Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Verwendung von Lehrkräften an kommunalen und privaten beruflichen Schulen in Bayern; genehmigungsfreie Einstellung möglich
Verwendung von Lehrkräften an kommunalen sowie Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an privaten beruflichen Schulen
Seite 1 von 14 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 314 29. Juli 2026 2236.2.2-K Verwendung von Lehrkräften an kommunalen sowie Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an privaten beruflichen Schulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Juli 2026, Az. VII.7-BP9001.2/70/8 Zum Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1, Art. 94 sowie Art. 99 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an beruflichen Schulen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bestimmungen: Teil A Allgemeine Bestimmungen für kommunale Schulen 1Die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an Schulen kommunaler Schulträger ist gemäß Art. 27 Abs. 4 Satz 1 BayEUG der jeweiligen Schulaufsicht nur anzuzeigen. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bekanntmachung wird von der Schulaufsicht nicht geprüft, sie kann allerdings auf Ersuchen einer Kommune vor der Einstellung beratend tätig werden. 3Im Falle von Beschwerden oder schulaufsichtlichen Beanstandungen hat die Kommune das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung und Verwendung einzelner Lehrkräfte gegenüber der Schulaufsicht nachzuweisen. Teil B Allgemeine Bestimmungen für Schulen in privater Trägerschaft 1. Persönliche Eignung Voraussetzung für den Einsatz und die Verwendung ist in jedem Fall das Vorliegen der persönlichen Eignung gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Art. 94 Abs. 2 BayEUG. 2. Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung 1Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.1 ist der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.2 erfordert keine Anzeige bei der Schulaufsichtsbehörde. 3Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.3 ist der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen; mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass sich der Schulträger rechtzeitig und nachdrücklich um eine geeignete Lehrkraft bemüht hat. 2.1 Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigepflicht 2.1.1 1Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft, soweit sie über eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworbene Lehramtsqualifikation verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll. 2Dies trifft z. B. auf folgende Lehrerberufsqualifikationen zu:
BayMBl. 2026 Nr. 314 29. Juli 2026 Seite 2 von 14 – Schulartbezogene bayerische Lehramtsbefähigung nach BayLBG, QualVFL, ZAPOFIB oder ZLSFbAV, – schulartbezogene innerdeutsche Lehramtsbefähigung aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, – Lehrerberufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworben wurde, wenn sich diese auf die jeweilige Schulart bezieht oder sie umfasst. 2.1.2 Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft mit einer in Bayern oder außerhalb Bayerns innerdeutschen erworbenen Lehramtsbefähigung, die an folgenden dem Lehramt zugeordneten Schularten in Unterrichtsfächern verwendet wird, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben: Bezeichnung des Lehramts Schulart Lehramt an Gymnasien berufliche Schulen Lehramt an Realschulen Wirtschaftsschulen Für eine in Bayern erworbene Lehramtsbefähigung zudem: Geistliche mit Pfarrkonkurs oder der theologischen Anstellungsprüfung berufliche Schulen Für eine in Bayern erworbene Lehramtsbefähigung zudem: Fachlehrkräfte gemäß ZAPO-F II in der jeweils gültigen Fassung Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Berufsfachschulen mit Ausnahme der Berufsfachschulen für Musik 2.1.3 Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft mit einer außerhalb Bayerns erworbenen Lehramtsbefähigung – die nach Feststellung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 22 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes einer in Bayern erworbenen Lehramtsbefähigung entspricht – die an folgenden dem Lehramt zugeordneten Schularten in Unterrichtsfächern verwendet wird, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben: Bezeichnung des Lehramts Schulart Lehramt an Gymnasien berufliche Schulen Lehramt an Realschulen Wirtschaftsschulen 2.1.4 1Keiner Genehmigung, aber eine Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Verwendung und Einstellung einer Lehrkraft an einer Beruflichen Oberschule in denjenigen Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben, wenn die Lehrkraft eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Gymnasien hat und die Lehrkraft gemäß Nr. 4.2.3 Spiegelstrich 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom 11. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 250) für den Einsatz in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Gymnasiums nachqualifiziert ist sowie eine Lehrkraft mit einer bestehenden unbefristeten Unterrichtsgenehmiung für die Jahrgangsstufen 5 bis 13 an Gymnasien. 2Die entsprechende Einstellung und Verwendung der Lehrkräfte an Beruflichen Oberschulen auf Probe ist parallel zur Nachqualifikation am Gymnasium möglich. 3In den Prüfungsfächern darf die Einstellung und
