Gemeinde Himmelstadt beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen Baugenehmigung Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer; Antrag abgelehnt, Streitwert 10.000 EUR
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Nr. W 5 S 26.1436
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
In der Verwaltungsstreitsache
Gemeinde Himmelstadt, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Verwaltungsgemeinschaft Zellingen, Würzburger Str. 26, 97225 Zellingen,
- Antragstellerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ******* * *********
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch: Landratsamt Main-Spessart, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt,
- Antragsgegner -
beigeladen:
wegen
baurechtlicher Nachbarklage hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer,
2 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts *** ********, den Richter am Verwaltungsgericht *** *****, den Richter *** *********
ohne mündliche Verhandlung am 29. Juli 2026 folgenden
Beschluss:
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfah- rens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außer- gerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festge- setzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als Standortgemeinde gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Main-Spessart betreffend den Neubau einer Gemein- schaftsunterkunft für Flüchtlinge auf dem Grundstück Fl.Nr. *****2 der Gemar- kung Himmelstadt, ************* * ** ***** *********** (Baugrundstück).
Das 5.457 m² große, unbebaute Baugrundstück liegt im Südosten des Ge- meindegebiets. Östlich an das Baugrundstück grenzt die Bundesstraße B 27 an, in nördlicher, westlicher und südlicher Richtung vom Baugrundstück findet sich gewerbliche Bebauung. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbe- reich des qualifizierten Bebauungsplans „Gewerbegebiet an der B 27, 2. Än- derung und Erweiterung“ vom 20. September 1989. Hinsichtlich der Art der
3 baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet (GE) fest (Zif- fer 1.1 Satz 1 der Festsetzungen). Ausnahmsweise können zugelassen wer- den Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und Betriebsleiter (Ziffer 1.1 Satz 2 Nr. 1) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge- sundheitliche und sportliche Zwecke (Ziffer 1.1 Satz 2 Nr. 2).
Bereits mit Bauantrag vom 12. November 2024, eingegangen beim Landrats- amt Main-Spessart am selben Tag, hatte die Beigeladene die bauaufsichtliche Genehmigung zur „Errichtung einer Teil-Gemeinschaftsunterkunft in modula- rer Bauweise (für) sechs zweigeschossige Wohngebäude, ein zweigeschossi- ges Verwaltungsgebäude sowie zwei Fertiggaragen und ein Müllplatz sowie Stellplätze“ auf dem Baugrundstück beantragt. Das Vorhaben bedürfe einer Befreiung von den Festsetzungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet), Gegenstand der Befreiung sei die Nutzung als Anlage für soziale Zwecke.
Mit Stellungnahme der Gemeinde vom 10. Dezember 2024 hatte die Antrag- stellerin das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB versagt. In der Sitzung vom 5. Dezember 2024 hatte der Gemeinderat der Antragstellerin des Weiteren den Aufstellungsbeschluss für die 3. Ände- rung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet an der B 27" gefasst und den Er- lass einer Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebau- ungsplanes „Gewerbegebiet an der B 27" beschlossen. Ziel und Zweck der Planung sei es, den Gebietscharakter des Gewerbegebiets nachhaltig zu si- chern. Hierzu sollten die bislang ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke künftig nicht mehr ermöglicht werden. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen unvereinbare bauliche Entwicklungen im Gewerbegebiet künftig vermieden werden (vgl. § 1 – zu sichernde Planung – der Satzung über die Verände- rungssperre vom 9.12.2024). Die Veränderungssperre umfasst auch das Bau- grundstück. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 13. Dezember 2024.
4 Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 hatte das Landratsamt Main-Spessart der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Bauvorhaben durch das Landratsamt Main- Spessart als untere Bauaufsichtsbehörde abschließend geprüft und als bau- planungsrechtlich zulässig befunden worden sei. Das Inkrafttreten der Verän- derungssperre führe zu einer Änderung der Rechtsgrundlage von § 246 Abs. 10 BauGB zu § 246 Abs. 14 BauGB. Am 10. Januar 2025 gingen geän- derte Bauantragspläne beim Landratsamt Main-Spessart ein. In seiner Sitzung vom 6. Februar 2025 hatte der Gemeinderat der Antragstellerin an seinem ab- lehnenden Beschluss vom 5. Dezember 2024 festgehalten.
