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title: "Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Verwendung von Lehrkräften an kommunalen und privaten beruflichen Schulen in Bayern; genehmigungsfreie Einstellung möglich"
sdDatePublished: "2026-07-29T15:00:00Z"
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Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Verwendung von Lehrkräften an kommunalen und privaten beruflichen Schulen in Bayern; genehmigungsfreie Einstellung möglich

Verwendung von Lehrkräften an kommunalen sowie Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an privaten beruflichen Schulen

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Bayerisches Ministerialblatt
BayMBl. 2026 Nr. 314
29. Juli 2026
2236.2.2-K
Verwendung von Lehrkräften an kommunalen sowie
Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an privaten beruflichen Schulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 16. Juli 2026, Az. VII.7-BP9001.2/70/8
Zum Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1, Art. 94 sowie Art. 99 des Bayerischen Gesetzes über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an beruflichen Schulen erlässt das Bayerische
Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bestimmungen:
Teil A
Allgemeine Bestimmungen für kommunale Schulen
1Die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an Schulen kommunaler Schulträger ist gemäß Art. 27
Abs. 4 Satz 1 BayEUG der jeweiligen Schulaufsicht nur anzuzeigen. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen
nach dieser Bekanntmachung wird von der Schulaufsicht nicht geprüft, sie kann allerdings auf Ersuchen
einer Kommune vor der Einstellung beratend tätig werden. 3Im Falle von Beschwerden oder
schulaufsichtlichen Beanstandungen hat die Kommune das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Einstellung und Verwendung einzelner Lehrkräfte gegenüber der Schulaufsicht nachzuweisen.
Teil B
Allgemeine Bestimmungen für Schulen in privater Trägerschaft
1.
Persönliche Eignung
Voraussetzung für den Einsatz und die Verwendung ist in jedem Fall das Vorliegen der
persönlichen Eignung gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Art. 94 Abs. 2 BayEUG.
2.
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung
1Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.1 ist der
Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Die
genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.2 erfordert keine Anzeige bei
der Schulaufsichtsbehörde. 3Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß
Nr. 2.3 ist der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen;
mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass sich der Schulträger rechtzeitig und
nachdrücklich um eine geeignete Lehrkraft bemüht hat.
2.1
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigepflicht
2.1.1
1Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und
Verwendung einer Lehrkraft, soweit sie über eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworbene Lehramtsqualifikation
verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll. 2Dies trifft z. B. auf
folgende Lehrerberufsqualifikationen zu:

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–
Schulartbezogene bayerische Lehramtsbefähigung nach BayLBG, QualVFL, ZAPOFIB oder
ZLSFbAV,
–
schulartbezogene innerdeutsche Lehramtsbefähigung aus einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland,
–
Lehrerberufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworben wurde, wenn sich diese
auf die jeweilige Schulart bezieht oder sie umfasst.
2.1.2
Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und
Verwendung einer Lehrkraft mit einer in Bayern oder außerhalb Bayerns innerdeutschen
erworbenen Lehramtsbefähigung, die an folgenden dem Lehramt zugeordneten Schularten in
Unterrichtsfächern verwendet wird, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben:
Bezeichnung des Lehramts
Schulart
Lehramt an Gymnasien
berufliche Schulen
Lehramt an Realschulen
Wirtschaftsschulen
Für eine in Bayern erworbene
Lehramtsbefähigung zudem:
Geistliche mit Pfarrkonkurs oder der
theologischen Anstellungsprüfung
berufliche Schulen
Für eine in Bayern erworbene
Lehramtsbefähigung zudem:
Fachlehrkräfte gemäß ZAPO-F II
in der jeweils gültigen Fassung
Berufsschulen, Wirtschaftsschulen,
Fachschulen, Fachakademien,
Berufsfachschulen mit Ausnahme der
Berufsfachschulen für Musik
2.1.3
Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und
Verwendung einer Lehrkraft mit einer außerhalb Bayerns erworbenen Lehramtsbefähigung – die
nach Feststellung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gemäß
Art. 7 Abs. 2 oder Art. 22 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes einer in Bayern erworbenen
Lehramtsbefähigung entspricht – die an folgenden dem Lehramt zugeordneten Schularten in
Unterrichtsfächern verwendet wird, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben:
Bezeichnung des Lehramts
Schulart
Lehramt an Gymnasien
berufliche Schulen
Lehramt an Realschulen
Wirtschaftsschulen
2.1.4
1Keiner Genehmigung, aber eine Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Verwendung und
Einstellung einer Lehrkraft an einer Beruflichen Oberschule in denjenigen Unterrichtsfächern,
auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben, wenn die Lehrkraft eine unbefristete
Unterrichtsgenehmigung für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Gymnasien hat und die Lehrkraft
gemäß Nr. 4.2.3 Spiegelstrich 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus über den Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen,
Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
vom 11. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 250) für den Einsatz in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 des
Gymnasiums nachqualifiziert ist sowie eine Lehrkraft mit einer bestehenden unbefristeten
Unterrichtsgenehmiung für die Jahrgangsstufen 5 bis 13 an Gymnasien. 2Die entsprechende
Einstellung und Verwendung der Lehrkräfte an Beruflichen Oberschulen auf Probe ist parallel zur
Nachqualifikation am Gymnasium möglich. 3In den Prüfungsfächern darf die Einstellung und