BayMBl. 2026 Nr. 314 29. Juli 2026 Seite 3 von 14 Verwendung während der Nachqualifikation nur in den Fächern und Jahrgangsstufen erfolgen, in denen die Lehrkraft auch am Gymnasium eingesetzt wird. 4Hinsichtlich der Probezeit gelten die unten in Teil B Nr. 3.2 genannten Vorgaben entsprechend. 2.1.5 Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Nr. 1 von Teil C, Teil D oder Teil E dieser Bekanntmachung erfüllt sind. 2.2 Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigefreiheit 2.2.1 Keiner Genehmigung und, sofern sie der Schulaufsichtsbehörde nicht bereits anderweitig vorliegen, nur des unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung vorzulegenden Nachweises über die persönliche Eignung bedarf die nebenberufliche oder nebenamtliche Verwendung von Lehrkräften, welche die fachlichen Voraussetzungen für das Lehramt der Fachlehrer gemäß ZAPOFIB oder QualVFL erfüllen im praktischen Unterricht an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien. 2.2.2 Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedarf die nur kurzzeitige Verwendung von nach Teil B Nr. 2.1.2 oder Teil B Nr. 2.1.3 eingestellten Lehrkräften in Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung nicht bezogen haben (sog. „fachfremder“ Unterrichtseinsatz), oder an anderen Schularten als den in der rechten Spalte in der jeweiligen Tabelle unter Teil B Nr. 2.1.2 bzw. Nr. 2.1.3 zugeordneten. 2.2.3 Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedarf die Verwendung einer Lehrkraft mit bestehender Unterrichtsgenehmigung für eine Wirtschaftsschule für den Unterricht in Modulfächern an der betreffenden Wirtschaftsschule. 2.3 Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigepflicht und Glaubhaftmachung 1Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige vom Schulträger bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde samt Glaubhaftmachung über die rechtzeitige und nachdrückliche Bemühung um eine geeignete Lehrkraft, bedarf der zeitlich befristete Unterrichtseinsatz in den allgemeinbildenden Fächern von qualifizierten Lehrkräften mit voller schulartbezogener Lehramtsbefähigung. 2Folgende Einschränkungen sind bei einem zeitlich befristeten fachfremden Einsatz in allgemeinbildenden Fächern zu beachten: – Berufliche Oberschulen (Fachoberschulen und Berufsoberschulen): Im Bereich der Beruflichen Oberschulen ist kein fachfremder Einsatz möglich. – Alle anderen beruflichen Schulen: In den Fächern Sport und Religionslehre ist kein fachfremder Einsatz möglich. 3. Genehmigungspflichtige Einstellung und Verwendung 3.1 Der Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften, sofern die Voraussetzungen von Teil B Nr. 2 nicht vorliegen. 3.2 Genehmigungsvoraussetzungen; Genehmigung unter Vorbehalt 1Genehmigungsvoraussetzungen sind eine einschlägige fachliche Ausbildung sowie die pädagogische Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. 2Liegt lediglich eine einschlägige fachliche Ausbildung vor, kann die Genehmigung im Falle hauptberuflicher Tätigkeit nur unter Vorbehalt des Widerrufs für eine Probezeit von höchstens drei Jahren erteilt werden, sofern bundesrechtliche Mindestanforderungen dem nicht entgegenstehen. 3Im Falle nebenberuflicher oder nebenamtlicher Tätigkeit ist die Entscheidung über die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. 4Gleiches gilt für den Fall, dass der Nachweis einer erbrachten Lehrprobe fehlt. 5Während der Probezeit ist von der Schulaufsichtsbehörde die pädagogische Eignung der Lehrkraft zu beurteilen; die Feststellung der pädagogischen Eignung kann von der Teilnahme an Maßnahmen zum Erwerb der pädagogischen Qualifikation nach Maßgabe des Staatsministeriums abhängig gemacht werden. 6Nach dem Ergebnis der Beurteilung ist die Genehmigung entweder endgültig zu erteilen oder zu versagen.
BayMBl. 2026 Nr. 314 29. Juli 2026 Seite 4 von 14 7Die Anforderungen hinsichtlich der einschlägigen fachlichen Ausbildung nach Satz 1 gelten bei Vorliegen der in den jeweiligen Nr. 2 und Nr. 3 der Teile B und C dieser Bekanntmachung dargestellten Voraussetzungen als erfüllt. 3.3 Genehmigung in Ausnahmefällen 1Die Einstellung und Verwendung von Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Anforderungen an die fachliche Ausbildung gemäß Teil B Nr. 3.2 Satz 7 nicht erfüllen, kann in Ausnahmefällen von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn die fachliche Befähigung für die Unterrichtstätigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird, ein Interesse an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers besteht und bundesrechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. 2Nr. 3.2 Sätze 2 bis 6 dieses Teils B gelten entsprechend. 3.4 Zeitpunkt der Antragstellung 1Die erforderliche Genehmigung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass über den Antrag in angemessener Frist vor der Einstellung und/oder Verwendung entschieden werden kann. 2Die Verwendung von Lehrkräften, die nach Teil B Nr. 3.3 der Genehmigung bedürfen, ist auch in dringenden Fällen vor der Genehmigung ohne Rücksprache mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Teil B Nr. 5) unzulässig. 4. Genehmigung von nebenamtlichen und nebenberuflichen Schulleiterinnen und Schulleitern 1Im Hinblick auf die der Schulleitung in Art. 57 BayEUG zugewiesene Stellung und die damit verbundenen Aufgaben wird die Funktion einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters grundsätzlich hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Lehrkräften übertragen, die im Schulbereich bereits hinreichende berufspraktische Erfahrungen gesammelt haben, in der Regel durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einer Unterrichtstätigkeit an einer Schule als Lehrkraft. 2Die Schulleitung kann unterrichtlich nicht tätigen Personen übertragen werden, wenn ein anderes Mitglied der Schulleitung Lehrkraft der Schule ist; die Ansprüche an die berufspraktische Erfahrung nach Satz 1 gelten für dieses entsprechend. 3Die Leitung mehrerer, auch örtlich nicht verbundener Schulen ist möglich, wenn an allen mitgeleiteten Sc