Mit Bescheid vom 13. März 2025 hatte das Landratsamt Main-Spessart der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer Teil- Gemeinschaftsunterkunft für maximal 100 geflüchtete Personen in modularer Bauweise – sechs zweigeschossige Wohngebäude, ein zweigeschossiges Verwaltungsgebäude, ein Lärmschutzwall sowie zwei Fertiggaragen, ein Müll- platz sowie Stellplätze“ erteilt. Inhaltlicher Bestandteil dieses Bescheides wa- ren die Pläne vom November 2024 sowie die Rückbauverpflichtungserklärung vom 11.11.2024 (Buchst. A). Dabei war eine Befristung der Baugenehmigung für acht Jahre ab Bestandskraft des Bescheids ausgesprochen worden (Buchst. B). Zudem war eine Abweichung gemäß § 246 Abs. 14 BauGB ge- währt worden wegen der nach dem maßgeblichen Bebauungsplan “Gewerbe- gebiet an der B 27, 2. Änderung und Erweiterung” sowie der „Satzung der Ge- meinde Himmelstadt über die Veränderungssperre für den Bereich des Be- bauungsplans Gewerbegebiet an der B 27“ festgesetzten Art der baulichen Nutzung, wonach im Gewerbegebiet u.a. Anlagen für soziale Zwecke nicht zu- lässig sind (Buchst. C). Des Weiteren war eine Abweichung gewährt worden von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der vorderen Baugrenze durch die beiden Fertiggaragen und den Müllsammelplatz gemäß § 214 Abs. 14 BauGB (Buchst. D) und von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ge- mäß Art. 63 BayBO (Buchst. E). Die baurechtliche Genehmigung war mit der Bedingung versehen worden, dass das unter Buchst. A genehmigte Bauvor- haben nur der in Art. 4 Abs. 2 AufnG (Aufnahmegesetz) genannten Aufgaben- erfüllung dienen darf.
5
Gegen den vg. Bescheid hatte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht (Az. W 5 K 25.421) erheben las- sen. Mit Urteil vom 19. November 2025 wurde die angegriffene Baugenehmi- gung mit der Begründung aufgehoben, dass sie rechtswidrig sei und die An- tragstellerin in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV verfas- sungs-rechtlich geschützten kommunalen Planungshoheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletze. Zwar sei der Anwendungsbereich dieser Ausnahme- vorschrift des § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB eröffnet. Auch seien die tatbe- standlichen Voraussetzungen dieses Sonderabweichungstatbestandes des BauGB erfüllt, als hier das von der Beigeladenen im Gemeindegebiet der An- tragstellerin geplante Vorhaben weder nach den allgemein geltenden baupla- nungsrechtlichen Vorschriften noch nach dem Sonderrecht der Abs. 8 bis 13 von § 246 BauGB zugelassen werden könne, die streitgegenständliche Unter- bringungsmöglichkeit im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen soll, i.S.v. § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB dringend benötigt werde, das Vorhaben auch die Voraussetzung „im Gebiet der Gemeinde“, in der die Unterkunftsmöglichkeiten „entstehen sollen“ erfülle, die konkrete Standortentscheidung auch vor dem Hintergrund des Erforderlichkeitserfordernisses Bestand habe, das Vorhaben auch die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an gesunde Wohn(Unter- bringungs-)verhältnisse wahre und sich die Abweichung unter Berücksichti- gung und Gewichtung der widerstreitenden (bodenrechtlichen) öffentlichen Belange, unter Würdigung der gemeindlichen Interessen, auch im Übrigen als erforderlich und verhältnismäßig erweise. Allerdings stelle sich die streitgegen- ständliche Baugenehmigung wegen einer nicht festgesetzten, aber nach § 246 Abs. 14 Satz 5 i.V.m. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB erforderlichen Sicherstellung der Rückbauverpflichtungserklärung als rechtswidrig dar, wodurch die Antrag- stellerin in eigenen Rechten verletzt werde.
