 131/4; 131/5; 132; 132/1; 132/2; 132/3; 132/4; 133; 136; 136/1; 136/10; 136/11; 136/12; 136/13; 136/14; 136/2; 136/3; 136/5; 136/6; 136/7; 136/8; 136/9; 137; 137/9; 143; 285; 285/14; 287; 287/3 der Gemarkung Ulm, Flur Ulm.
§ 4 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des §§ 144 ff. BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden ohne Einschränkung Anwendung. § 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ulm, 25.06.2026 Martin Ansbacher Oberbürgermeister
Der Bereich der Sanierungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Die Satzung liegt öffentlich aus und kann bei der Stadt Ulm, Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht, Münchner Str. 2, Zimmer 0.001 während den Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt
Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Ulm unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Tag der Veröffentlichung: 29.07.2026