Freistaat Bayern Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2026 Bayern; Zuwendungen freiwillig, haushaltsmittelabhängig
Richtlinie zur „Förderung des kommunalen Klimaschutzes“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm (Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2026)
Seite 1 von 8 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 303 29. Juli 2026 2129.1-U Richtlinie zur „Förderung des kommunalen Klimaschutzes“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm (Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2026) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juni 2026, Az. 26e-U8729-2026/24-14 1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit auch der Klimaschutz (einschließlich der Klimaanpassung) ist eine Aufgabe von Verfassungsrang, die vor allem auch dem Staat obliegt (vergleiche Art. 20a des Grundgesetzes und Art. 141 Abs. 1 der Verfassung). 2Der Freistaat Bayern unterstützt daher ausgewählte Vorhaben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe beitragen. 3Er gewährt nach Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), Zuwendungen für Vorhaben zum Schutz des Klimas sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels. 4Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit den Antragstellenden ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann. Teil 1 Zuwendungsbereich 1. Zweck der Zuwendung 1Durch die Förderung strategischer und investiver Vorhaben im Rahmen des Klimaschutzes soll die Zuwendung Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotenzialen im kommunalen Umfeld verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen beschleunigen und messbare Treibhausgaseinsparungen mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität realisieren. 2Eine Zuwendung für die in Energieförderprogrammen des Freistaates Bayern erfassten Fördermaßnahmen (zum Beispiel Energieforschung, Energienutzungspläne, Energiecoaching, kommunaler Energiewirt) ist ausgeschlossen. 3Leistungen, die der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) dienen, sind nicht förderfähig. 4Ziel der Förderung investiver Vorhaben zum Klimawandel ist es zudem, individuelle Möglichkeiten zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels zu ermitteln, anzustoßen und umzusetzen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Entwicklungskonzept klimaneutrale Kommune (strategisches und investives Vorhaben) 1Gefördert wird die Erstellung oder Erweiterung eines Konzepts zur langfristigen Erreichung der Klimaneutralität gemäß dem zentralen Standard für kommunale Treibhausgasbilanzierung (BISKO oder Greenhouse Gas Protocol). 2Bei Bedarf können auch niederschwellige Begleitmaßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit gefördert werden. 3Mit einem Folgeantrag
BayMBl. 2026 Nr. 303 29. Juli 2026 Seite 2 von 8 können investive Umsetzungsvorhaben der in Nr. 2.3 beschriebenen Art, die sich aus dem Konzept ergeben, gefördert werden. 4Die Umsetzungsvorhaben müssen jeweils nachweislich zu einer wesentlichen Senkung der Treibhausgasemissionen im Umfang von mindestens 50 % führen. 5Dies ist durch Hersteller-Zertifikat oder durch unabhängige fachtechnische Messung bereits mit dem Förderantrag nachzuweisen. 1 2.2 Kommunales Energiemanagement (KEM, strategisches und investives Vorhaben) 1Gefördert werden die Einführung und Erweiterung eines Energiemanagements in nicht gewerblich genutzten Gebäuden im kommunalen Eigentum gegebenenfalls mit Konzept zur Analyse der Energieeffizienz und -einsparungen. 2Das Energiemanagement führt durch systematische (zum Beispiel PDCA-Zyklus) und kontinuierliche Erfassung, Steuerung des Strom-, Wärme- und Wasserverbrauchs zur Reduzierung der Energie- und Ressourcenverbräuche sowie der damit verbundenen Kosten. 3Erforderlich ist eine Analyse der Ausgangssituation, die Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen einschließlich einer Bewertung der Realisierbarkeit mit der Kommune. 4Das Energiemanagementverfahren kann mit einem Qualitätsmanagementverfahren in weiteren klimarelevanten Bereichen kombiniert werden. 2.3 Umsetzung zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen (investives Vorhaben) 1Gefördert werden die LED-Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung sowie der Austausch CO2-intensiver Anlagenteile, wenn diese nachweislich zu einer wesentlichen Senkung der Treibhausgasemissionen im Umfang von mindestens 50 %2 führen. 2Dies ist durch Hersteller-Zertifikat oder durch unabhängige fachtechnische Messung bereits mit dem Förderantrag nachzuweisen. 2.4 Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz (Klimaschutzlotse, strategisches Vorhaben) 1Gefördert wird die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination im interkommunalen Bereich (einschließlich Klimaanpassung), insbesondere durch Landkreise. 2Die Klimaschutzkoordination erfüllt dabei folgende Aufgaben: – Ansprechpartner der Kommunen bei Fragen zum Klimaschutz, – Informationsvermittlung zu Möglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, – Begleitung bei der Initiierung und Durchführung von treibhausgasmindernden Maßnahmen und Beratung zu Finanzierungsmöglichkeiten, – Vermittlung von regionalen Akteuren und regionalen fachlichen Ansprechpartnern für die Umsetzung von Klimaschutzprojekten sowie – Unterstützung bei der Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen. 2.5 Umsetzung zur Klimaanpassung (investives Vorhaben) 1Gefördert werden Umsetzungsvorhaben zur Klimaanpassung, die nachweislich (zum Beispiel auf der Grundlage eines Klimaanpassungskonzeptes, Hitzeaktionsplans oder eines fachlichen Gutachtens) einen Beitrag zur Reduktion der Auswirkungen von Hitzeperioden leisten, zum Beispiel naturbasierte Beschattungen für öffentliche Plätze (einschließlich Kindergärten, Spielplätze und Schulen), Klimawälder, Klimaparks, Dachbegrünungen, klimafreundliche Wasseranlagen zur Kühlung der Umgebung (Kühlbrunnen) und einfache Systeme zur Regenwassernutzung wie Zisternen. 2Es ist anzugeben, wie viele Bürgerinnen und Bürger durch das Vorhaben geschützt werden. 1 bezogen auf Tonnen CO2-Emissionen des vorangegangenen Kalenderjahres auf Basis des aktuell vom Umweltbundesamt ermittelten CO2-Emissionsfaktors für den Strommix in Deutschland 2 siehe Fußnote 1