Hiergegen stellte die Landesanwaltschaft Bayern für den Antragsgegner einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 9 ZB 25.2369 geführt wird.
6 Mit erneutem Bauantrag vom 13. Oktober 2025, eingegangen beim Landrats- amt Main-Spessart am gleichen Tag, beantragte die Beigeladene die bauauf- sichtliche Genehmigung zur „Neu-Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete (max. 100 Personen) in modularer Bauweise – sechs zweige- schossige Wohngebäude, ein zweigeschossiges Verwaltungsgebäude, ein Lärmschutzwall sowie zwei Fertiggaragen, ein Müllplatz und neun Kfz-Stell- plätze“ auf dem Baugrundstück. Das Vorhaben bedürfe einer Befreiung von den Festsetzungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Art der bauli- chen Nutzung (Gewerbegebiet); Gegenstand der Befreiung sei die Nutzung als Anlage für soziale Zwecke. Beigefügt war ein auf den 13. Oktober 2025 datierter Formblattantrag auf Erteilung einer Ausnahme/Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Zur Begründung wurde auf ein Schreiben der Regierung von Unterfranken verwiesen. Das Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 28. Oktober 2024, das den Bedarf an Unterkunftsplätzen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Aufnahmegesetz (AufnG) für Ausländer, die nach § 1 des Asylbewer- berleistungsgesetzes leistungsberechtigt sind, vgl. Art. 1 Abs. 1 AufnG, vorlie- gend für ca. 100 geflüchtete Personen behandelt, war dem Bauantrag beige- fügt. Beigefügt waren des Weiteren Anträge auf Ausnahme/Befreiung gemäß § 31 BauGB wegen Überschreitung der Baugrenze durch Fertiggaragen, Müll- platz, Lärmschutzwall und Einfriedung (Zaun), wegen Nichteinhaltung der Dachform und der Dachneigung und des festgesetzten Pflanzstreifens, sowie ein Antrag auf Abweichung gemäß Art. 63 BayBO von den Abstandsflächen, alle vom 5. November 2025. Die Bauantragsunterlagen enthalten des Weite- ren eine Zusammenstellung der Rückbaukosten, datiert auf den 22. April 2026 und eine auf den 24. April 2026 datierte „Verpflichtungserklärung nach § 246 Abs. 14 Satz 5 BauGB“. Die Bauantragsunterlagen wurden im Nachgang mehrfach überarbeitet und angepasst, inhaltlich entspricht das Vorhaben dem- jenigen, das Gegenstand der Baugenehmigung vom 13. März 2025 war.
Mit Schreiben vom 18. November 2025 wandte sich die Antragstellerin an die Regierung von Unterfranken und machte ein „Angebot alternativer Immobilien in Himmelstadt für das geplante Vorhaben“. Die erste Standortalternative be- zog sich hierbei auf den Bereich „Fuhrgärtlein" mit einer Fläche von 1.076 m² im unbeplanten Innenbereich. Bei der zweiten Standortalternative handelte es
7 sich um das Anwesen „Klosterhöfe", ********* **, ebenfalls im Innenbereich gelegen.
Mit E-Mail des Landratsamts Main-Spessart vom 24. November 2025 wurde die gemeindliche Stellungnahme der Antragstellerin angefordert.
Mit Stellungnahme der Gemeinde vom 8. Dezember 2025 versagte die An- tragstellerin das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und zu §§ 14, 15 BauGB. Ausweislich des Beschlussbuchauszugs zu der Sitzung des Gemeinderats vom 4. Dezember 2025, auf den verwiesen wurde, wurde als Grund für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens angegeben, dass sich das geplante Vorhaben im Bereich des Bebauungs- plans „Gewerbegebiet an der B 27" befinde. Der Gemeinderat der Gemeinde Himmelstadt habe am 5. Dezember 2024 beschlossen, den Bebauung