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title: "Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bekanntmachung Schulversuch Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik in Bayern; 18 Monate Vollzeit möglich"
sdDatePublished: "2026-07-29T15:00:00Z"
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Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bekanntmachung Schulversuch Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik in Bayern; 18 Monate Vollzeit möglich

Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“

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Bayerisches Ministerialblatt
BayMBl. 2026 Nr. 308
29. Juli 2026
2236.9.1-K
Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 10. Juli 2026, Az. VII.5-BS9201.0-8/3/6
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83
des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom
25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, für den Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der
Fachakademie für Heilpädagogik“ folgende Vorschriften:
1.
Ziel des Schulversuchs
1Mit dem Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“ soll
erprobt werden, inwieweit die in Vollzeitform bisher zweijährige Weiterbildung an Fachakademien
für Heilpädagogik in 18 Monaten (Vollzeit) bzw. drei Jahren (hälftige Teilzeit) möglich ist.
2Durch die Einhaltung der Vorgaben der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils gültigen Fassung) bleibt die
Anerkennung dieser Weiterbildung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erhalten.
2.
Teilnahme am Schulversuch und Evaluation
2.1
1An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 aufgeführten öffentlichen und staatlich
anerkannten Fachakademien für Heilpädagogik teil. 2Für staatlich anerkannte Fachakademien
für Heilpädagogik bleibt das Erfordernis einer gemäß Art. 99 Abs. 1 BayEUG notwendigen
Genehmigung unberührt.
2.2
1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Fachakademien verpflichten sich, an der
Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.
3.
Anzuwendende Bestimmungen
3.1
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden:
–
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
–
die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO),
–
die Schulordnung für die Fachakademien (FakO),
–
das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
–
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) und
–
die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
7. November 2002)
3.2
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten im Allgemeinen
die Bestimmungen zu den zweijährigen Fachakademien einschließlich der besonderen

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Regelungen für die Fachakademien für Heilpädagogik nach der Schulordnung für die
Fachakademien (FakO), auch wenn die Weiterbildungsdauer im Rahmen des Schulversuchs
nicht zwei Jahre beträgt.
4.
Dauer der Weiterbildung
1Die Weiterbildung dauert in Vollzeitform 18 Monate (drei Studienhalbjahre). 2Sie kann auch mit
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden. 3In diesem Fall
verdoppeln sich die jeweiligen Weiterbildungszeiten (sechs Studienhalbjahre). 4§ 3 Abs. 5 Satz 3
FakO findet im Rahmen des Schulversuchs keine Anwendung. 5Das Studienhalbjahr entspricht
dem Schulhalbjahr. 6Die Weiterbildung in Vollzeitform beginnt entweder zum Beginn des
Schuljahres oder des Schulhalbjahres.
5.
Aufnahme
5.1
1Abweichend von §§ 4 und 5 FakO erfolgt die Aufnahme nur jeweils zu Beginn des ersten
Studienhalbjahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes und längstens binnen vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden.
5.2
§ 9 FakO findet keine Anwendung.
6.
Inhalte der Weiterbildung
6.1
Für die Weiterbildung gilt die Stundentafel nach Anlage 2.
6.2
§ 13 Abs. 4 FakO findet keine Anwendung.
6.3
In Bezug auf § 13 Abs. 6 Nr. 1 FakO können durch Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde
Ausnahmen zugelassen werden.
7.
Leistungen, Zeugnisse
7.1
Leistungsnachweise sind Klausuren, Kurzarbeiten, mündliche und gegebenenfalls praktische
Leistungen.
7.2
1Abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 1 FakO sind an der Fachakademie für Heilpädagogik weitere
Leistungsnachweise: Facharbeiten, Berichte, Protokolle, Auswertungen, Entwicklungspläne,
Präsentationen, Referate, Konzeptarbeiten sowie die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in
der die praktische Weiterbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder
des Studierenden.
2Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über die Gesamtdauer der Weiterbildung
zu verteilen. 3In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind während der
Gesamtdauer der Weiterbildung mindestens drei Klausuren zu fertigen und mindestens ein
mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. 4In einstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind
während der Gesamtdauer der Weiterbildung mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. 5Die
Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach den
Sätzen 2 und 3 hinausgehende Anzahl der während der Gesamtdauer der Weiterbildung zu
fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen;
dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.
7.3
1Es gelten ergänzend folgende Regelungen:
a) Eine Klausur kann durch Projekte, Berichte, Konzeptarbeit ersetzt werden. Eine Kurzarbeit
kann ersetzt werden durch Referate, Berichte, Protokolle, mündliche Leistungsnachweise
sowie Auswertungen.
b)
1An die Stelle praktischer Leistungsnachweise können im Fach Heilpädagogische
Handlungsansätze, Konzepte und Methoden Referate, Berichte, Protokolle, mündliche
Leistungsnachweise sowie Auswertungen treten. 2Je nach inhaltlichem Umfang und zeitlicher
Dauer der gewählten Leistungsnachweise ist die Anzahl der Leistungsnachweise
angemessen zu erhöhen.