BayMBl. 2026 Nr. 303 29. Juli 2026 Seite 3 von 8 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse sowie Kommunalunternehmen in Bayern sein. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. 2Auf VV Nr. 1.5 zu Art. 44 BayHO wird in diesem Zusammenhang verwiesen. 4.2 Maßnahmen, zu deren Durchführung Antragstellende selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, werden nicht gefördert. 4.3 1Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 2Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt einer Einrichtung müssen Antragstellende selbst finanzieren (keine institutionelle Förderung). 4.4 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 10 000 Euro belaufen. 4.5 Ausgaben für den Erwerb von Anlagegütern nach Nrn. 2.1 bis 2.3 und 2.5 sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese in das Eigentum des Zuwendungsempfängers nach Nr. 3 übergehen und nicht wirtschaftlich betrieben werden. 4.6 Erforderliche behördliche Gestattungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Umsetzungsvorhabens einzuholen. 4.7 1Die Zuwendung sowie geförderte Anlagegüter dürfen ausschließlich zur Umsetzung des jeweiligen Vorhabens verwendet werden. 2Die Zweckbindungsfrist für beschaffte Anlagegüter beträgt in der Regel fünf Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt des Beginns der zweckentsprechenden Verwendung. 3In begründeten Fällen kann von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer ausgegangen werden. 4.8 Mit Ausnahme von Vorhaben nach Nr. 2.4 sind Ausgaben für eigenes Personal und generell für Catering nicht zuwendungsfähig. 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Förderung Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben 5.2.1 Für Vorhaben nach Nr. 2.1 sind zuwendungsfähig: – Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Erstellung oder Erweiterung des Konzepts inklusive der Erstellung von Treibhausgasbilanzierung mit Berechnungen von Potenzialen und Umsetzungsmöglichkeiten sowie individuell auf die Kommune angepasster Zielpfade, – Ausgaben für niederschwellige Begleitmaßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit im Umfang von maximal 10 000 Euro, – Ausgaben für Software zur territorialen Klimabilanzierung nach BISKO-Standard oder Greenhouse Gas Protocol in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 10 000 Euro und – Ausgaben für investive Umsetzungsvorhaben, die sich aus dem Konzept ergeben. 5.2.2 Für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind zuwendungsfähig: – Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Einführung oder Erweiterung eines Energiemanagements in öffentlichen Gebäuden sowie gegebenenfalls eines Audit- oder Qualitätsmanagementverfahrens und Zertifizierung,
BayMBl. 2026 Nr. 303 29. Juli 2026 Seite 4 von 8 – Ausgaben für Energiecontrolling-Software, gegebenenfalls KI-unterstützt, in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 40 000 Euro, – begleitende Ausgaben für Messtechnik, Instrumente zur Auswertung, energieeffiziente Technologien und Digitaltools zur Reduzierung von Strom-, Wärme- und Wasserverbräuchen inklusive ergänzender technischer und baulicher Anpassungen in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 60 000 Euro sowie – Ausgaben für niederschwellige Begleitmaßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Infoboard) in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 10 000 Euro. 5.2.3 Für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind zuwendungsfähig: – Ausgaben für die LED-Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung sowie – Ausgaben für den Austausch CO2-intensiver Anlagenteile inklusive Software zur Optimierung von Prozessen. 5.2.4 Für Vorhaben nach Nr. 2.4 sind zuwendungsfähig: – Personalausgaben für Fachpersonal (Klimaschutzkoordination), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird, – Ausgaben für begleitende Öffentlichkeitsarbeit, – Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal an bis zu 15 Tagen (inklusive Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG)) und – professionelle Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen bei Einrichtung einer Klimaschutzkoordination. 5.2.5 Für Vorhaben nach Nr. 2.5 sind zuwendungsfähig: Ausgaben für Umsetzungsvorhaben, die nachweislich einen Beitrag zur Bewältigung von Hitzeperioden leisten. 5.3 Höhe der Förderung 5.3.1 Strategisches und investives Vorhaben nach Nr. 2.1 1Zuwendungen werden insgesamt in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens 200 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Davon können bis zu 100 000 Euro für das Konzept inklusive der niederschwelligen Begleitmaßnahmen verwendet werden. 3Zuwendungen für die Umsetzungsvorhaben können bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, jedoch maximal bis zu 150 000 Euro. 4Der Förd