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Verwendung während der Nachqualifikation nur in den Fächern und Jahrgangsstufen erfolgen,
in denen die Lehrkraft auch am Gymnasium eingesetzt wird. 4Hinsichtlich der Probezeit gelten
die unten in Teil B Nr. 3.2 genannten Vorgaben entsprechend.
2.1.5
Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und
Verwendung einer Lehrkraft, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Nr. 1 von Teil C, Teil D
oder Teil E dieser Bekanntmachung erfüllt sind.
2.2
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigefreiheit
2.2.1
Keiner Genehmigung und, sofern sie der Schulaufsichtsbehörde nicht bereits anderweitig
vorliegen, nur des unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung vorzulegenden Nachweises über
die persönliche Eignung bedarf die nebenberufliche oder nebenamtliche Verwendung von
Lehrkräften, welche die fachlichen Voraussetzungen für das Lehramt der Fachlehrer gemäß
ZAPOFIB oder QualVFL erfüllen im praktischen Unterricht an Berufsschulen, Berufsfachschulen,
Fachschulen und Fachakademien.
2.2.2
Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedarf die nur kurzzeitige Verwendung von nach
Teil B Nr. 2.1.2 oder Teil B Nr. 2.1.3 eingestellten Lehrkräften in Unterrichtsfächern, auf die sich
Vorbildung und Ausbildung nicht bezogen haben (sog. „fachfremder“ Unterrichtseinsatz), oder an
anderen Schularten als den in der rechten Spalte in der jeweiligen Tabelle unter Teil B Nr. 2.1.2
bzw. Nr. 2.1.3 zugeordneten.
2.2.3
Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedarf die Verwendung einer Lehrkraft mit bestehender
Unterrichtsgenehmigung für eine Wirtschaftsschule für den Unterricht in Modulfächern an der
betreffenden Wirtschaftsschule.
2.3
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigepflicht und Glaubhaftmachung
1Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige vom Schulträger bei der jeweils zuständigen
Schulaufsichtsbehörde samt Glaubhaftmachung über die rechtzeitige und nachdrückliche
Bemühung um eine geeignete Lehrkraft, bedarf der zeitlich befristete Unterrichtseinsatz in
den allgemeinbildenden Fächern von qualifizierten Lehrkräften mit voller schulartbezogener
Lehramtsbefähigung.
2Folgende Einschränkungen sind bei einem zeitlich befristeten fachfremden Einsatz in
allgemeinbildenden Fächern zu beachten:
–
Berufliche Oberschulen (Fachoberschulen und Berufsoberschulen): Im Bereich der
Beruflichen Oberschulen ist kein fachfremder Einsatz möglich.
–
Alle anderen beruflichen Schulen: In den Fächern Sport und Religionslehre ist kein
fachfremder Einsatz möglich.
3.
Genehmigungspflichtige Einstellung und Verwendung
3.1
Der Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften, sofern die
Voraussetzungen von Teil B Nr. 2 nicht vorliegen.
3.2
Genehmigungsvoraussetzungen; Genehmigung unter Vorbehalt
1Genehmigungsvoraussetzungen sind eine einschlägige fachliche Ausbildung sowie die
pädagogische Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. 2Liegt lediglich eine einschlägige
fachliche Ausbildung vor, kann die Genehmigung im Falle hauptberuflicher Tätigkeit nur unter
Vorbehalt des Widerrufs für eine Probezeit von höchstens drei Jahren erteilt werden, sofern
bundesrechtliche Mindestanforderungen dem nicht entgegenstehen. 3Im Falle nebenberuflicher
oder nebenamtlicher Tätigkeit ist die Entscheidung über die Aufnahme eines entsprechenden
Vorbehalts in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. 4Gleiches gilt für den Fall,
dass der Nachweis einer erbrachten Lehrprobe fehlt. 5Während der Probezeit ist von der
Schulaufsichtsbehörde die pädagogische Eignung der Lehrkraft zu beurteilen; die Feststellung
der pädagogischen Eignung kann von der Teilnahme an Maßnahmen zum Erwerb der
pädagogischen Qualifikation nach Maßgabe des Staatsministeriums abhängig gemacht
werden. 6Nach dem Ergebnis der Beurteilung ist die Genehmigung entweder endgültig zu
erteilen oder zu versagen.

