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title: "Gemeinderat der Stadt Ulm verlängert die Sanierungssatzung für das Gebiet Wengenviertel in Ulm; bis 31.12.2029"
sdDatePublished: "2026-07-29T04:18:00Z"
source: "https://www.ulm.de/-/media/ulm/zdv/downloads/oeffentliche-bekanntmachungen/2026/juli-2026/2026_07_29--verlngerung-sanierungssatzung-fr-das--gebiet-wengenviertel.pdf?rev=f4df893a7d6c4a979ea65b9413e09f70\u0026hash=CE04C485ED45FB7F18215A73AD7363FA"
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  - "Ulm"
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Gemeinderat der Stadt Ulm verlängert die Sanierungssatzung für das Gebiet Wengenviertel in Ulm; bis 31.12.2029

Öffentliche Bekanntmachung

der Stadt Ulm

5. Satzungsänderung zur Verlängerung der Sanierungssatzung für
das Gebiet „Wengenviertel“

Aufgrund von § 142 Abs. 3 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), welches zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden
ist und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli
2000 (GBL. 2000, 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 13) hat der Gemeinderat der Stadt Ulm in seiner
Sitzung am 24.06.2026 folgende Sanierungssatzung beschlossen:

§ 1
Verlängerung der Sanierungssatzung

Die durch Satzung vom 09.10.2013 förmlich festgelegte Sanierungssatzung für das
Sanierungsgebiet „Wengenviertel“, öffentlich bekanntgemacht am 17.10.2013, wird
verlängert. Die Sanierung soll bis zum 31.12.2029 durchgeführt werden.

§ 2
Begründung

Die Verlängerung der Sanierungssatzung ist erforderlich, da die Sanierungsziele
innerhalb der ursprünglich festgelegten Frist nicht vollständig erreicht werden konnten.
Ziel des Sanierungsgebiets „Wengenviertel“ ist die Erneuerung der gesamten
Wengengasse, der Sedelhofgasse, der Keltergasse, des Heigeleshofs und des Jakob-
Griesinger-Platzes. Die Fortführung der Sanierung ist notwendig, um alle Maßnahme
umsetzen zu können.
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich bleibt unverändert und ergibt sich aus dem Lageplan im
Maßstab M 1:1.500 der Sanierungstreuhand Ulm GmbH mit Datum vom 16.05.2022.
Der Lageplan vom 16.05.2022 (Anlage 1) ist Bestandteil der Satzung. Im Lageplan
dargestellt sind sämtliche Flurstücke, welche sich nach der 4. Satzungsänderung zum
Wengenviertel im Sanierungsgebiet befinden.
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im
vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Davon betroffen sind die Flurstücke: 60;
60/1; 60/2; 60/3; 60/4; 62; 62/1; 62/2; 62/3; 62/4; 63; 63/1; 63/5; 63/6; 63/7; 95; 95/1;
95/2; 95/3; 95/4; 95/5; 95/6; 96; 96/1; 96/2; 96/3; 96/4; 96/5; 96/6; 96/7; 96/8; 96/9;

97; 97/1; 97/2; 97/3; 97/4; 97/4; 97/5; 97/6; 97/7; 97/8; 97/9; 104; 104/2; 104/3; 106;
107; 107/1; 107/2; 107/3; 107/7; 107/9; 107/10; 107/11; 115; 115/1; 115/2; 115/3;
115/4; 115/5; 115/6; 117; 117/1; 119; 119/1; 119/2; 119/3; 119/4; 119/5; 121; 123/3;
123/4; 123/5; 123/6; 124; 128/9; 128/10; 131; 131/1; 131/2; 131/3; 131/4; 131/5; 132;
132/1; 132/2; 132/3; 132/4; 133; 136; 136/1; 136/10; 136/11; 136/12; 136/13; 136/14;
136/2; 136/3; 136/5; 136/6; 136/7; 136/8; 136/9; 137; 137/9; 143; 285; 285/14; 287;
287/3 der Gemarkung Ulm, Flur Ulm.

§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des §§ 144 ff. BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und
Rechtsvorgänge finden ohne Einschränkung Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ulm, 25.06.2026
Martin Ansbacher
Oberbürgermeister

Der Bereich der Sanierungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Die Satzung liegt öffentlich
aus und kann bei der Stadt
Ulm, Hauptabteilung
Stadtplanung, Umwelt,
Baurecht, Münchner Str. 2,
Zimmer 0.001 während den
Sprechzeiten von jedermann
eingesehen werden. Über
den Inhalt wird auf
Verlangen Auskunft erteilt

Hinweis gemäß § 4 der
Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg

Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens-

oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu
Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an
gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.
der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der
Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Ulm unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Tag der Veröffentlichung: 29.07.2026