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title: "Studierende öffentlicher und staatlich anerkannten Fachakademien für Sozialpädagogik haben in Bayern schriftliche Prüfungen zu bearbeiten; Zulassung zur staatlichen Prüfung bis 1. März 2027"
sdDatePublished: "2026-07-29T15:00:00Z"
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Studierende öffentlicher und staatlich anerkannten Fachakademien für Sozialpädagogik haben in Bayern schriftliche Prüfungen zu bearbeiten; Zulassung zur staatlichen Prüfung bis 1. März 2027

Abschlussprüfung 2027 an Fachakademien für Sozialpädagogik

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Bayerisches Ministerialblatt
BayMBl. 2026 Nr. 310
29. Juli 2026
Abschlussprüfung 2027 an Fachakademien für Sozialpädagogik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 14. Juli 2026, Az. VII.5-BS9500.0-3/18/59
1.
Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen sowie nach der Schulordnung für die Fachakademien (FakO).
2.
Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien für Sozialpädagogik haben in den
folgenden Fächern schriftliche Prüfungen zu bearbeiten:
–
Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
–
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik (nach Konfession).
Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich über den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs
Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung (Prüfungszeit 30 Minuten).
3.
Andere Bewerberinnen und Bewerber (Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für
Sozialpädagogik angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen
können) können nach § 63 FakO bzw. § 102 Abs. 1 FakO i.V.m. § 37 FakOSozPäd an der staatlichen
Abschlussprüfung teilnehmen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 64 FakO bzw.
§ 102 Abs. 1 FakO i.V.m. § 38 FakOSozPäd erfüllen.
Andere Bewerberinnen und Bewerber haben im Rahmen der Abschlussprüfung dieselben schriftlichen
(vgl. Nr. 2) Prüfungsleistungen zu erbringen wie Studierende der Fachakademie. Darüber hinaus haben
sie in den Fächern
–
Politik und Gesellschaft sowie Soziologie,
–
mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung bzw. Erziehung,
–
Ökologie/Gesundheitspädagogik bzw. Ökologie/Gesundheitserziehung,
–
Recht und Organisation,
–
Deutsch sowie
–
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik
schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je 120 Minuten zu bearbeiten. Im Fach Praxis- und
Methodenlehre mit Gesprächsführung ist eine mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer
und in den Fächern Kunst- und Werkpädagogik bzw. Kunst- und Werkerziehung sowie Musik- und
Bewegungspädagogik bzw. Musik- und Bewegungserziehung eine praktische sowie mündliche Prüfung
abzulegen (§ 63 Abs. 3 FakO bzw. § 102 Abs. 1 FakO i.V.m. § 37 Abs. 3 FakOSozPäd).
Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber ist bis
spätestens 1. März 2027 bei der Schule zu beantragen.
Dem Antrag sind die in § 64 Abs. 3 FakO bzw. § 102 Abs. 1 FakO i.V.m. § 38 Abs. 3 FakOSozPäd
genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen.
Über den Antrag wird schriftlich entschieden.

BayMBl. 2026 Nr. 310
29. Juli 2026
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4.
Der schriftliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung an Fachakademien für Sozialpädagogik
findet nach folgendem Prüfungsplan statt:
Mittwoch, 9. Juni 2027
Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
(Bearbeitungszeit 240 Minuten)
Montag, 14. Juni 2027
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik nach Konfession
(Bearbeitungszeit 180 Minuten)
Der Prüfungsplan für den Nachtermin lautet:
Montag, 27. September 2027
Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
(Bearbeitungszeit 240 Minuten)
Donnerstag, 30. September 2027
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik nach Konfession
(Bearbeitungszeit 180 Minuten)
5.
Der mündliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung richtet sich nach § 57 FakO bzw. § 102 Abs. 1
FakO i.V.m. § 30 FakOSozPäd, der praktische und mündliche Teil für andere Bewerberinnen und
Bewerber nach § 63 Abs. 3 FakO bzw. § 102 Abs. 1 FakO i.V.m. § 37 Abs. 3 FakOSozPäd.
Martin W u n s c h
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 31
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