Gemeinde Himmelstadt beantragt Einstweiligen Rechtsschutz gegen Baugenehmigung für Gemeinschaftsunterkunft in Würzburg; Baugenehmigung bleibt acht Jahre gültig.

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Pressemitteilung Würzburg, 29.07.2026

VG Würzburg: Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde Himmelstadt gegen Gemeinschaftsunterkunft bleibt erfolglos

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg hat mit Beschluss vom 29. Juli 2026 (W 5 S 26.1436) den Antrag der Gemeinde Himmelstadt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für 100 Flüchtlinge abgelehnt.

Das Landratsamt Main-Spessart erteilte mit Bescheid vom 24. April 2026 eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Die Dauer der Genehmigung wurde auf acht Jahre ab Bestandskraft des Bescheids befristet. Das Landratsamt erließ dabei auf Grundlage von § 246 Abs. 14 BauGB – einer Sonderregelung zur erweiterten Errichtung und Nutzung von Flüchtlingsunterkünften – eine Abweichung von den Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung. Zuvor war eine für das gleiche Vorhaben vom Landratsamt Main-Spessart erteilte Baugenehmigung vom 13. März 2025 auf Klage der Gemeinde Himmelstadt im Verfahren Az. W 5 K 25.421 durch das Verwaltungsgericht Würzburg aufgehoben worden (vgl. Pressemitteilung vom 9. Oktober 2025).

Das Verwaltungsgericht führt in der heute den Beteiligten zugestellten Entscheidung aus, dass die Planungshoheit der Gemeinde Himmelstadt nicht verletzt sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB verfassungswidrig sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, insbesondere würden Unterkunftsmöglichkeiten für Asylsuchende dringend benötigt. Aus den Darlegungen der Regierung von Unterfranken ergebe sich, dass im

– 2 – Landkreis Main-Spessart zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Untererfüllung der – wie durch die Kammer hervorgehoben wird – vom Landkreis einzuhaltenden Verteilungsquote und von einem dringenden Erfordernis zur Neuschaffung von Unterkunftsmöglichkeiten auszugehen sei. Der Einwand rückläufiger Flüchtlingszahlen greife nicht durch. Die von der Gemeinde erwogenen Alternativstandorte auf den Arealen „Fuhrgärtlein“ und „Klosterhöfe“ seien zur Realisierung des Vorhabens nicht geeignet. Die Befristung der Baugenehmigung auf einen Zeitraum von acht Jahren ab Bestandskraft sei verhältnismäßig. Der temporäre Eingriff in die Planungshoheit sei der Gemeinde zumutbar. Anders als in der dem früheren Klageverfahren W 5 K 25.421 zugrunde liegenden Baugenehmigung sei die nunmehr erfolgte Sicherstellung der Rückbauverpflichtung in Form einer Bürgschaft oder Hinterlegung nicht zu beanstanden.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

(VG Würzburg, Beschluss vom 29. Juli 2026, Az. W 5 S 26.1436)