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7Die Anforderungen hinsichtlich der einschlägigen fachlichen Ausbildung nach Satz 1 gelten
bei Vorliegen der in den jeweiligen Nr. 2 und Nr. 3 der Teile B und C dieser Bekanntmachung
dargestellten Voraussetzungen als erfüllt.
3.3
Genehmigung in Ausnahmefällen
1Die Einstellung und Verwendung von Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Anforderungen
an die fachliche Ausbildung gemäß Teil B Nr. 3.2 Satz 7 nicht erfüllen, kann in Ausnahmefällen
von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn die fachliche Befähigung für die
Unterrichtstätigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird, ein Interesse an der Gewinnung der
Bewerberin oder des Bewerbers besteht und bundesrechtliche Vorgaben dem nicht
entgegenstehen. 2Nr. 3.2 Sätze 2 bis 6 dieses Teils B gelten entsprechend.
3.4
Zeitpunkt der Antragstellung
1Die erforderliche Genehmigung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass über den Antrag in
angemessener Frist vor der Einstellung und/oder Verwendung entschieden werden kann. 2Die
Verwendung von Lehrkräften, die nach Teil B Nr. 3.3 der Genehmigung bedürfen, ist auch in
dringenden Fällen vor der Genehmigung ohne Rücksprache mit der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde (Teil B Nr. 5) unzulässig.
4.
Genehmigung von nebenamtlichen und nebenberuflichen Schulleiterinnen und
Schulleitern
1Im Hinblick auf die der Schulleitung in Art. 57 BayEUG zugewiesene Stellung und die damit
verbundenen Aufgaben wird die Funktion einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters grundsätzlich
hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Lehrkräften übertragen, die im Schulbereich bereits
hinreichende berufspraktische Erfahrungen gesammelt haben, in der Regel durch mindestens
fünfjährige Berufserfahrung in einer Unterrichtstätigkeit an einer Schule als Lehrkraft. 2Die
Schulleitung kann unterrichtlich nicht tätigen Personen übertragen werden, wenn ein anderes
Mitglied der Schulleitung Lehrkraft der Schule ist; die Ansprüche an die berufspraktische
Erfahrung nach Satz 1 gelten für dieses entsprechend.
3Die Leitung mehrerer, auch örtlich nicht verbundener Schulen ist möglich, wenn an allen
mitgeleiteten Sc