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c) Es ist eine Facharbeit zu einer von der oder dem Studierenden gewählten und von der
Schulleitung genehmigten wissenschaftlichen Fragestellung zu fertigen, wobei die
Schulleitung den Zeitraum der Fertigung sowie den Abgabetermin bestimmt.
d) In den überwiegend fachpraktischen Fächern heilpädagogische Handlungsansätze,
Konzepte und Methoden sowie heilpädagogisches Handeln sind während der Gesamtdauer
der Weiterbildung mindestens drei praktische Leistungsnachweise zu erheben.
2Die Entscheidungen nach Satz 1 Buchst. a) und b) trifft jeweils zu Beginn der Weiterbildung
die Lehrerkonferenz; sie ist den Studierenden mitzuteilen.
7.4
§ 22 FakO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Bildung der Vornote im Fach
heilpädagogisches Handeln auch die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische
Weiterbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden
angemessen zu würdigen ist.
7.5
§ 23 FakO findet keine Anwendung.
7.6
§ 27 FakO findet keine Anwendung.
7.7
1§ 28 FakO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass über die erzielten Leistungen im Rahmen
der Vollzeitweiterbildung am letzten Unterrichtstag des jeweiligen Studienhalbjahres ein Zeugnis
ausgestellt wird. 2Bei Teilzeitunterricht wird ein Zeugnis am letzten Unterrichtstag des jeweiligen
Studienjahres erteilt. 3Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen
Mustern entsprechen. 4§ 22 FakO findet auf die Notenbildung entsprechend Anwendung.
5§ 28 Abs. 3 Satz 1 FakO findet keine Anwendung. 6Die in § 28 FakO geregelten Grundsätze
der Zeugniserteilung finden auf das Zeugnis über das Studienhalbjahr bzw. Studienjahr
entsprechende Anwendung.
8.
Abschlussprüfung
8.1
Abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 1 FakO sind die Lehrkräfte, die bei der Vollzeitweiterbildung im
letzten Studienhalbjahr und bei der Teilzeitweiterbildung im letzten Studienjahr Unterricht in den
Pflichtfächern erteilt haben, Mitglieder des Prüfungsausschusses.
8.2
1Abweichend von § 39 Abs. 1 FakO werden anstelle der Jahresfortgangsnoten Vornoten
festgesetzt. 2Die Vornote umfasst sämtliche Leistungsnachweise je Unterrichtsfach während der
Gesamtdauer der Weiterbildung. 3§ 22 FakO findet entsprechende Anwendung. 4Die Vornoten
werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
8.3
Abweichend von § 39 Abs. 2 Nr. 2 FakO gilt, dass eine Teilnahme an der Abschlussprüfung
ausgeschlossen ist, wenn mehr als fünf Unterrichtstage in der Gesamtdauer der Weiterbildung
ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
8.4
1§ 42 FakO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Jahresfortgangsnoten die
Vornoten heranzuziehen sind. 2Vorrückungsfach im Sinne des § 42 FakO ist jedes Pflichtfach der
Weiterbildung.
8.5
Abweichend von § 44 FakO wird das Prüfungsergebnis wie folgt festgesetzt:
1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest.
2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Vornote
und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen
Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Vornote und die Prüfungsnote
sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen
Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, in sonstigen Fächern die Vornote den Ausschlag. 6In
Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Vornote als Gesamtnote.
7Vorrückungsfach im Sinne des § 44 Abs. 2 FakO ist jedes Pflichtfach der Weiterbildung.
8.6
Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FakO enthält das Abschlusszeugnis die Gesamtnoten
der Fächer der Weiterbildung.
8.7
1Abweichend von § 45 Abs. 3 FakO erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, ein Zeugnis über die Gesamtdauer
der Weiterbildung, das die Leistungen im Rahmen der gesamten Weiterbildung ohne

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Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der
Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5
Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht. 2Im Falle des Art. 54 Abs. 5
Satz 3 BayEUG ist die gesamte Weiterbildung zu wiederholen.
8.8
Abweichend von § 46 Abs. 4 Satz 3 FakO wird das Abschlusszeugnis und die Urkunde gegen
Rückgabe des Zeugnisses über die Gesamtdauer der Weiterbildung nach Nr. 8.7 ausgehändigt.
8.9
§ 48 findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1Im Colloquium wird die Befähigung zum heilpädagogischen Handeln geprüft.
2Die Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 44 Abs. 2 Satz 2 FakO auch dann nicht bestanden,
wenn im Fach heilpädagogisches Handeln eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in der
Facharbeit oder im Colloquium die Note 6 erzielt wurde.
3In die Prüfungsgesamtnote werden die Gesamtnoten der Pflichtfächer, die Note für die
Facharbeit und die Note für das Colloquium einbezogen; dabei ist die Gesamtnote in den
Fächern Heilpädagogik, Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde sowie die Note
für die Facharbeit und für das Colloquium jeweils einfach zu gewichten. 4Die Gesamtnote im
Fach heilpädagogisches Handeln ist zweifach zu gewichten und die Gesamtnote im Fach
heilpädagogische Handlungsansätze, Konzepte und Methoden ist dreifach zu gewichten. 5Die
Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe geteilt durch zwölf auf zwei Dezimalstellen errechnet.
8.10
Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FakO besteht im Rahmen des Schulversuchs keine
Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber.
8.11
Abweichend von § 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzun